Leitsatz
1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG (nebst Anlage) für bestimmte Straßenverkehrsprojekte begegnet im Grundsatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt eines vom Kläger erworbenen sog. "Sperrgrundstücks" im Trassenbereich ist nur begründet, wenn hinreichende tatsächliche Umstände die Schlussfolgerung tragen, das Eigentum an dem Grundstück diene nur dazu, die Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen.
3. Die Anforderungen an Umfang und Detailliertheit der Einwendung eines Planbetroffenen richten sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen. Wird der Aspekt des Artenschutzes in den Planunterlagen selbst nur rudimentär behandelt, kann einem Planbetroffenen nicht entgegengehalten werden, dass seine Einwendung keine konkreten artenschutzrechtlichen Beanstandungen (zu einzelnen Tier- und Pflanzenarten) enthalte, sondern sich in einer allgemeinen Kritik der bisherigen Untersuchungen erschöpfe.
4. Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden.
5. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen.
6. Der Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann erfüllt, wenn sich durch das Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.
7. Die Anfechtungsklage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen kann keinen Erfolg haben, wenn - bei objektiv gegebener Befreiungslage i.S.v. § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. - die erteilte Befreiung allein an einem Mangel leidet, der durch eine schlichte Planergänzung zu beheben oder für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen ist i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG.
8. Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Alternativenprüfung eine Trassenvariante bereits dann auf der Grundlage einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausscheiden, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist (hier: präventiver Schutz der Heilquellen einer Kur- und Bäderstadt) und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären.
9. Die Planfeststellungsbehörde darf eine Alternativtrasse ferner verwerfen, wenn sie in ihrer straßenentwurfstechnischen Beurteilung Nachteile von solchem Gewicht aufweist, dass sich mit ihr das angestrebte Planziel (hier: eines Lückenschlusses im nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetz) in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard nicht verwirklichen lässt.
Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 92; GG Art. 95; VwGO § 50 Abs. 1; FStrG § 17; FStrG § 17a; FStrG § 17e Abs. 1; FStrG § 17e Abs. 6; FStrG § 17e Abs. 1; InfraPlBeschlG Art. 2; InfraPlBeschlG Art. 9; VerkplanbeschlG § 5 Abs. 1; VerkplanbeschlG § 11 Abs. 2; BNatSchG § 42 Abs. 1; BNatSchG § 62 Abs. 1; BNatSchG § 42 Abs. 1; BNatSchG § 62 Abs. 5; EGV Art. 5 Abs. 3; EGV Art. 174 Abs. 2; BImSchG § 41; BImSchG § 42
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom für den Bau einer Autobahn-Nordumgehung von Bad Oeynhausen einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen.
Die Kläger zu 1 bis 4 sind Eigentümer von Wohngrundstücken, zum Teil zusätzlich von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, im Nahbereich der geplanten Trasse. Die Grundstücke sollen ganz oder teilweise für die Trasse selbst oder für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Der Kläger zu 7 ist ein Naturschutzverein auf Kreisebene, der über keine staatliche Anerkennung gemäß §§ 59, 60 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verfügt, aber Eigentümer eines im Trassenbereich gelegenen Grundstücks im Naturschutzgebiet "Blutwiese" ist, auf dem er ökologische Pflegemaßnahmen durchführt.
Das Planvorhaben sieht den Bau einer Autobahn mit zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung auf dem Gebiet der Städte Löhne und Bad Oeynhausen vor, die die beiden Städte im Norden umfährt. Die Länge der Neubaustrecke beträgt rund 9,5 km. Darüber hinaus ist der Bau eines 1,9 km langen Autobahnzubringers als B 61n im Ortsteil Dehme von Bad Oeynhausen vorgesehen. Das Vorhaben stellt einen Lückenschluss im nationalen und transeuropäischen Fernstraßennetz dar, indem die nach Westen über Osnabrück zur niederländischen Grenze verlaufende A 30 mit der A 2 (Oberhausen - Hannover) verknüpft werden soll, die nach Osten weiter in Richtung Berlin und Polen führt.
Derzeit wird der gesamte überregionale Verkehr in West-Ost-Richtung über die quer durch das Stadtgebiet von Bad Oeynhausen verlaufende B 61 (Kanal-/ Mindener Straße) abgewickelt, die im Westen (Autobahnkreuz Löhne) an die A 30 (Richtung Osnabrück - Niederlande) und im Osten (Anschlussstelle Rehme) an ein bereits fertig gestelltes 1,8 km langes Teilstück der A 30 anschließt, das am Autobahnkreuz Bad Oeynhausen an die A 2 anknüpft. Die jetzige Verkehrssituation wird dadurch verschärft, dass die B 61 neben dem Durchgangsverkehr, für den es derzeit keine Alternative zur Stadtdurchfahrung gibt, auch die Ziel-, Quell- und Binnenverkehre aufzunehmen hat und gleichzeitig die Nord-Süd-Querverkehre abzuwickeln sind. Dadurch ist die Benutzung der B 61 für den überregionalen Verkehr mit erheblichem Zeitverlust verbunden. In den Hauptverkehrszeiten benötigen die Verkehrsteilnehmer für die ca. 6,7 km lange Strecke der Stadtdurchfahrt zwischen dem Autobahnkreuz Löhne im Westen und der Anschlussstelle Rehme im Osten 30 Minuten und mehr. Diese Fahrzeit soll durch die um 40% längere Strecke der Nordumgehung auf ca. 6 Minuten verkürzt werden.
Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen i.d.F. des 5. Änderungsgesetzes zum Fernstraßenausbaugesetz vom (BGBl. I S. 2574) ist das Vorhaben als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
Die Planungen für eine (Nord-) Umfahrung von Bad Oeynhausen reichen mehr als 30 Jahre zurück. Mit Erlass des Bundesministers für Verkehr vom erfolgte die Linienbestimmung der A 30 im vorliegenden Streckenabschnitt; unter dem und ergingen zwei Änderungserlasse dazu (Herausnahme der Teilstrecke Eckspange Löhne; Änderungen im Bereich der "Blutwiese"). Ein erstes Planfeststellungsverfahren, das von dem seinerzeit zuständigen Landschaftsverband Westfalen-Lippe unter dem beantragt worden war, wurde mit Blick auf zahlreiche Einwendungen von Bürgern sowie Änderungen der Gesetzeslage und der Planungsziele nicht weiter verfolgt und durch Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom förmlich eingestellt.
Unter dem beantragte der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen die Planfeststellung für die Verwirklichung des Vorhabens in einer zwischenzeitlich erarbeiteten Neuplanung. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen in der Zeit vom bis in den Städten Bad Oeynhausen, Löhne und Porta Westfalica zur Einsichtnahme aus. Die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen von Privaten und Naturschutzverbänden sowie Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange wurden im Februar und März 2003 an mehreren Tagen in Bad Oeynhausen bzw. Detmold erörtert.
Aus Anlass von Einwendungen und als Ergebnis der Erörterungen nahm der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen verschiedene Planänderungen vor, die er mit den Deckblättern I bis III in das Planfeststellungsverfahren einbrachte. Sie betrafen u.a. die Erstellung einer neuen Verkehrsprognose zur Aktualisierung des bisher vorliegenden Gutachtens von Anfang der 1990er Jahre, die grobanalytische Überprüfung von Trassenvarianten einer Südumgehung und einer Stadtdurchfahrung, die Überprüfung der lärmtechnischen Berechnungen, die Modifizierung des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) und die Erarbeitung einer Amphibien- und Fledermauskartierung. Zu den durch die Deckblätter geänderten Planunterlagen wurde erneut ein eingeschränktes Anhörungsverfahren durchgeführt; aus dem Kreis der Kläger wurden allein die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 4 beteiligt.
Sämtliche Kläger erhoben fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie wandten sich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundbesitzes und gegen befürchtete unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm und Schadstoffe. Die Beeinträchtigungen ließen sich vermeiden, wenn statt der geplanten Trassenführung andere, nach ihrer Ansicht vorzugswürdige Varianten verwirklicht würden, nämlich eine abgesenkte Stadtdurchfahrung (sog. Troglösung) auf der Trasse der bisherigen Stadtdurchfahrt der B 61 oder eine südliche Umfahrung von Bad Oeynhausen in zwei Varianten, von denen im Klageverfahren allein noch die sog. weite Südumfahrung aufrecht erhalten wird. Ergänzend nahmen die Kläger Bezug auf vier Zwischenberichte des Büros R., die sie als Anlage beifügten. Im Nachgang zu dem Erörterungstermin sowie aus Anlass des Deckblattverfahrens II ergänzten und vertieften die Kläger zu 1 bis 4 ihre Einwendungen und legten weitere Stellungnahmen der von ihnen eingeschalteten Fachbüros R. und B. GmbH vor.
Unter dem stellte die Beklagte den Plan fest. Darin wird das Vorhaben in der Variante IVa der im Vorfeld untersuchten Trassenvarianten zugelassen. Danach beginnt die vierstreifige Trasse der A 30 mit einem Regelquerschnitt RQ 29,5 im Westen am Autobahnkreuz Löhne, verläuft zunächst nordöstlich und schwenkt nach Querung des Flusslaufs der Werre in nördliche Richtung, teilweise in leichter Dammlage. Dabei beansprucht die Trasse Flächen des als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Niederungsbereiches der "Blutwiese". Nördlich der L 546 verschwenkt die Trasse nach Nordosten und verläuft nach Überführung der Bergkirchener Straße (K 29) in Einschnittslage über landwirtschaftliche Flächen bis zur geplanten Anschlussstelle an der Eidinghausener Straße (L 772). Im weiteren Verlauf umgeht die Trasse das Gewerbegebiet im Stadtteil Meerbruch auf nördlicher bzw. östlicher Seite und verschwenkt in südliche Richtung. Im Bereich zwischen Dehmer Straße und der Straße Am Großen Weserbogen ist eine Abdeckelung der Trasse vorgesehen. Nach Überbrückung der Werre erfolgt unmittelbar der Anschluss an den bereits vorhandenen Abschnitt der A 30 (Anschlussstelle Rehme). Der im Regelquerschnitt RQ 10,5 geplante Zubringer der B 61n soll im nordöstlichen Bereich der A 30 zwischen den Stadtteilen Meerbruch und Dehme an die Nordumgehung anknüpfen und nördlich der Straße Alter Postweg im Bereich Steinkamp in Richtung des Ortsteils Niederdehme geführt werden, wo er auf die Dehmer Straße (B 61) einschwenkt.
Als Planziele nennt der Planfeststellungsbeschluss den Lückenschluss in der Fernverkehrsverbindung der A 30 von den Niederlanden in Richtung Hannover, die Entlastung der Stadtdurchfahrt der B 61 vom Durchgangsverkehr, die verbesserte Anbindung der nördlich und westlich von Bad Oeynhausen gelegenen Gewerbegebiete an das Straßennetz sowie die deutliche Verringerung der Fahrzeiten für den überregionalen Verkehr.
