BFH Beschluss v. - I R 84/07

Streitwert bei Verlustabzug zur Körperschaftsteuer

Leitsatz

Wird mit der Klage gegen einen Körperschaftsteuerbescheid die Feststellung eines höheren Verlustabzugs begehrt, ist der Streitwert unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens anhand der tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen des Verlusts zu ermitteln.
Die gewerbesteuerlichen Auswirkungen des Verlustabzugs sind bei der Streitwertbemessung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Klage auch gegen den gewerbesteuerlichen Bescheid gerichtet ist.

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, EStG § 10d

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat sich mit ihrer Klage gegen Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre 1999 und 2000 gewendet und im Ergebnis die Feststellung höherer Verlustabzüge begehrt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Klagestattgabe durch den Senat.

Einen ersten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom I R 84/07 mangels Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Nunmehr beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein weiteres Mal die Streitwertfestsetzung.

II. 1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.

Nachdem das FG den Streitwert für die erste Instanz mit pauschal 10 % der begehrten Erhöhung des Verlustabzugs (33 572,09 €) festgesetzt hat, der Streitwert bei Verlustabzügen zur Körperschaftsteuer unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens von anderen FG aber anhand der tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen ermittelt wird (vgl. , Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2008, 1234; , juris), erscheint eine Streitwertfestsetzung durch den Senat geboten.

3. Dass die Bescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) für die hinsichtlich der Auswirkungen des Verlustvortrags im Streitfall maßgeblichen Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 zum Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (§ 40 GKG) noch gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, führt —anders als das FA meint— nicht dazu, dass sie im Rahmen der Streitwertbemessung nicht verwertet werden dürften.

4. Die tatsächlichen körperschaftsteuerlichen Auswirkungen des erhöhten Verlustabzugs hat das FA anhand der Tarifbelastungen der Jahre 2002 (25 %) und 2003 (26,5 %) mit insgesamt 88 081,19 € errechnet. Nach diesem Betrag ist der Streitwert für das Revisionsverfahren zu bemessen.

5. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind die gewerbesteuerlichen Auswirkungen des Verlustabzugs bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen, weil die Klage nur gegen die Körperschaftsteuerbescheide, nicht aber gegen die gewerbesteuerlichen Bescheide gerichtet war. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bleiben Folgewirkungen des Rechtsstreits auf andere Steuerarten, die nicht streitbefangen sind, bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII R 294/82, BFH/NV 1986, 347; vom IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182; vom II R 60/95, BFH/NV 1999, 664). Aus § 35b des Gewerbesteuergesetzes ergibt sich für den Streitfall nichts anderes. Nach dieser Vorschrift ist der Gewerbesteuermessbescheid oder der Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen zu ändern, wenn der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. Sie schließt indes das Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen für gesonderte Rechtsbehelfe gegen den Gewerbesteuermessbescheid oder den Verlustfeststellungsbescheid nicht aus (BFH-Beschlüsse vom VIII B 107/93, BFHE 173, 158, BStBl II 1994, 300; vom VIII B 56/95, BFH/NV 1997, 457). Die Rechtslage ist insoweit eine andere als die im Verhältnis zwischen Grundlagenbescheid und Folgebescheid, wo die Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid für den Folgebescheid bindend sind und nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angefochten werden können (§ 351 Abs. 2 AO). Das rechtfertigt es, die gewerbesteuerlichen Auswirkungen bei der Streitwertbemessung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Klage auch gegen die gewerbesteuerlichen Bescheide gerichtet ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1446 Nr. 9
IAAAD-25189