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Abtretung bundesgedeckter Forderungen (preinsured assets)
Stichworte: Ausbuchung von Finanzinstrumenten, risks and rewards, Factoring, continuing involvement
I. Sachverhalt
U tätigt Exporte in nicht der OECD angehörende Länder. Er erhält hierfür Exportkreditgarantien des Bundes (sog. Hermesdeckungen). Konkret sehen die Garantien wie folgt aus :
Gesichert sind Forderungen mit einer Kreditlaufzeit von maximal zwölf Monaten,
gegen Zahlungsausfall oder
Nichtzahlung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit,
aufgrund politischer Umstände (z. B. Krieg) oder wirtschaftlicher Risiken (z. B. Insolvenz des Vertragspartners).
Die Selbstbeteiligung beträgt 10 % bei wirtschaftlichen, 5 % bei politischen Schadensfällen.
Ein Teil der Forderungen wird zu Refinanzierungszwecken an ein Kreditinstitut abgetreten. Die sich aus der Exportkreditgarantie ergebenden Rechte werden – mit Zustimmung des Bundes – ebenfalls übertragen. Die Abtretung erfolgt still (ohne Anzeige gegenüber dem Schuldner), ist aber bei Vertragsverletzung des U auf Verlangen des Kreditinstituts in eine offene zu wandeln. Ohne eine Vertragsverletzung oder eine Zustimmung des U darf das Kreditinstitut die Forderungen im Übrigen auch nicht an Dritte weiterveräußern oder verpfänden.
Der Abtretungsvertrag sieht im Innenverhältnis von Kreditinstitut und U ...