Der Planfeststellungsbeschluss enthält in seinem verfügenden Teil umfangreiche Nebenbestimmungen, u.a. zum Naturschutz. Dem Antrag des Vorhabenträgers auf Erteilung einer vorsorglichen Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. und Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 12 FFH-RL wird unter Auflistung der betroffenen Arten stattgegeben. Die Einwendungen Privater gegen das Vorhaben werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich erledigt haben. Dabei werden Einwendungen grundsätzlicher Art, auch solche der Kläger, gemäß einer rechtlichen Prüfungsfolge in der Begründung des Beschlusses behandelt. Individuelle Gesichtspunkte von Einwendern werden tabellarisch abgearbeitet. Für das Wohnhaus des Klägers zu 4 weist die schalltechnische Untersuchung i.d.F. des Deckblatts II an mehreren Immissionspunkten Überschreitungen des maßgeblichen Immissionsgrenzwertes für Mischgebiete aus und spricht dem Kläger zu 4 einen Anspruch auf passiven Lärmschutz zu. Darüber hinaus sieht der Planfeststellungsbeschluss die Verlängerung einer Lärmschutzwand vor, die (auch) zugunsten des Grundstücks des Klägers zu 4 wirkt.
Die Kläger haben am die vorliegende Klage erhoben. Sie beanstanden zunächst die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zuweisung der erstinstanzlichen Zuständigkeit für Klagen gegen bestimmte Straßenverkehrsprojekte, namentlich für das streitgegenständliche Straßenbauvorhaben, durch § 17e Abs. 1 FStrG i.V.m. der Anlage zu § 17e Abs. 1 i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfrPBG) verstoße gegen Art. 95 Abs. 1, Art. 92 und Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlich einleuchtender Grund, der diese Zuständigkeitsbestimmung rechtfertige, liege nicht vor. Eine Sondersituation wie die nach der Wiedervereinigung, mit der die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Verkehrsprojekte in den neuen Bundesländern begründet worden sei, sei nicht gegeben. Der mit der Zuständigkeitsbestimmung vorrangig verfolgte Beschleunigungszweck sei jedenfalls mit Blick auf das vorliegende, seit mehr als 30 Jahren betriebene Planungsverfahren marginal.
Die Klage sei in der Sache begründet. Der Planfeststellungsbeschluss genüge nicht den zwingenden Vorgaben des Artenschutzrechts. Die faunistischen Untersuchungen und Bestandserfassungen seien unzureichend. Der Umfang der zu erwartenden Beeinträchtigung sei nicht in der ausreichenden Tiefe und auf Basis fachlicher Methoden bestimmt worden, um darauf eine Befreiung stützen zu können. Die Voraussetzungen der vorsorglich erteilten Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. lägen nicht vor, insbesondere nicht diejenigen gemäß der Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 FFH-RL und Art. 9 VRL. Die Befreiungsentscheidung sei zudem ermessensfehlerhaft.
Die Alternativenauswahl zugunsten der planfestgestellten Trasse der Nordumfahrung sei abwägungsfehlerhaft. Andere Varianten, nämlich die abgesenkte Stadtdurchfahrung (Troglösung) und eine weite Südumfahrung, drängten sich als vorzugswürdig auf. Die planfestgestellten Unterlagen könnten den Ausschluss dieser Varianten bereits auf der Stufe der Grobprüfung nicht begründen. Hierzu hätte es wesentlich umfangreicherer und eingehenderer Untersuchungen bedurft. Das gegen die Variante einer abgesenkten Stadtdurchfahrung angeführte zentrale Argument des Heilquellenschutzes greife auf der Basis der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten unzureichenden Sachverhaltsermittlungen nicht. Auch die weiteren gegen die Lösung angeführten Aspekte wie die der Stadtgestaltung und Stadtentwicklung, der Lärm- und Luftschadstoffbelastung sowie höherer Bau- und Unterhaltungskosten seien nicht überzeugend. Ähnlich verhalte es sich mit der weiten Südvariante. Diese sei eine vorzugswürdige Alternative und in mehreren Belangen besser zu bewerten als die planfestgestellte Trasse.
Der Kläger zu 4 habe schließlich Anspruch auf weitergehende Maßnahmen des aktiven und/oder passiven Lärmschutzes. Die Lkw-Anteile in den lärmtechnischen Unterlagen, die auf der Fortschreibung des Verkehrsgutachtens zur Ermittlung der Prognosebelastung für das Jahr 2020 basierten, seien fehlerhaft ermittelt worden und im Ergebnis mit einem zu geringen Prozentsatz in die Untersuchungen eingegangen.
Hinsichtlich hilfsweise geltend gemachter Schallschutzansprüche der Kläger zu 2 und 3 haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache durch Vergleich erledigt.
Im Übrigen beantragen die Kläger,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom aufzuheben,
hilfsweise festzustellen,
dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, bis ein ergänzendes Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats abgeschlossen ist,
weiter hilfsweise
für den Kläger zu 4, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitergehende Maßnahmen des aktiven und/oder passiven Schallschutzes für das Wohngrundstück des Klägers zu 4 erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung erwidert sie: Die Klagebefugnis des Klägers zu 7 sei dem Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt eines sog. Sperrgrundstücks ausgesetzt. Hierfür spreche, dass das von ihm seinerzeit erworbene Grundstück maßgeschneidert auf der geplanten und dem Kläger zu 7 im Vorfeld seiner Grundstückserwerbsaktivitäten sicher bekannt gewesenen Trassierung liege. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Kläger zu 7 zur Durchführung der von ihm beabsichtigten Naturpflegemaßnahmen unbedingt auf die formale Eigentümerstellung angewiesen sei, da er auch schon vor dem förmlichen Eigentumswechsel im Einverständnis mit dem vormaligen Eigentümer Pflegearbeiten auf dem Grundstück habe vornehmen dürfen.
Die Klage sei unbegründet. Die Einwände der Kläger gegen die Behandlung des Artenschutzes seien präkludiert, jedenfalls aber in der Sache unbegründet.
Auch der Vorwurf einer fehlerhaften Variantenuntersuchung sei unbegründet. Die getroffene Trassenwahl genüge dem Abwägungsgebot. Im Planfeststellungsverfahren seien neben der vom Vorhabenträger bis zur Planfeststellungsreife erarbeiteten Nordumgehung weitere Alternativen untersucht worden. Dabei habe sich keine der von den Klägern im Klageverfahren allein noch angeführten Trassenvarianten als vorzugswürdig erwiesen.
Der Variante einer abgesenkten Stadtdurchfahrung stehe insbesondere der präventive Heilquellenschutz entgegen. Unter Berücksichtigung der festgestellten Grundwassermesswerte, der anzunehmenden Grundwasserschwankungsbreite, eines notwendigen Puffers und von Aufbaustärken bei einer Trogkonstruktion bedinge eine solche Troglösung praktisch einen ebenerdigen Verlauf, weil der Grundwasserspiegel nahezu an der Erdoberfläche liege. Verbleibende Erkenntnislücken seien den inhomogenen und komplexen Untergrund- und Grundwasserströmungsverhältnissen geschuldet. Das gewünschte Höchstmaß an Erkenntnissicherheit sei mit einem dem konkreten Konflikt angemessenen Aufwand nicht zu erzielen. Eine danach allenfalls mögliche oberirdische Stadtdurchfahrung wäre mit untragbaren Folgen für das Stadtbild, die Stadtentwicklung und die Stadtgestaltung verbunden. Gegen die Troglösung sprächen auch die notwendig werdenden Änderungen im nachgeordneten Verkehrswegenetz, verbleibende Lärmschutzprobleme sowie die höheren Bau- und Unterhaltungskosten. Die Variante einer weiten Südumfahrung sei in der Umweltverträglichkeitsstudie nicht detailliert weiterverfolgt worden, da sie durch einen besonders sensiblen Landschaftsraum mit hohen Qualitätsmerkmalen führe. Die nach dem Erörterungstermin durchgeführte neuerliche Grobuntersuchung komme ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Südvariante unter Umweltgesichtspunkten sich nicht als eindeutig besser aufdränge und zur Erreichung der Planziele nicht geeignet sei.
Der Kläger zu 4 habe keinen Anspruch auf weitergehenden Lärmschutz. Die Ermittlung des Lkw-Anteils in den planfestgestellten lärmtechnischen Unterlagen sei nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Ordner 1 bis 71) Bezug genommen.
II
A.
Die Klage ist zulässig.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen. Seine Zuständigkeit folgt aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17e Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und Nr. 17 der Anlage zu diesem Gesetz i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom - InfrPBG - (BGBl. I S. 2833, ber. BGBl. I 2007 S. 691).
1.
Durch dieses Gesetz ist dem Bundesverwaltungsgericht die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit für bestimmte Verkehrsprojekte im gesamten Bundesgebiet zugewiesen worden (vgl. Art. 2 Nr. 3 und 9, Art. 9 Nr. 2 InfrPBG für die Straßenprojekte). Daneben verbleibt es für Planungen in den neuen Bundesländern einschließlich des Landes Berlin, die nach den Vorschriften des mit Ablauf des aufgehobenen Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG) begonnen wurden, gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG i.V.m. § 11 Abs. 2, § 5 Abs. 1 VerkPBG ebenfalls bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG 9 VR 7.07 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 17 Rn. 2).
Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug u.a. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Bundesfernstraßengesetz bezeichnet sind. Gemäß § 17e Abs. 1 FStrG gilt § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO für Vorhaben betreffend Bundesfernstraßen, die aus den unter Ziff. 1 bis 5 genannten Gründen, nämlich wegen (1.) der Herstellung der Deutschen Einheit, (2.) der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, (3.) der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, (4.) ihres sonstigen internationalen Bezuges oder (5.) der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe in der Anlage aufgeführt sind. Dort ist u.a. als Nr. 17 die A 30 Löhne - Rehme aufgelistet (BGBl. 2006 I S. 2839), womit das streitgegenständliche Planvorhaben bezeichnet ist.
2.
