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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 4 Ko 301/08

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1

Höhe des Streitwertes bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer

Leitsatz

  1. Eine Schätzung des Streitwertes bei Streitigkeiten über die Höhe des Verlustabzuges mit 10% des geltend gemachten Erhöhungsbetrages ist nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens nicht mehr sachgerecht.

  2. Bei einer Klage zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges beträgt der Streitwert – wenn sich der festgestellte Verlustabzug erst in den Jahren ab 2008 steuermindernd auswirken wird – 15% (§ 23 Abs. 1 KStG) des streitigen Betrages.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-03533

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 08.12.2008 - 4 Ko 301/08

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