BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 670/08

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Zweibrücken, 4 U 25/07 vom OLG Zweibrücken, 4 U 25/07 vom OLG Zweibrücken, 4 U 25/07 vom LG Frankenthal, 4 O 277/05 vom

Gründe

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage der Beweislastverteilung bei der Aufrechnung mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

1.

Die Beschwerdeführerin machte gegen die zweite Ehefrau ihres verstorbenen Vaters (im Folgenden: Beklagte) im Klagewege unter anderem einen Zahlungsanspruch aus ihrem Pflichtteil geltend. Die Beklagte erklärte die Aufrechnung mit einem von der Beschwerdeführerin bestrittenen Darlehensrückzahlungsanspruch. Unstreitig hatte die Beschwerdeführerin auf ihrem Konto eine Gutschrift über 12.000 DM mit dem Überweisungszweck "Bekannt" erhalten, die der Erblasser angewiesen hatte. Über den Rechtsgrund der Überweisung herrscht zwischen den Parteien Streit. Die Beschwerdeführerin behauptet, es habe sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung gehandelt.

Das Landgericht gab der Klage nach Anhörung der Parteien und Vernehmung mehrerer Zeugen teilweise statt. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe wegen des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs der Beklagten auf Rückzahlung von 6.135,50 EUR (entspricht 12.000 DM) nur zum Teil. Die Beschwerdeführerin habe insoweit nicht nachzuweisen vermocht, dass es sich bei der Zahlung von 12.000 DM um eine Schenkung gehandelt habe; indes könne auch die Beklagte nicht mit der zur Überzeugung des Gerichts erforderlichen Sicherheit beweisen, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe, was zunächst zu ihren Lasten als die Verrechnung erklärende Partei gehe. Da ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung danach nicht erwiesen sei, stehe der Beklagten allerdings ein Anspruch in Höhe von 6.135,50 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu, den sie der Beschwerdeführerin entgegenhalten könne.

Die Beschwerdeführerin legte Berufung ein und führte in ihrer Berufungsbegründung aus, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass keine Fehlüberweisung vorgelegen habe. Der Zahlung liege vielmehr eine Überweisung des Erblassers an die Beschwerdeführerin zugrunde, so dass an sie geleistet worden sei. Das Landgericht führe nicht weiter aus, wieso es insoweit zu einem Wegfall des Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen sein solle. Ein Rechtsgrund für die Überweisung habe vorgelegen, welcher auch immer. Die beweisbelastete Beklagte habe nicht substantiiert zum Wegfall des Rechtsgrundes vorgetragen. Ein Rückforderungsanspruch und damit eine Gegenrechnungsmöglichkeit der Beklagten bestünden nicht.

Das Oberlandesgericht wies durch Beschluss vom gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Erstgericht sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte gegenüber dem Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB mit einer Forderung in Höhe von 12.000 DM aufrechnen könne. Unstreitig habe die Beschwerdeführerin das Geld aufgrund der Überweisung erhalten; soweit sie behaupte, der Erblasser habe ihr das Geld schenkweise zugewandt, sei sie hierfür beweisfällig geblieben.

In ihrer Stellungnahme äußerte die Beschwerdeführerin, das Gericht gehe möglicherweise von einem objektiv unzutreffenden Sachverhalt aus. Im Hinblick auf die 12.000 DM habe die Beklagte die Aufrechnung erklärt. Für einen zur Aufrechnung gestellten Rückforderungsanspruch sei die Beklagte beweisfällig. Streitgegenständlich behaupte sie einen Rückforderungsanspruch aus einem Darlehen, obgleich sie dazu keinerlei Nachweis führe. Es verhalte sich in der Sache gerade nicht so, dass der Beschwerdeführerin eine Beweislast für die Schenkung obliege.

Unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss wies das Oberlandesgericht die Berufung durch Beschluss vom zurück. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Aufrechnungsforderung der Beklagten wende, habe das Erstgericht rechtsfehlerfrei einen entsprechenden Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht, wobei der Erhalt des Betrages unstreitig sei. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, der Erblasser habe ihr das Geld geschenkt, sei sie hierfür beweisfällig geblieben.