Der Anregung der Kläger, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen, vermag der Senat nicht zu folgen. Die durch die vorbezeichneten Normen begründete erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Verkehrsprojekte, namentlich für dasjenige des Streitfalls, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der rechtliche Rahmen für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Normen ergibt sich in erster Linie aus Art. 92, 95 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG; die genannten Bestimmungen bilden einen einheitlichen Prüfungsmaßstab (a). Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgen keine weitergehenden Anforderungen als aus den Vorschriften zur Organisation der Rechtspflege; diesen wird die dargestellte Zuständigkeitsbestimmung gerecht (b). Auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist nicht verletzt (c).
a)
Nach Art. 92 GG wird die rechtsprechende Gewalt - neben dem Bundesverfassungsgericht - durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Art. 95 Abs. 1 GG bezeichnet die für die im Einzelnen aufgezählten fünf Gerichtsbarkeiten vom Bund zu errichtenden "obersten Gerichtshöfe"; gemäß Art. 96 GG können weitere "Bundesgerichte" hinzukommen. Über den Zuständigkeitskreis der fünf obersten Gerichtshöfe enthält das Grundgesetz über die genannten Vorschriften und Art. 99 GG hinaus keine weiteren ausdrücklichen Bestimmungen. Aus der Bezeichnung als "obere Bundesgerichte" (Art. 96 Abs. 1 GG a.F.) bzw. "oberste Gerichtshöfe" (so seit 1968 nunmehr Art. 95 Abs. 1 GG) folgt indes nicht, diese Gerichte könnten nur Rechtsmittelgerichte sein. Das Grundgesetz überlässt es dem Bundesgesetzgeber, unter Beachtung der im Grundgesetz enthaltenen Grundentscheidung die notwendigen Bestimmungen über die Abgrenzung der Zuständigkeit der Bundesgerichte einerseits und der Gerichte der Länder andererseits (wie auch der Bundesgerichte untereinander) im Einzelnen zu treffen. Aus dem Zusammenhang der genannten Grundgesetzbestimmungen folgt, dass die obersten Gerichtshöfe zwar grundsätzlich als Rechtsmittelgerichte letzter Instanz errichtet werden müssen, dass ihnen aber aus sachlich einleuchtenden Gründen ausnahmsweise auch eine erstinstanzliche Zuständigkeit eingeräumt werden kann. Ein solcher sachlicher Grund, der die Zuständigkeitsregelung zugleich mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt, kann z.B. vorliegen, wenn Verwaltungsakte bestimmter oberster Bundesbehörden oder Entscheidungen vergleichbarer Hoheitsträger angegriffen werden, die von überregionaler oder allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind oder einer raschen endgültigen Klärung ihres Rechtsbestandes bedürfen ( - BVerfGE 8, 174 <180 f.> zu § 9 BVerwGG;Urteil vom - 1 BvF 2/86 u.a. - BVerfGE 92, 365 <410> zu § 116 Abs. 3 AFG). Einen solchen sachlichen Grund hat das Bundesverwaltungsgericht für die ihm zugewiesene erstinstanzliche Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 VerkPBG anerkannt, als nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit in den neuen Ländern ein dringender Bedarf an neuen oder auszubauenden Verkehrswegen bestand, eine funktionierende Verwaltungsgerichtsbarkeit dort aber erst noch aufgebaut werden musste ( BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 <90 ff.>).
Hiernach kann nicht jeder beliebige Grund eine derartige Zuständigkeitsbestimmung rechtfertigen. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gerichte des Bundes von denen der Länder berührt den föderalen Aufbau des Gerichtswesens und damit die Aufgabenverteilung im Bundesstaat (Art. 92 Halbs. 2, Art. 20 Abs. 1 GG). Daraus ergibt sich das Erfordernis, dass es um Rechtsstreitigkeiten geht, bei denen ein gesamtstaatliches oder bundesstaatliches Interesse an einer raschen (rechtskräftigen) Entscheidung besteht. Aus dem Ausnahmecharakter einer solchen Zuständigkeitsbestimmung folgt darüber hinaus, dass sie weiteren quantitativen und qualitativen Schranken unterliegt, damit der oberste Gerichtshof seiner eigentlichen Aufgabe als Revisionsgericht, nämlich der Rechtsfortbildung und der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, gerecht werden kann: Die Zuweisung erstinstanzlicher Zuständigkeiten an einen obersten Gerichtshof darf quantitativ und qualitativ nach ihrem Anteil an der gesamten Geschäftslast des Gerichts keine solche Größenordnung erreichen, dass nicht mehr von einer ausnahmsweisen Zuständigkeit gesprochen werden kann. Sie darf auch nicht dazu führen, dass den Gerichten der Länder in wesentlichen Rechtsmaterien, zumal solchen mit raumbedeutsamem Inhalt, praktisch keine substanziellen Zuständigkeiten mehr verbleiben.
Bei der Beurteilung, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesetzgeber, weil damit oft (verkehrs-, wirtschafts- und rechts-) politische Wertungen verbunden sind, ein weiter Einschätzungsspielraum zuzugestehen (zu den fachlichen Einwänden gegen die hier in Rede stehende Zuständigkeitsbestimmung vgl. Hien, DVBl 2006, 351 <352>; Paetow, NVwZ 2007, 36 <37 f.>; Blümel, in: Festschrift für Bartlsperger, Berlin 2006, S. 263 <272 ff.>). Entscheidet sich der Gesetzgeber dafür, Rechtsstreitigkeiten nicht abstrakt, sondern - wie hier - unter Auflistung konkreter Infrastrukturvorhaben einem obersten Gerichtshof zuzuweisen, muss jedes Einzelprojekt den vorstehenden Anforderungen eines sachlichen Grundes genügen. Der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers bedingt allerdings, dass seine Entscheidung, ein Vorhaben in diese Zuständigkeitsbestimmung aufzunehmen, vom Gericht - ähnlich wie bei der Aufnahme eines Vorhabens in den vordringlichen Bedarf des Fernstraßenausbaugesetzes mit Wirkung für die Planrechtfertigung - erst dann zu beanstanden ist, wenn sie offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich ist (vgl. BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.> undvom - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157; u.a. - NVwZ 1998, 1060).
b)
Ausgehend von diesem Maßstab kann sich der Gesetzgeber auch bei der hier angegriffenen Zuständigkeitsbestimmung auf einen sachlichen Grund berufen, der diesen Anforderungen genügt. Die Neuregelung betrifft Verkehrsprojekte, deren Fertigstellung der Gesetzgeber wegen eines gesamtstaatlichen Interesses, das über eine bloß regionale Bedeutung der Projekte hinausgeht und die Bundesebene berührt, für besonders eilbedürftig hält. Deshalb hat er sich in dem eingangs bezeichneten Artikelgesetz für verschiedene Regelungen entschieden, die das Verwaltungsverfahren, aber auch das Gerichtsverfahren beschleunigen und zu einer raschen endgültigen (rechtskräftigen) Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Vorhabens führen sollen.
Dies ist in den Materialien zu dem Gesetz deutlich dokumentiert: Bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom (BRDrucks 363/05), in der folgenden Legislaturperiode erneut eingebracht unter dem (BTDrucks 16/54), wird die dort vorgesehene erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts mit guten Erfahrungen namentlich mit der Verfahrensbeschleunigung begründet, die in den neuen Bundesländern mit dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz gemacht worden seien; vor diesem Hintergrund sah der Entwurf für "Infrastrukturvorhaben mit überragender verkehrlicher Bedeutung" die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr auch für Verkehrsprojekte im gesamten Bundesgebiet vor (BTDrucks 16/54 S. 27, 28). Ähnlich lautet die Begründung eines parallelen Gesetzentwurfs des Bundesrates vom (BTDrucks 16/1338 S. 34). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es weiter zu den beiden Anlagen zu § 18e Abs. 1 AEG und § 17e Abs. 1 FStrG sowie zur Anlage 2 zu § 14e WaStrG (a.a.O. S. 32, 34, 37), die die Listen der jeweiligen Verkehrsprojekte enthalten, alle aufgeführten Projekte seien aus verkehrlicher Sicht des Bundes besonders beschleunigungsbedürftig; sie werden den fünf Auswahlkriterien konkret zugeordnet (a.a.O. S. 32, 34, 37). Damit lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, warum sich der Gesetzgeber überhaupt und konkret bei jedem aufgelisteten Projekt für die Zuweisung etwaiger Rechtsstreitigkeiten an das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat.
Hinzu kommt, dass der Deutsche Bundestag am zusammen mit dem Gesetzesbeschluss drei Entschließungen verabschiedet hat, von denen sich eine speziell mit der Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts befasst (vgl. Anlage zu BRDrucks 764/06 vom , Entschließung V., S. 3 f.): Die Zuständigkeitskonzentration auf das Bundesverwaltungsgericht lasse sich nicht allein mit der Verkürzung des Zeitraums der gerichtlichen Überprüfung begründen, weil eine Verfahrensbeschleunigung auch vielen anderen mit Investitionsmaßnahmen verbundenen und damit vergleichbaren Materien zugute käme. Der Gesetzgeber hat deshalb seine Entscheidung mit der besonderen Eilbedürftigkeit der aufgelisteten Verkehrsprojekte begründet und ergänzend darauf verwiesen, dass die Zuweisung von vornherein projektbezogen, also zeitlich und sachlich begrenzt erfolge und dass alle ausgewählten Verkehrsvorhaben die festgeschriebenen Auswahlkriterien zu erfüllen hätten. Die namentlich genannten Fernstraßenvorhaben zeichneten sich durch ihre Einstufung in die Dringlichkeitsstufe "Vordringlicher Bedarf (VB)" des geltenden Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen aus; Abweichungen seien allein aus Gründen des Lückenschlusses aufgenommen worden. Die Vorhabenauswahl sei eine Momentaufnahme von aus derzeitiger Sicht herausragenden und deshalb besonders eilbedürftigen Verkehrsprojekten und könne sich mit fortschreitendem Zeitablauf und veränderten Rahmenbedingungen ändern. Die ausnahmsweise Zuweisung der Vorhaben an das Bundesverwaltungsgericht werde deshalb verfassungsrechtlich abgesichert mit einer Überprüfung der Festlegung der Auswahlkriterien und der Auswahl der Projekte nach einem gewissen Zeitraum. Aus dem zuletzt genannten Grund hat der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, nach zwei Jahren einen Erfahrungsbericht über die Handhabung der erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen und die Aktualität der Voraussetzungen für die Zuweisung der ausgewählten Verkehrsvorhaben an das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes mit seinen Ausbaugesetzen zu überprüfen, damit der Bundestag über den Fortbestand bzw. die Weiterentwicklung des Kriterienkatalogs und der Vorhabenliste befinden könne (a.a.O. S. 5).
Hiernach kann den in § 17e Abs. 1 FStrG genannten Auswahlkriterien bei Zugrundelegung des dem Gesetzgeber zuzuerkennenden Einschätzungsspielraums nicht abgesprochen werden, dass sie - als solche (abstrakt) - den oben erwähnten Anforderungen genügen. Dass es hier nicht um Verwaltungsakte einer obersten Bundesbehörde geht, sondern Planfeststellungsbehörden der Länder in Auftragsverwaltung des Bundes handeln (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 GG), ist ohne Belang (vgl. a.a.O. BVerfGE 92, 365 <410>).
Auch die Aufnahme des hier streitigen Vorhabens in die Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG ist nicht zu beanstanden. Dass es bei dem Planvorhaben um die Beseitigung eines schwerwiegenden Verkehrsengpasses i.S.d. § 17e Abs. 1 Nr. 5 FStrG geht (so die Gesetzesbegründung BTDrucks 16/54 S. 35, in der die A 30 noch als "Nr. 18" aufgelistet ist), wird auch von den Klägern nicht in Frage gestellt. Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Annahme eines sachlichen Grundes für die mit der Abkürzung des Instanzenzuges angestrebte Verfahrensbeschleunigung nicht entgegen, dass angesichts der bisherigen Dauer der Planung von annähernd 30 Jahren (unter Einbeziehung des ersten, eingestellten Planfeststellungsverfahrens) die im Gerichtsverfahren noch zu erreichende Beschleunigung nicht mehr ins Gewicht fiele. Gerade in der bisherigen überlangen Verfahrensdauer durfte der Gesetzgeber einen Grund für eine Beschleunigung (wenigstens) im Gerichtsverfahren sehen. Er ist nicht gehindert, ein Vorhaben, das bereits seit geraumer Zeit nicht vorankommt, in das beanstandete Gesetz, mit dem eine Verfahrensbeschleunigung angestrebt wird, aufzunehmen.
Derzeit kann auch nicht festgestellt werden, dass mit der Zuweisung erstinstanzlicher Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben - zusätzlich zu den schon bislang bestehenden erstinstanzlichen Zuständigkeiten des Gerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VwGO - die oben beschriebenen Schranken in quantitativer oder qualitativer Hinsicht überschritten wären. Nach den Geschäftsberichten des Bundesverwaltungsgerichts machten sämtliche erstinstanzliche Verfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 VwGO und § 5 Abs. 1 VerkPBG zum Stichtag rund 13% des Gesamtbestandes aus; davon entfielen 8,7% auf Verkehrswegestreitigkeiten, und zwar 3,2% auf Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO sowie weitere 5,5% auf nach wie vor anhängig werdende Verfahren nach § 5 Abs. 1 VerkPBG. Zwar dürfte die mit den Verkehrswegestreitigkeiten verbundene Geschäftslast nur mit einem (in der Höhe hier nicht weiter zu erörternden) "Aufschlag" sachgerecht zu erfassen sein, der den häufig umfangreichen Streitstoff (vor allem in tatsächlicher Hinsicht) und die Komplexität dieser Verfahren (vor allem bei naturschutzrechtlichen Betroffenheiten) berücksichtigt. Der Senat kann im vorliegenden Verfahren jedoch offen lassen, ab welcher Größenordnung die vom Verfassungsrecht gezogene quantitative und qualitative Grenze überschritten wäre. Mit dem bestehenden Anteil an der gesamten Geschäftslast des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Grenze jedenfalls derzeit - noch - nicht überschritten. Mit Blick auf die jenseits dessen verbleibende Zuständigkeit der Gerichte der Länder im gesamten übrigen Recht der raumbedeutsamen Infrastrukturvorhaben (vgl. insbesondere den Katalog der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte gemäß § 48 VwGO), kann derzeit auch - noch - nicht festgestellt werden, dass den Ländern in diesem Bereich praktisch keine substanziellen Zuständigkeiten mehr verblieben.
c)
Die mit der Zuweisung an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Verkürzung des Rechtswegs auf nur eine Instanz verstößt auch nicht gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder das allgemeine Rechtsstaatsprinzip. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Zugang zu Gericht, gewährt aber keinen Anspruch auf einen Instanzenzug (vgl. - BVerfGE 87, 48 <61> und Urteil vom a.a.O. S. 410). Auch die Wirksamkeit der Rechtsschutzgewährung wird dadurch nicht in Frage gestellt (Urteil vom a.a.O. BVerwGE 120, 87 <93>).
II.
Alle Kläger sind aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil in ihrem Eigentum stehender Grundbesitz für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll. Das gilt auch für den Kläger zu 7. Der vom Beklagten ihm gegenüber erhobene Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung, nämlich dass der Kläger zu 7 das genau im Trassenverlauf liegende Grundstück nur deshalb erworben habe, um sich damit eine Klagemöglichkeit gegen das von ihm abgelehnte Planvorhaben zu verschaffen, greift nicht durch.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Naturschutzverband nicht daran gehindert, mit Hilfe eines sog. "Sperrgrundstücks" geltend zu machen, ein Planfeststellungsbeschluss verstoße durch seine enteignungsrechtliche Vorwirkung gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Hiernach ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchen Beweggründen ein Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben hat (vgl. dieUrteile vom - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 <16> , vom - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <239> , vom - BVerwG 11 A 61.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 30 S. 143 undvom - BVerwG 4 A 10.99 - BVerwGE 112, 135 <136 ff.> ). Es gehört zu den von der Rechtsordnung gebilligten Zielen, ein Grundstück für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zu nutzen und gegen konkurrierende Nutzungsansprüche zu verteidigen. Nicht schutzwürdig ist es dagegen, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten auszuüben, sondern wenn es nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen. Dafür könnte es sprechen, wenn dem betreffenden Kläger aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine Rechtsstellung übertragen worden ist, die auf eine formale Hülle ohne substanziellen Inhalt hinausläuft. Ferner ist von Bedeutung, ob sich an der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks etwas geändert hat und ob für die Eigentumsübertragung ein wirtschaftlicher Gegenwert geflossen ist. Ein weiteres Anzeichen können die zeitlichen Abläufe sein (vgl. Urteil vom a.a.O. BVerwGE 112, 135 <137 ff.> ).
Hieran gemessen liegen im Streitfall keine zureichenden Umstände vor, die es rechtfertigen, das Verhalten des Klägers zu 7 als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Seine Eigentümerstellung an dem Grundstück im Bereich der Blutwiese stellt sich nicht als bloß "formale Hülle" ohne substanziellen Inhalt dar. Ihm ist vollumfänglich Eigentum übertragen worden. In dem notariellen Kaufvertrag vom wurde (anders als etwa bei einer bloßen unentgeltlichen Nießbrauchsverschaffung wie im Fall BVerwGE 112, 135 <138> ) ein vollständiger Besitz- und Nutzungsübergang vereinbart (Ziff. IV.). Dass der vereinbarte Preis nicht dem ortsüblichen Kaufpreis für vergleichbare Flächen entsprach, behauptet auch die Beklagte nicht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers zu 7 ist eine Nutzungsänderung eingetreten: Die vom Ver-äußerer betriebene Grünlandbewirtschaftung wurde nach dem Erwerb durch den Kläger zu 7 aufgegeben; auf dem Grundstück wurden Kopfweiden gesetzt, die Fläche wurde zu einem Schilfröhricht-Biotop entwickelt. Aus dem zeitlichen Ablauf kann nichts zulasten des Klägers zu 7 hergeleitet werden: Der Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom erfolgte 15 Monate vor Offenlegung der Planunterlagen, wobei die Kaufverhandlungen bereits geraume Zeit vorher begonnen haben sollen. Selbst wenn dem Kläger zu 7 der voraussichtliche Trassenverlauf schon vorher bekannt gewesen sein sollte, reicht dies allein nicht aus, ihm die Klagebefugnis abzusprechen. Zwar mag, wie die Beklagte geltend macht, der Kläger zu 7 nicht zwingend auf die Eigentümerstellung angewiesen gewesen sein, da er nach eigenem Vortrag schon vor dem Eigentumserwerb im Einvernehmen mit dem Voreigentümer gewisse Naturpflegemaßnahmen auf dem Grundstück hat durchführen dürfen. Doch kann es dem Kläger zu 7 nicht verwehrt sein, auch formal volles Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und sich damit eine maximale Rechtsstellung zu sichern, um das Grundstück auch künftig nach seinen Vorstellungen zu gestalten, ohne vom Einverständnis des Voreigentümers abhängig zu sein.
B.
Soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht durch Vergleich erledigt worden ist, ist die Klage unbegründet.
I.
Dies gilt zunächst für den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt und die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Der den Klägern als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erwachsende Anspruch, vor einer Entziehung ihres Grundeigentums geschützt zu werden, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist, ist nicht verletzt.
1.
Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist gegeben. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Es ist außerdem Teil des transeuropäischen Straßennetzes (Verbindung Niederlande - Hannover - Berlin - Polen), in dem die Europäische Gemeinschaft u.a. vorrangig anstrebt, durch die Schaffung und den Ausbau von Haupt- und Zwischenverbindungen Engpässe zu beseitigen, Lücken zu schließen und Fremdenverkehrsverbindungen zu ergänzen (vgl. Art. 5 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <ABl EG L 228 S. 1>, geändert durch Entscheidung Nr. 1346/2001/EG vom <ABl EG L 185 S. 1>). Dass die derzeitige Lücke im Fernstraßennetz zwischen der A 30 westlich von Bad Oeynhausen und der A 30/A 2 östlich der Stadt geschlossen werden soll, ist gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes vernünftigerweise geboten und auch angesichts der europäischen Zielvorgaben evident sinnvoll.
2.
Der Planfeststellungsbeschluss weist keine artenschutzrechtlichen Mängel auf, wegen derer die Kläger seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen könnten.
2.1
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Kläger mit ihren Einwendungen zum Artenschutz nicht gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F.) ausgeschlossen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine Einwendung gegen ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Prüfung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. - BVerfGE 61, 82 <117 f.> ; BVerwG, Beschlüsse vom - BVerwG 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78 undvom - BVerwG 9 B 3.06 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 33 Rn. 9 m.w.N.). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d.h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen (vgl. BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 30 f.). Wenn etwa der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, genügt ein allgemeiner Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora nicht, um einem Planbetroffenen die spätere Einwendung offen zu halten, die Planfeststellungsbehörde hätte bestimmte Tier- und Pflanzenarten in bestimmter Hinsicht einer näheren Betrachtung unterziehen müssen. Umgekehrt kann einem Planbetroffenen nicht entgegengehalten werden, seine Einwendung erschöpfe sich in einer allgemeinen Kritik an der Behandlung des Naturschutzes in den Planunterlagen, wenn diese selbst diesen Aspekt nur rudimentär behandeln.
So liegt der Fall hier. In dem innerhalb der Einwendungsfrist von den Verfahrensbevollmächtigen der Kläger zu 1 bis 4 eingereichten Schriftsatz vom wird - neben den persönlichen Betroffenheiten der Kläger und den Einwendungen zur Trassenwahl - auch der Naturschutz angesprochen. In dem Schriftsatz werden ferner vier als Anlage beigefügte "Zwischenberichte" des Büros R. in Bezug genommen und die darin enthaltenen fachlichen Ausführungen zum Gegenstand der Einwendung gemacht. Dort wird im 2. Zwischenbericht im Rahmen der Kritik an der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) deren Bewertungssystem beanstandet, namentlich bei der Behandlung des Artenschutzes. Im 3. Zwischenbericht erfolgt u.a. eine Auseinandersetzung mit dem Biotopschutz und den Lärmwirkungen auf Vögel. Im 4. Zwischenbericht wird ebenfalls die Behandlung des Biotop- und Artenschutzes in der UVS als unzureichend beanstandet. Der Kläger zu 4 hat in seinem persönlichen Einwendungsschreiben vom die Untersuchung zu den nach der FFH-Richtlinie geschützten Tierarten als unzureichend beanstandet. Ähnliches gilt für die eigene, fristgerecht eingegangene Einwendung des Klägers zu 7 vom mit seiner Kritik, dass die Pflanzen- und Tierwelt fehlerhaft erfasst und bewertet worden sei; im Übrigen hat auch dieser Kläger auf die bereits erwähnten (und seiner Einwendung beigefügten) vier Zwischenberichte des Büros R. Bezug genommen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unerheblich, dass die Zwischenberichte des Büros R. im Auftrag eines anderen Einwenders, einer Bürgerinitiative, erstellt worden sind. Das hindert die Kläger nicht, sie ebenfalls vorzulegen und sich auf sie zu beziehen. Auch liegt die von der Beklagten vermisste "gesonderte Erklärung" vor, mit der sich die Kläger den Inhalt dieser Zwischenberichte zu eigen gemacht haben. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand der Beklagten, dass die Ausführungen in den Zwischenberichten des Büros R. auf sehr abstraktem Niveau sind und ihnen wie auch den persönlichen Einwendungsschreiben der Kläger zu 4 und 7 allenfalls entnommen werden kann, dass Verfahren und Methodik der UVS und des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) unzureichend gewesen seien. Richtig daran ist, dass die Kläger keine konkreten artenschutzrechtlichen Beanstandungen erhoben haben. Dies ist jedoch unschädlich, weil der Natur- und Artenschutz in den ausgelegten Planunterlagen, nämlich in der UVS und im LBP, äußerst dürftig behandelt worden war. Im Erläuterungsbericht zum LBP des Instituts für Landschaftsplanung und -bewertung (ILS), Essen, Dezember 2000, wird die Bestandserfassung und -bewertung der vorhandenen Tier- und Pflanzenwelt auf lediglich drei Seiten (S. 11 bis 14) abgehandelt; nur dort werden überhaupt konkret einige betroffene Tierarten genannt. Im als Anhang beigefügten Kartenmaterial finden sich lediglich in den Karten 13 und 40.1, 40.2 sowie 41 punktuelle Eintragungen mit Bezug zum Biotop- und Artenschutz. Vor allem aber waren der ausgelegten UVS die Datenlisten der Pflanzen, Säugetiere, Vögel und Amphibien (Anlagen D 12 bis 36) nicht beigefügt (Planunterlage 13.6, Bl. VI). Eine genauere Untersuchung des Artenschutzes erfolgte erst später durch die in den Jahren 2004 und 2006 eingeholten und planfestgestellten Gutachten sowie im Rahmen der Überarbeitung des LBP (vgl. PFB S. 17, Ziff. 2.6, Unterlagen 54 bis 62). Wenn sich also die ausgelegten Planunterlagen ihrerseits derart spärlich und unvollständig mit dem Artenschutz befassten, kann den Klägern nicht vorgehalten werden, ihre Einwendungen enthielten keine konkreten Beanstandungen etwa zu einzelnen Tier- und Pflanzenarten.