Mit ihrer dagegen gerichteten Anhörungsrüge wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen und rügte, das Oberlandesgericht würdige den von ihr vorgetragenen Sachverhalt nicht. Es sei offenkundig falsch, wenn das Oberlandesgericht meine, sie sei beweisfällig geblieben. Die Beweislast für das behauptete Darlehen und die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Schenkung obliege der Beklagten. Das Übersehen der richtigen Beweislastverteilung führe zu einer vollständigen Nichtberücksichtigung des Vortrages der Beschwerdeführerin und zugleich willkürlichen Entscheidung.

Durch Beschluss vom wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück. Soweit die Beschwerdeführerin rüge, der Senat habe die Beweislast verkannt, sei darauf zu verweisen, dass der Bereicherungsgläubiger zwar das Fehlen eines Rechtsgrundes als negative Tatsache beweisen müsse. Nach der Rechtsprechung genüge es aber, dass er die vom Leistungsempfänger behaupteten Rechtsgründe ausräume, wobei er darüber hinaus nicht alle theoretisch denkbaren Behaltensgründe ausschließen müsse. Über die von der Beschwerdeführerin behauptete Schenkung habe das Erstgericht Beweis erhoben und den hierzu von ihr benannten Zeugen vernommen. Einen weiteren Rechtsgrund habe sie nicht angeführt.

2.

Mit ihrer dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

3.

Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz und die Beklagte des Ausgangsverfahrens erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1.

Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den richtet. Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 86, 133 <144 ff.> ). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet.

a)

Die Entscheidung des verletzt das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.> ; stRspr). Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 <144> ).

Die angegriffene Entscheidung des verstößt danach gegen Art. 103 Abs. 1 GG, soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Gerichte hätten ihren Vortrag in Bezug auf den der Überweisung von 12.000 DM zugrunde liegenden Rechtsgrund übergangen. Denn die besonderen Umstände des Falles lassen darauf schließen, dass das Oberlandesgericht ihren Vortrag bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat.

Obwohl die Beschwerdeführerin bereits in der Berufungsbegründung auf die Bedeutung der Beweislastverteilung für die Begründung des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen und in ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss nochmals ausgeführt hatte, dass ihr keine Beweislast für die Schenkung obliege, hat sich das Oberlandesgericht in der Zurückweisung der Berufung damit begnügt, in nahezu wörtlicher Wiederholung des Hinweisbeschlusses zur Begründung des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB festzustellen, die Beschwerdeführerin, die sich auf eine Schenkung berufe, sei beweisfällig geblieben. Auf die Frage der Beweislastverteilung und den Vortrag der Beschwerdeführerin hierzu ist es jedoch nicht eingegangen. Dies wäre indes geboten gewesen, da es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem auf Beweislastgrundsätze gestützten Urteil des Landgerichts wesentlich darauf ankam, welcher Partei die Nichterweislichkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Schenkung zum Nachteil gereichte. Die Beurteilung dieser Frage verstand sich angesichts der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( -, NJW 1999, S. 2887 <2888>; vgl. auch -, NJW-RR 2007, S. 488 <490>) und mit Blick auf Stellungnahmen in der zivilrechtlichen Literatur zur Beweislast bei einer behaupteten Schenkung als möglichem Rechtsgrund im Rahmen eines Anspruches aus § 812 Abs. 1 BGB (vgl. Lorenz, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 812 Rn. 92; Lieb, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 812 Rn. 394; Wacke, AcP 191, S. 1 <8 f.>) auch nicht von selbst.