2.2
Die artenschutzrechtlichen Einwendungen der Kläger sind jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet hinsichtlich der Methodik und des Umfangs der Bestandserfassung bei Zugrundelegung der insoweit anzulegenden rechtlichen Maßstäbe (a) an keinen gerichtlich zu beanstandenden Mängeln (b). Auf dieser Grundlage verstößt das Vorhaben weitestgehend - mit Ausnahme von zwei Tierarten - nicht gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote (c). Hinsichtlich dieser beiden Tierarten durfte das Vorhaben im Wege einer Befreiung von diesen Verbotstatbeständen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. zugelassen werden (d), die trotz bestimmter Mängel im Ergebnis von den Klägern nicht mit Erfolg angefochten werden kann.
a)
Methodik und Umfang der fachgutachtlichen Untersuchungen zur Erfassung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum sind gerichtlich nicht zu beanstanden.
aa)
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 42 BNatSchG, entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (vgl. zu Eingriffen in Natur und LandschaftUrteil vom - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 115; zur fachplanerischen AbwägungUrteil vom - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 45). Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben (vgl. BVerwG 9 VR 13.06 - NuR 2008, 36 Rn. 20). Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt aber andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Nur in Kenntnis dieser Fakten kann die Planfeststellungsbehörde beurteilen, ob Verbotstatbestände erfüllt sind ( BVerwG 9 VR 9.07 - Rn. 31, zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen).
bb)
Art und Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme werden auch europarechtlich durch die Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - (FFH-Richtlinie, FFH-RL) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - (VRL) gesteuert. Durch die FFH-Richtlinie ist ein strenges Schutzregime zur Erhaltung der durch die Richtlinie geschützten Habitate sowie Tier- und Pflanzenarten normiert ( - Slg. 2004, I-7405 Rn. 58 undvom - Rs. C-183/05 - Slg. 2007, I-137 Rn. 28 ff.). Dieses strenge Schutzregime gilt sowohl für den Habitatschutz (Art. 3 bis 11 FFH-RL), d.h. für die besonderen Schutzgebiete des kohärenten europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" (vgl. Art. 1 Buchst. l, Art. 3 FFH-RL), als auch für den allgemeinen Artenschutz (Art. 12 bis 16 FFH-RL). Dabei hat der europäische Richtliniengeber für den Habitatschutz besonders hohe Schutzvorkehrungen getroffen. Diese bestehen darin, dass nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Pläne und Projekte, die ein solches besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten, zuvor auf ihre Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen überprüft werden müssen; bei einem negativen Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung kann das Vorhaben nur bei Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zugelassen werden (vgl. - Slg. 1996, I-1223 Rn. 21 f., vom - Rs. C-209/02 - Slg. 2004, I-1211 Rn. 24 ff. und vom a.a.O. Rn. 54 ff. sowie - diesen Vorgaben folgend - das Urteil des Senatsvom - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 <20 ff.> = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 26 Rn. 39 ff.).
Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden (vgl. bereits denBeschluss vom - BVerwG 9 B 38.07 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 37). Vielmehr ist den Unterschieden Rechnung zu tragen, die schon im System der FFH-Richtlinie angelegt sind:
Danach sind Habitatschutz und Artenschutz trotz ihrer gemeinsamen Zielrichtung (Art. 2 Abs. 1 und 2 FFH-RL) zwei selbstständig nebeneinander stehende Rechtsbereiche (vgl. BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 546 ff., 553 ff.> undvom - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 <Rn. 18 ff., 26 ff.>). Sie sind in unterschiedlichen Vorschriften mit je eigenem Gehalt und unterschiedlichen Prüfprogrammen geregelt ( BVerwG 9 B 15.08 - Rn. 20 zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen). Ein den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL vergleichbares formalisiertes Prüfungsverfahren kennt der allgemeine Artenschutz nicht. Auch die übereinstimmende Ausrichtung sowohl des Habitat- als auch des Artenschutzes am europarechtlichen Vorsorgegrundsatz (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EG) ist für sich allein nicht geeignet, diese Unterschiede zu überspielen. Dem steht vielmehr mit dem ebenfalls europarechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 EG) ein anderes Gemeinschaftsprinzip gegenüber, das den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird verfehlt, wenn für ein wichtiges Infrastrukturvorhaben Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt werden, die keinen für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (vgl. bereits dasUrteil vom - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <267> ). Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Das zutreffende Maß der danach anzuwendenden Modalitäten im Einzelfall festzulegen und sicherzustellen, obliegt im Streitfall den Gerichten der Mitgliedstaaten in Anwendung nationalen Rechts (vgl. - Slg. 2006, I-8445 Rn. 48 ff.).
Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Habitatschutz und dem allgemeinen Artenschutz liegt in dem Schutzobjekt, d.h. in dem Untersuchungsgegen-stand der durchzuführenden Bestandsaufnahme: Beim FFH-Gebietsschutz geht es um einen durch die Gebietsmeldung und Aufnahme in das "Natura-2000"-Netz in seinen Grenzen bereits festgelegten Naturraum. Auch die Schutzziele stehen bereits fest, nämlich entweder durch die Erklärung des Mitgliedstaates (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL) oder - hilfsweise - in Gestalt der aus den Standarddatenbögen für die Gebietsmeldung zu entnehmenden Erhaltungsziele (Urteil vom a.a.O. BVerwGE 128, 1 <Rn. 75>). Geschützt ist danach nicht das Gebiet in all seiner Habitat- und Artenvielfalt, sondern nur wegen der Lebensräume und Arten, die als Erhaltungsziel definiert sind. Allein darauf ist die Bestandsaufnahme im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL ausgerichtet. Beim allgemeinen Artenschutz dagegen geht es zunächst einmal darum, überhaupt zu ermitteln, welche Arten in dem Untersuchungsraum vorkommen. Diese Suche ist vom Ansatz her wesentlich breiter und offener angelegt. Sie ist daher auch entsprechend fehleranfälliger. Schon über die Größe des Untersuchungsgebiets kann Ungewissheit bestehen, etwa wie trassennah oder -fern der Untersuchungsraum zu ziehen ist, z.B. abhängig davon, welche Strecken bestimmte Tierarten zurücklegen. Je nach der Reichhaltigkeit des Untersuchungsraums kann die Liste der näher zu untersuchenden Tier- und Pflanzenarten sehr umfangreich sein. Ungewissheit kann nicht nur darüber bestehen, ob eine Art sicher oder nur möglicherweise vorkommt oder ob dies auszuschließen ist, sondern auch darüber, ob es zu einer erheblichen Beeinträchtigung kommen kann, wie wirksam ggf. anzuordnende Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen sind und welche Auswirkungen verbleibende Risiken im Ergebnis auf den Erhaltungszustand der Population haben können. Der Einwand der Kläger, die Übertragung der Anforderungen des Habitatschutzes auch auf die Bestandsaufnahme beim Artenschutz führe zu keinem unverhältnismäßigen Aufwand, weil es nur um die Erfassung eines prozentual geringen Anteils von (streng oder besonders) geschützten Arten aus dem Gesamtspektrum der Tier- und Pflanzenwelt gehe, überzeugt nicht. Tatsächlich können Planungsverfahren einen beträchtlichen Aufwand gerade wegen der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens für Natur und Landschaft verursachen. Nicht zuletzt aufgrund entsprechender Hinweise von Naturschutzvereinen und Einwendungen Planbetroffener sind Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörden häufig - so auch im Streitfall - zu artenschutzfachlichen Untersuchungen von beträchtlichem Umfang angehalten.
cc)
Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der danach erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom a.a.O. Rn. 20). Sie werden sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können (vgl. auch Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, 2007, S. 193 <199 ff.>).
Zum einen wird in der Regel eine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars erforderlich sein. Auf eine solche Erkundung vor Ort wird allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden können. Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, z.B. von der Größe des Untersuchungsraums, von der (zu vermutenden) Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen.
Zum anderen wird die Planfeststellungsbehörde regelmäßig gehalten sein, bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Plangebiet und den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu ihren artspezifischen Verhaltensweisen und den für sie typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich - stets unter Berücksichtigung ihrer Validität und der Art ihres Zustandekommens - ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Planvorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen.
Erst durch eine aus beiden Quellen (Bestandserfassung vor Ort; Auswertung vorhandener Erkenntnisse und Literatur) gewonnene und sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen daher letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Plangebiet dar. Sie werden den "wahren" Bestand nie vollständig abbilden können (vgl. Bauer, in: Südbeck u.a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 26, 31 m.w.N.). Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle, die verbleibende Unsicherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort ausgleichen kann.
Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde, gestützt auf naturschutzfachlichen Sachverstand, daraus Schlussfolgerungen auf das Vorkommen und den Verbreitungsgrad bestimmter Arten zieht (vgl. Beschluss vom a.a.O. Rn. 20). Diese bedürfen, ebenso wie sonstige Analogieschlüsse, der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, darf die Planfeststellungsbehörde auch "worst-case-Betrachtungen" anstellen, also im Zweifelsfall mit negativen Wahrunterstellungen arbeiten, sofern sie konkret und geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen (vgl. zu alldem bereits das Senatsurteil vom a.a.O. Rn. 64, dort zum FFH-Gebietsschutz).
dd)
Die artenschutzrechtliche Prüfung hat - bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten - nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordern die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen, z.B. ob eine "erhebliche Störung" einer Art vorliegt und ob ihre Population in einem "günstigen Erhaltungszustand" verweilt, ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Anders als in anderen Bereichen des Umweltrechts, wie etwa dem Bundes-Immissionsschutzgesetz mit inzwischen 36 Durchführungsverordnungen und weiteren Verwaltungsvorschriften (TA Luft, TA Lärm), in denen solche Maßstabsetzung in hohem Maße erfolgt ist, hat der Normgeber im Bereich des Artenschutzes bislang weder selbst noch durch Einschaltung und Beauftragung fachkundiger Gremien insoweit auch nur annähernd hinreichende Vorgaben für den Rechtsanwender aufgestellt. Dieser ist daher auf - außerrechtliche - Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen. Deren Erkenntnisstand ist aber in weiten Bereichen der Ökologie ebenfalls noch nicht so weit entwickelt, dass sie dem Rechtsanwender verlässliche Antworten liefern können (vgl. hierzu Vallendar, UPR 2008, 1 ff.). Vielfach handelt es sich um Erkenntnisse von Fachgutachtern aus Anlass anderer Projekte, die jeweils als Beleg für die eigene Einschätzung zitiert werden. Hinzu treten einzelne breiter angelegte Forschungsprojekte. Standardisierungsversuche, wie z.B. die des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) zu den Fachkonventionen bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Lambrecht/Trautner, Juni 2007), die die Billigung staatlicher Fachgremien (z.B. der LANA) gefunden haben, sind noch selten. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten.
Dieser Befund hat Bedeutung für alle Ebenen der naturschutzfachlichen Prüfung, die (zumindest auch) Wertungen einschließen, also sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Es liegt auf der Hand, dass das Ergebnis der als gesetzliches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem welches methodische Vorgehen und welche Kriterien und Maßstäbe angewandt werden (vgl. bereits das Urteil des Senats vom a.a.O. S. 51 f.). Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden. Deren Annahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Insoweit steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für verschiedene vergleichbare Fragestellungen anerkannt ist (vgl. dieUrteile vom - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 <20> zur Auswahl von FFH-Gebieten, vom a.a.O. S. 51 f. zur Eingriffsregelung nach dem BNatSchG, vom a.a.O. S. 179 zum Störungs- und Verschlechterungsverbot gemäß Art. 5 Buchst. d und Art. 13 VRL, vom - BVerwG 9 A 3.06 - Rn. 74 f. und 202 <zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen> zur Bestandserfassung und -bewertung in der FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. zur Eignung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen sowie den Beschluss vom a.a.O. Rn. 14 und 45 zur Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 4 VRL bzw. zum günstigen Erhaltungszustand i.S.v. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL).
Von daher ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben (Urteil vom a.a.O. BVerwGE 128, 1 <Rn. 66> zum Habitatschutz) oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinauslaufen. Nehmen sie insoweit einen nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich vertretbaren Standpunkt ein, so ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern.
Dies bedeutet nicht, dass der Verwaltung insoweit Freiräume ohne gerichtliche Kontrolle zugebilligt würden. Auch die Überprüfung behördlicher Einschätzungsprärogativen ist wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz, nämlich bezogen auf die Einhaltung der (oben dargestellten) rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums, und genügt damit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (vgl. etwa - BVerfGE 113, 273 <310>; BVerwG 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 <266 f.> , jeweils m.w.N.). Der Prüfungsmaßstab bei der gerichtlichen Kontrolle behördlicher Einschätzungsprärogativen trägt lediglich in Ansatz und Umfang den Sachgegebenheiten Rechnung, die sich aus der jeweiligen materiellen (nationalen wie gemeinschaftsrechtlichen) Rechtslage ergeben.
b)
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen wie in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.
aa)
Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich maßgeblich auf die beiden im Auftrag des Vorhabenträgers erstellten artenschutzfachlichen Gutachten von M./H. vom August bzw. September 2006, die ihrerseits teilweise auf einem vorausgegangenen Gutachten von H./S. vom März 2004 aufbauen. Die Erkenntnisse dieser Gutachten speisen sich im Wesentlichen aus den oben beschriebenen beiden Quellen: Sie beruhen zum einen auf - in ihrem Umfang jeweils angegebenen - faunistischen Untersuchungen vor Ort zu den streng und besonders geschützten Arten und zum anderen auf einer Abfrage vorhandener Erkenntnisse bei Fachbehörden und ehrenamtlichen Stellen des Naturschutzes sowie auf der Auswertung bereits vorliegender Daten, gutachterlicher Untersuchungen und der einschlägigen Fachliteratur. Dieses methodische Vorgehen entspricht in seinem grundsätzlichen Ansatz dem nach dem Vorstehenden rechtlich Gebotenen.
Auf dieser Grundlage ist in dem abschließenden Gutachten von M./H. vom September 2006 eine Artenliste der nachweislich oder nur möglicherweise vorkommenden Tierarten erstellt und jede von ihnen im Einzelnen einer artspezifischen Betrachtung unterzogen worden. Darin werden zunächst ihre allgemeinen Lebensraumansprüche und ihre Verbreitungs- und Bestandssituation in Deutschland, in Nordrhein-Westfalen und sodann ihr Vorkommen im Untersuchungsraum beschrieben. Im Folgenden werden im Rahmen einer Konfliktanalyse die artspezifischen Gefährdungsfaktoren und die von dem Planvorhaben verursachten konkreten Betroffenheiten, gesondert nach den einzelnen Verbotstatbeständen des § 42 BNatSchG, sowie die artspezifischen Schadensbegrenzungs- und Populationssicherungsmaßnahmen dargestellt. Auch dieses methodische Vorgehen - von den abstrakten Kenntnissen zum Konkreten, vom großräumigen zum engeren Untersuchungsraum, von den konkreten Betroffenheiten zu den daraus zu ziehenden Vermeidungs- und Bestandssicherungsmaßnahmen - erscheint plausibel und sachgerecht.
bb)
Die Einwände der Kläger gegen Methodik und Untersuchungstiefe der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Gutachten verfehlen - in ihrer allgemeinen Kritik wie in den Einzelheiten - den vorstehend umschriebenen rechtlichen Maßstab. In jedem Fall ist die von der Ansicht der Kläger abweichende Auffassung der Beklagten von deren naturschutzfachlicher Einschätzungsprärogative gedeckt.
(1)
Die methodischen Standards und der Ermittlungsumfang zur Erfassung der Fledermausarten sind nicht zu beanstanden.
Der Kritik der Kläger, die Anzahl der Begehungen im Untersuchungsraum sei zu gering gewesen, um eine ausreichende Datengrundlage zum Artenvorkommen im Untersuchungsraum zu bieten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Damit wird verkannt, dass in die artenschutzfachliche Begutachtung nicht nur die Ergebnisse aus den fünf Begehungen mit Hilfe von Detektoren durch die Gutachter M./H. im Zeitraum April bis Juli 2006 und den vorangegangenen Ermittlungen vor Ort durch die Gutachter H./S. von Juli bis Oktober 2003 eingeflossen sind, die zusammen die gesamte zu betrachtende Lebensphase abdecken, sondern auch die weiteren Erkenntnisse aus den Abfragen aus öffentlichen Registern, beim behördlichen und ehrenamtlichen Naturschutz und aus der Auswertung einschlägiger Fachliteratur. Die fachgutachtlich gestützte Einschätzung der Beklagten, dass sich aus der Kombination all dieser Daten eine belastbare Untersuchungstiefe ableiten lasse, ist von der Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde gedeckt.
Dem weiteren Einwand, dass namentlich die Bechsteinfledermaus, aber auch andere leise ortende Fledermausarten (Fransenfledermaus, Langohrfledermaus und Bartfledermaus) nur mit Netzfängen und Telemetrie zu ermitteln bzw. nur so Zwillingsarten (Graues und Braunes Langohr, Kleine und Große Bartfledermaus) zu unterscheiden seien, ist die Beklagte jeweils mit plausiblen, durch Fachliteratur gestützten Argumenten entgegengetreten: Danach waren sich die Gutachter des Vorhabenträgers der Schwierigkeit, die Bechsteinfledermaus nachzuweisen, durchaus bewusst. Sie hielten aber aufgrund der sowohl von M./H. als auch von H./S. vorgenommenen Vorauswahl und Variierung der zu untersuchenden Räume nach Flächen, Gebieten und Strukturen sehr wohl eine Abschätzung für möglich, wo sich Quartiere, Flugrouten bzw. Jagdhabitate der Bechsteinfledermaus befanden; dieses Vorgehen (artenbezogene Vorauswahl) entspricht im Übrigen den Vorgaben des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung freiberuflicher Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (vgl. HVA F-StB, FGSV Verlag, Stand: September 2006, Teil 2, S. 30 f.; Teil 5, Abschnitt TVB-Landschaft 2006, S. 9 ff.). Vor allem hat die Beklagte, gestützt auf den Gutachter M. und untermauert durch andere fachkundige Stellungnahmen, überzeugend dargelegt, dass die Ausstattung des Untersuchungsraums nicht den Habitatansprüchen der Art genüge. Zwar wird auch dies von den Klägern, ebenfalls gestützt auf sachkundige Beratung, u.a. unter Hinweis auf die Nähe zum Wiehengebirge in Zweifel gezogen. Doch folgt daraus noch nicht, dass ihre Ansicht der naturschutzfachlichen Einschätzung der Beklagten vorzuziehen wäre und Letztere - worauf es allein ankommt - unvertretbar wäre. Die Gutachter des Vorhabenträgers haben auch die mangelnde Unterscheidbarkeit der angesprochenen Zwillingsarten gesehen; deshalb seien mögliche Beeinträchtigungen für jeweils beide Zwillingsarten geprüft und unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans auf ihre Folgen für das Populationsniveau betrachtet worden. Ein Ermittlungsdefizit kann auch nicht aus dem Umstand gefolgert werden, dass die Bechsteinfledermaus und das Graue Langohr in den Messtischblättern 3718 bzw. 3719 als vorhanden eingestuft sind; diesem Eintrag kommt wegen des großräumigen Rasters dieser Karten, die keine konkreten Fundorte ausweisen, kein weitergehender Aussagewert zu als der, dass bei einer genaueren Betrachtung des Untersuchungsraums diesem Hinweis nachzugehen ist; dass die Gutachter des Vorhabenträgers dies getan haben, ist durch die diesbezüglichen Passagen ihrer Fachgutachten belegt.
Ein Ermittlungsdefizit folgt auch nicht daraus, dass keine gesonderte Baumhöhlenkartierung durchgeführt wurde. Die diesbezügliche Forderung der Kläger beruht auf der Annahme, dass solche Baumhöhlen potenzielle Quartiere der Bechsteinfledermaus oder anderer Fledermausarten seien. Es erscheint indes überzogen, im Untersuchungsraum eines Planvorhabens jede z.B. von Spechten geschlagene Baumhöhle, jede kleine Faulstelle oder abgeplatzte Rindenstücke zu erfassen, nur weil dahinter ein Fledermausquartier nicht auszuschließen ist. Dies liefe dem oben erwähnten Maßstab praktischer Vernunft zuwider und ist rechtlich nicht geboten. Hinzu kommt, dass nach den Darlegungen des Gutachters M. im Trassenumfeld keine zusammenhängenden Waldflächen in dem erforderlichen Umfang vorhanden sind, wie sie namentlich die Bechsteinfledermaus für die Jungenaufzucht benötigt, so dass die naturräumlichen Gegebenheiten nicht den Ansprüchen dieser Art genügen. Soweit die Kläger auch dieser Annahme entgegentreten, ist wiederum nicht zu erkennen, dass ihre Ansicht der gutachtlich gestützten naturfachlichen Einschätzung der Beklagten vorzuziehen wäre. Auch insoweit ist die gerichtliche Kontrolle mangels besserer Erkenntnis nicht in der Lage, deren Einschätzungsprärogative zu korrigieren.