Auch die später vom Oberlandesgericht in dem Beschluss über die Anhörungsrüge gegebene Begründung spricht dafür, dass es den Vortrag der Beschwerdeführerin bei Zurückweisung der Berufung nicht erwogen hat. Denn erst auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hin sah sich das Oberlandesgericht veranlasst, auf die Beweislastverteilung einzugehen. Dabei ist es dem Vortrag der Beschwerdeführerin hierzu nunmehr - allerdings lediglich im Grundsatz - gefolgt. Dies verdeutlicht, dass das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung vom über die Anhörungsrüge erstmalig den Vortrag der Beschwerdeführerin im Ansatz aufgegriffen hat.

b)

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann grundsätzlich durch das weitere Verfahren geheilt werden (vgl. BVerfGE 5, 22 <24> ; 62, 392 <397> ). Eine derartige Heilung scheidet hier jedoch aus. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom , mit dem es die Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, sind hierzu nicht geeignet.

Das Oberlandesgericht hat sich nunmehr zwar mit der Verteilung der Beweislast befasst. Es geht mit der Beschwerdeführerin im Ansatz davon aus, dass der Bereicherungsgläubiger alle Voraussetzungen seines Anspruches im Streitfall zu beweisen, im Falle einer Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB mithin auch die Rechtsgrundlosigkeit nachzuweisen und hierbei alle vom Bereicherungsschuldner behaupteten Rechtsgründe auszuräumen habe (vgl. -, NJW 2003, S. 1039; Lieb, in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 812 Rn. 393; Sprau, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 812 Rn. 103). Wie es trotz Zugrundelegung dieser Beweislastverteilung zu dem Ergebnis kommt, der Beschwerdeführerin könne ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegengehalten werden, bleibt jedoch völlig offen. Das Oberlandesgericht stellt lediglich fest, das Landgericht habe zur Frage der Schenkung Beweis erhoben. Während es zuvor noch davon ausging, die Beschwerdeführerin sei für die von ihr behauptete Schenkung beweisfällig geblieben, bleibt nun unerklärlich, inwieweit es der Beklagten des Ausgangsverfahrens - also der Gegenpartei - gelungen sein sollte, eine Schenkung als Rechtsgrund zu widerlegen. Hätte das Oberlandesgericht die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Nichterweislichkeit der Schenkung übernehmen wollen, hätte es nicht mit vertretbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangen können, dass der Rechtsgrund der Schenkung zu seiner vollen Überzeugung ausgeräumt und daher eine rechtsgrundlose Leistung anzunehmen sei. Dass das Oberlandesgericht hingegen von der Beweiswürdigung des Landgerichts abweichen wollte und gleichwohl eine erneute Beweisaufnahme nicht für erforderlich hielt, ist ebenso wenig erkennbar und wäre auch begründungsbedürftig gewesen.

Der Beschluss über die Anhörungsrüge vermag unter diesen Umständen die Gehörsverletzung nicht zu beseitigen. Das Oberlandesgericht nimmt den auf die Beweislastverteilung gerichteten Vortrag der Beschwerdeführerin nunmehr zwar im Ansatz zur Kenntnis. Die Begründung des Beschlusses lässt aber erkennen, dass es ihn in der Sache nicht wirklich erwogen hat. Die abstrakte Darstellung der Beweislastverteilung in Verbindung mit dem bloßen Hinweis auf die stattgefundene Beweisaufnahme des Landgerichts lässt nicht ersehen, warum die von der Beschwerdeführerin dargelegten Beweislastgrundsätze sich hier nicht zu ihren Gunsten auswirken sollten. Unabhängig von der Frage, ob die Heilung eines Gehörsverstoßes durch ergänzende Erwägungen in einer die Anhörungsrüge als unbegründet zurückweisenden Entscheidung überhaupt statthaft ist, geht der Beschluss damit inhaltlich auf die zentrale Frage des Rechtsstreits und den Vortrag der Beschwerdeführerin hierzu wiederum nicht ein. Er hat der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG daher nicht abgeholfen.

c)

Die Entscheidung vom ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss vom , mit dem die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, wird damit gegenstandslos.

2.

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Insoweit wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 1584 Nr. 22
JAAAD-03099