(2)
Ein Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Avifauna ist ebenfalls nicht hervorgetreten.
Dem auf eine unzureichende Erfassung der Wasservögel zielenden Einwand der Kläger, lediglich zwei Begehungen aller größeren Gewässer könnten kein repräsentatives Bild ergeben (tatsächlich fanden sie jeweils an zwei Tagen, in zwei Teilbereichen zusätzlich an einem weiteren Tag, mithin insgesamt an fünf Tagen statt), sind die Beklagte und die Gutachter des Vorhabenträgers mit dem unwidersprochen gebliebenen Hinweis entgegengetreten, eine Bestandserfassung der Wasservögel sei auch während aller weiteren Begehungstage erfolgt. Die Ergebnisse der Begehungen sind als valide anzusehen, auch wenn, wie die Kläger einwenden, an einem der Begehungstage am Werre-Altarm gejagt worden ist und bei einer anderen Begehung die stehenden Gewässer vereist gewesen sind. Die Störungen durch das Jagdgeschehen haben nach den auch von den Klägern nicht mehr in Frage gestellten Darlegungen des Gutachters M. in der mündlichen Verhandlung allenfalls diesen Teilbereich betroffen, die Erhebungen im übrigen Untersuchungsraum und deren Validität dagegen unberührt gelassen. Ähnliches gilt mit Blick auf die Vereisung der stehenden Gewässer, weil - wie der Gutachter M. nachvollziehbar erläutert hat - dies lediglich zu einem Ausweichen der Wasservögel zu fließenden Gewässern geführt und die dort gewonnenen Erkenntnisse nicht geschmälert hat.
Ähnliches gilt für die Kritik der Kläger an der nach ihrer Ansicht unzureichenden Erfassung der Brutvögel. Ihrer Forderung, insoweit seien mindestens sechs oder sieben Begehungen erforderlich gewesen, haben die Beklagte und die Gutachter des Vorhabenträgers entgegen gehalten, dass die durchgeführten vier Begehungen zusammen mit den Begehungen der Wasserbereiche zur Erfassung der Wasservögel (s.o.) dem geforderten Standard genügten, wie er im bereits erwähnten Handbuch für den Straßenbau (HVA F-StB a.a.O. Teil 5 Pkt. 6.7.1 S. 11) mit vier flächendeckenden Begehungen als Orientierungswert zur Erfassung der Avifauna als Standarduntersuchung empfohlen wird. Soweit die Kläger speziell die Erfassung der Eulen, für die eine zusätzliche nächtliche Begehung durchgeführt wurde, ebenfalls für nicht ausreichend halten, hat die Beklagte auch diesbezüglich darauf verwiesen, dass dies genau der erwähnten Empfehlung entspricht (ebenda S. 11).
Der Umstand, dass in dem erwähnten Handbuch für die Erfassung der Spechtarten ebenfalls eine zusätzliche Begehung empfohlen wird, begründet kein Ermittlungsdefizit: Zum Grünspecht gehen die Gutachter des Vorhabenträgers selbst davon aus, dass Brutplätze dieser Art, obwohl nicht nachgewiesen, in der Umgebung von Haus Gohfeld oder der Blutwiese wahrscheinlich seien (Artenschutzgutachten M./H., September 2006, S. 45). Zum Grauspecht hat der Gutachter M. in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass nach dieser Art am Werre-Altarm speziell gesucht worden sei, sie aber - obwohl es sich um eine sehr rufaktive Art handele - nicht angetroffen worden sei; wenn die Gutachter weiter darauf verweisen, dass der Untersuchungsraum den Habitatansprüchen der Art nicht genüge, nutzen sie damit allgemeine Erkenntnisse, die eventuelle Unsicherheiten aufgrund der Untersuchungen vor Ort auszugleichen geeignet sind. Auf die weitere Kritik der Kläger, dass die Begehungen nicht in den Morgenstunden stattgefunden hätten, haben die Gutachter des Vorhabenträgers plausibel entgegnet, dass die meisten Vogelarten während des ganzen Tages sängen und daher auch Erhebungen im weiteren Tagesverlauf repräsentative Erkenntnisse ermöglichten. All dies liegt im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde.
Dass die Bestandsaufnahme zu den Eulenvögeln an Defiziten litte, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Dem Einwand der Kläger, dass eine einmalige zusätzliche Nachtbegehung hierfür nicht ausreiche, ist die Beklagte, gestützt auf gutachterlichen Sachverstand, mit dem Hinweis begegnet, dass eine weitergehende Suche nach Jungeulen nur sinnvoll sei bei einer Habitatausstattung mit geeigneten Gehölz- und Waldbeständen, die ein entsprechendes Brutpotenzial böten; dies sei im Untersuchungsraum nicht gegeben. Gegen diese naturschutzfachliche Einschätzung ist, da sie jedenfalls vertretbar ist, rechtlich nichts zu erinnern. Dem weiteren Einwand, dass die Erfassung bereits im Februar hätte beginnen müssen, hat die Beklagte entgegen gehalten, dass die Rufaktivität der Eulenvögel zwar zwischen Januar und März am höchsten liege, aber auch noch später liegen könne. Jedenfalls wären weitere Nachweise zu Eulenarten, wenn diese angetroffen worden wären, im Rahmen der nächtlichen Fledermausuntersuchungen mit aufgezeichnet worden. Der Senat hat keinen Anlass, dies in Zweifel zu ziehen.
In methodischer Hinsicht erheben die Kläger den Einwand, dass die Gutachter des Vorhabenträgers keine flächendeckende Brutvogel-Revierkartierung durchgeführt haben; dies sei aber jedenfalls für wertbestimmende Arten Standard und entspreche den Empfehlungen von Südbeck zu den Methodenstandards der Brutvogelerfassung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dass nach dem von den Klägern angeführten Werk die Revierkartierung bei Umweltverträglichkeitsstudien, bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung oder bei vergleichbaren Zielsetzungen gewählt werden soll, ist dahingehend zu relativieren, dass es sich dabei um eine bloße Empfehlung handelt mit der Maßgabe, dass bei der Methodenwahl das Ziel der jeweiligen Untersuchung, die Stärken und Schwächen des jeweiligen methodischen Ansatzes einschließlich des dafür benötigten Aufwands gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Bauer, in: Südbeck, a.a.O. S. 27, 39; Südbeck/Fischer, ebenda, S. 40). Dass sich eine flächendeckende Revierkartierung der Brutvögel als allgemein anerkannter Standard durchgesetzt hätte, ergibt sich daraus nicht und ist in der mündlichen Verhandlung auch von dem Gutachter M. aufgrund seiner langjährigen Praxiserfahrung in Abrede gestellt worden. Aus dem angeführten Werk ergibt sich weiter, dass die Revierkartierung eine der komplexesten und aufwändigsten Erfassungsmethoden ist, die die gesamte Lebensgemeinschaft eines Gebiets umfasst (Bauer a.a.O. S. 30). Sie zielt darauf, die vollständigsten und genauesten Daten über die avifaunistische Ausstattung eines Landschaftsraums zu liefern, die nur mit einem entsprechend hohen Erfassungs- und Auswertungsaufwand erzielt werden können (Südbeck/Fischer a.a.O. S. 40). Ein solches lückenloses Arteninventar aufzustellen, ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung aber nicht gefordert (vgl. BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 45 undBeschluss vom - BVerwG 9 VR 13.06 - NuR 2008, 36 Rn. 20).
Dass die Beklagte den Kiebitz lediglich als im Untersuchungsraum nicht brütenden Vogel und damit als nicht vorkommend eingestuft hat, lässt ebenfalls nicht auf ein Ermittlungsdefizit schließen. Die Kläger stützen ihre gegenteilige Ansicht darauf, dass diese Art im Messtischblatt 3718 als "sicher brütend" ausgewiesen sei. Diesem Eintrag, ebenso wie dem im Brutvogelatlas, kann indes - wie bereits oben dargelegt - wegen des großräumigen Rasters dieser Quellen, die keine konkreten Fundorte ausweisen, nicht die Aussage entnommen werden, dass der Kiebitz im Untersuchungsraum als Brutvogel nachgewiesen ist. Der Senat sieht daher keinen Anlass, die Feststellung der Gutachter des Vorhabenträgers, die lediglich bei einer Begehung sieben Exemplare der Art "während des Zuges" beobachtet haben, und ihre fachgutachtliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen, dass die Art im Untersuchungsraum definitiv nicht als Brutvogel, sondern lediglich als Durchzügler auftritt und auch dies nur in geringer Zahl.
Soweit von Klägerseite erstmals in der mündlichen Verhandlung die Bestandserfassung auch mit Blick auf den im Untersuchungsraum von dritter Seite angeblich nachgewiesenen Wachtelkönig als unzureichend kritisiert worden ist, ist der Gutachter M. dem mit dem Hinweis entgegengetreten, dass diese Art, wenn sie im Untersuchungsraum vorkäme, bei den Tages- und Nachtbegehungen in der Werremündung im Rahmen der Fledermauserfassung mit Sicherheit miterfasst worden wäre; rufende Männchen seien seinerzeit aber nicht festgestellt worden. Im Übrigen handele es sich beim Wachtelkönig um eine Invasionsart, die sehr unregelmäßig und oft überraschend in einem Naturraum auftrete und ihn auch ebenso wieder verlasse.
(3)
Der Kritik der Kläger an der nach ihrer Ansicht unzureichenden Erfassung der Amphibienarten im Untersuchungsraum ist die Beklagte ebenfalls mit auf naturkundlichen Sachverstand gestützten Argumenten begegnet, die gerichtlich nicht zu beanstanden sind.
Die Kläger rügen, dass die im April und Mai 2006 vom Gutachterbüro M./H. durchgeführten fünf Begehungen zur Bestandsaufnahme des Amphibien-Vorkommens im Untersuchungsraum nicht ausreichend seien. Eine Untererfassung des Kleinen Wasserfrosches liege sowohl hinsichtlich der bereits im März einsetzenden Anwanderungsphase im Frühjahr als auch hinsichtlich der Abwanderungsphase im Herbst vor. Dies hat die Beklagte zum einen mit dem - von Klägerseite unwidersprochen gebliebenen - Hinweis zurückgewiesen, dass die Anwanderungsphase des Kleinen Wasserfrosches im Jahr 2006 erst spät eingesetzt habe und durch fünf Begehungen ausreichend abgedeckt sei. Für die Abwanderungsphase verweist die Beklagte auf die weiteren fünf Begehungen des Gutachterbüros H./S. zwischen Juli und Oktober 2003. Mit beiden gutachtlichen Erhebungen liege insgesamt eine ausreichende Datengrundlage für die relevanten Zeiträume im Jahreskreis vor. Im Übrigen entspreche die (Gesamt-)Zahl der von beiden Gutachterbüros durchgeführten Begehungen den einschlägigen Vorgaben des bereits erwähnten Handbuchs für den Straßenbau (vgl. HVA F-StB a.a.O. Pkt. 6.7.2: vier bzw. sechs Begehungen zur Erstellung einer Umweltverträglichkeitsstudie bzw. eines Landschaftspflegerischen Begleitplans). Der Einwand der Kläger, die Verwertung von Daten aus unterschiedlichen Kalenderjahren sei "zumindest fragwürdig", ist zu pauschal und damit nicht geeignet, die naturfachliche Einschätzung der Beklagten ernsthaft erschüttern zu können. Soweit die Kläger behaupten, bei der Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans sei eine Biotop-Verbundfläche der Landesanstalt für Ökologie, Bauordnung und Forsten NRW (LÖBF) übersehen worden, ist die Beklagte auch diesem Einwand nachvollziehbar entgegen getreten, ohne dass der Senat insoweit Anlass zu Zweifeln hätte.
c)
Auf dieser nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden Tatsachengrundlage hat die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Planvorhaben gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG verstößt; der Verstoß hat allerdings einen wesentlich geringeren Umfang als von ihr und erst recht als von den Klägern angenommen. Tatsächlich ist allein der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der Gestalt des Tötungsverbots (1. Alt.) hinsichtlich zweier Eulenarten erfüllt (aa). Mit den weiteren Verbotstatbeständen der Vorschrift, namentlich mit dem Zerstörungsverbot (bb) und dem Störungsverbot (cc), steht das Vorhaben dagegen in Einklang.
Dabei ist im Folgenden nicht allein die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Fassung dieser Verbotstatbestände gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz vom (BGBl. I S. 1193) maßgeblich. Vielmehr ist auch, soweit sie zu Einschränkungen der Verbotstatbestände geführt hat, deren Neufassung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 2873) zu berücksichtigen. Abweichend von dem Grundsatz, dass es für die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass ankommt, sind Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen, bei dessen Überprüfung zu berücksichtigen. Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (Urteil vom a.a.O. Rn. 255 f.).
Allerdings ist dem Planfeststellungsbeschluss selbst nicht unmittelbar zu entnehmen, hinsichtlich welcher wild lebender Tiere der besonders oder streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde einen Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG als erfüllt ansieht. Im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses ist, bevor die betroffenen Arten aufgelistet werden, nur allgemein von "Verboten nach § 42 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 12 FFH-RL" (PFB S. 26) bzw. in der Begründung (PFB S. 213) von den "Verbotstatbeständen der Nr. 1 und 3" die Rede, ohne zwischen den Alternativen der Nr. 1 zu unterscheiden oder eine genaue Subsumtion hinsichtlich der jeweils betroffenen Arten vorzunehmen. Dies kann jedoch den beiden bereits angeführten, unter A.2.6 Nr. 58 und 59 (PFB S. 18) planfestgestellten und damit in Bezug genommenen Untersuchungen von M./H. vom August und September 2006 entnommen werden. Diese beschreiben im Rahmen ihrer Konfliktanalyse für jede untersuchte Art, ob mit einer Tötung oder Zerstörung von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten oder mit (welchen) Störungen zu rechnen ist. Insbesondere wird zu jeder untersuchten Art als Ergebnis festgehalten, ob und inwieweit mit kollisionsbedingten Verlusten durch den Straßenverkehr zu rechnen ist, wobei die einzelnen Gefährdungen und der Gefährdungsgrad verbal differenziert beschrieben werden. Jedenfalls durch die Einbeziehung dieser gutachtlichen Feststellungen und Einschätzungen ist dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot (§§ 37, 39, 72 VwVfG NRW) - gerade noch - Genüge getan.
aa)
Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG (a.F. wie n.F.) ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Sowohl die Kläger als auch die Planfeststellungsbehörde, Letztere gestützt auf die planfestgestellten Artenschutzgutachten, gehen davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Verbotstatbestand in der Gestalt des Tötungsverbots hinsichtlich mehrerer Fledermaus- und Vogelarten sowie des Kleinen Wasserfrosches erfüllt ist. Bei Anlegung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs (1) ist dies tatsächlich in weit geringerem Umfang, nämlich lediglich hinsichtlich zweier Eulenarten, der Fall (2).
(1)
Nach den planfestgestellten artenschutzrechtlichen Gutachten ist für darin im Einzelnen behandelte Fledermaus- und Vogelarten sowie den Kleinen Wasserfrosch zwar nicht auszuschließen, dass einzelne Exemplare aufgrund einer Kollision mit Kraftfahrzeugen zu Schaden kommen. Das reicht aber nicht aus, um den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG als erfüllt anzusehen. Soll das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (so bereits das Urteil vom a.a.O. Rn. 219; ferner Gellermann/Schreiber, a.a.O. S. 38 f.; vgl. auch die Begründung des erwähnten Änderungsgesetzes, BRDrucks 123/07 S. 18 <zu § 42>). Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist individuenbezogen. Dabei ist dieser Tatbestand nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns - hier: der Zulassung eines Straßenbauvorhabens - erweist ( - Slg. 2002, I-1163 undvom - Rs. C-6/04 - Slg. 2005, I-9017; vgl. dazu BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 559 f.> undvom - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 <Rn. 38>). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen zu Schaden kommen können, dürfte indes bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen sein. Dies gilt sowohl für die (erstmalige) Aufnahme von Straßenverkehr im Gefolge der Zulassung eines neuen Verkehrswegs in einem bislang (an diesem Ort) nicht von einer Straße durchzogenen Naturraum als auch für die Zunahme von Verkehr beim Ausbau einer vorhandenen Straße. Solche kollisionsbedingten Einzelverluste sind zwar nicht "gewollt" im Sinne eines zielgerichteten "dolus directus", müssen aber - wenn sie trotz aller Vermeidungsmaßnahmen doch vorkommen - als unvermeidlich hingenommen werden. Wäre der Tatbestand des Tötungsverbots bereits bei der Kollision eines Einzelexemplars mit einem Kraftfahrzeug erfüllt, könnten Straßenbauvorhaben stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung (§ 62 BNatSchG a.F.) oder in Anwendung von § 42 Abs. 5 bzw. § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. zugelassen werden. Damit würden diese nach dem artenschutzrechtlichen Regelungsgefüge als Ausnahmen konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Ihren strengen Voraussetzungen würde eine Steuerungsfunktion zugewiesen, für die sie nach der Gesetzessystematik nicht gedacht sind und die sie nicht sachangemessen erfüllen können. Ein sachgerechtes Verständnis des Gesetzes führt daher zu der Auslegung, dass der Tötungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nur erfüllt ist, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Straßenbauvorhaben in signifikanter Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, wie Überflughilfen, Leitstrukturen u.Ä., in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. bereits den Beschluss vom a.a.O. Rn. 35). Hiernach ist das Tötungsverbot nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (z.B. von einem Raubvogel geschlagen werden).
(2)
Bei Anlegung dieses Maßstabs gilt für den Streitfall:
Die planfestgestellten naturschutzfachlichen Gutachten weisen bei allen untersuchten Fledermaus- und Vogelarten - mit zwei Ausnahmen - unter dem Punkt Konfliktanalyse jeweils aus, dass durch das Vorhaben lediglich ein "gering einzustufendes Kollisionsrisiko" entstehe und dass es nur zu "einzelnen kollisionsbedingten Verlusten" kommen könne (sowie ähnliche Formulierungen). Damit ist lediglich das vorstehend erwähnte, nie völlig auszuschließende, Risiko eventueller Kollisionen von Einzelexemplaren beschrieben, nicht aber die Feststellung getroffen, dass sich dieses Risiko durch das Vorhaben signifikant erhöht. Dass das Kollisionsrisiko auf dieses Maß minimiert bleibt, wird nach Einschätzung der Gutachter vor allem durch die im Landschaftspflegerischen Begleitplan umfangreich vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (Schaffung von Leitstrukturen, Sperren und Überflughilfen insbesondere durch Neuanpflanzung von Gehölzen, Sträuchern u.Ä.) erreicht. Zwar ziehen die Kläger die Wirksamkeit dieser Vermeidungsmaßnahmen, namentlich der Überflughilfen, in Zweifel. Doch bleibt dieser Einwand pauschal. Er gibt dem Senat deshalb keinen Anlass, der naturschutzfachlichen Einschätzung der Beklagten nicht zu folgen. Damit verfehlt ein Großteil des klägerischen Vorbringens zu den von ihnen als erheblich beeinträchtigt angesehenen Fledermaus- und Vogelarten, soweit es um den Tötungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG geht, den anzulegenden rechtlichen Maßstab.
Lediglich bei zwei Eulenarten ergibt sich eine andere Beurteilung, nämlich bei der Schleiereule und der Waldohreule. Das Gutachten von M./H. vom September 2006 geht bei der Schleiereule davon aus, dass sie wegen ihrer geringen Flughöhe von meist 1,50 bis 2,50 Metern besonders häufig Opfer des Straßenverkehrs sei, und berichtet von Erhebungen, wonach 33% der gemeldeten Fälle mit bekannter Todesursache auf Kollisionen im Straßenverkehr beruhten. Dementsprechend sei die Art in den beiden Nachweisgebieten (zum einen westlich des Blutwiesensees / nördlich von Haus Gohfeld, zum anderen in der Umgebung von Schnedingsen) als kollisionsgefährdet einzustufen (Artenschutzgutachten S. 51), ohne dass die Gutachter dies - wie bei den anderen Arten - lediglich auf Einzelexemplare beschränken. Zwar gehen die Gutachter weiter davon aus, dass im Bereich des Blutwiesensees das Kollisionsrisiko durch die dort vorgesehene Überflughilfe erheblich gemindert wird. Darüber hinaus, also für das andere Nachweisgebiet bei Schnedingsen, halten die Gutachter solche Minderungsmaßnahmen nicht für möglich, weil die Tiere zu weit umher streiften, und sieht der Landschaftspflegerische Begleitplan dementsprechend auch solche nicht vor. Ohne Minderungsmaßnahmen kann der Senat aber nicht ausschließen, dass im Bereich von Schnedingsen sich für die Schleiereule das Kollisionsrisiko signifikant erhöht. Ähnlich verhält es sich bei der Waldohreule. Für diese Art haben die naturschutzfachlichen Beistände der Kläger in der mündlichen Verhandlung wegen ähnlichen Artverhaltens eine vergleichbare Gefährdungslage wie für die Schleiereule beschrieben. Dem hat der Gutachter M. nicht widersprochen. Vielmehr geht auch das planfestgestellte Artenschutzgutachten von einem "generellen Kollisionsrisiko" im gesamten Trassenbereich aus (S. 63), ohne dies - wie bei den anderen Arten - auf einzelne Individuenverluste einzuschränken. Daher ist für die Waldohreule ebenfalls ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko anzunehmen.
In Abgrenzung dazu ist für den Steinkauz festzuhalten, dass M./H. zwar auch für diese Art von einer Quote von 20% der Todesfälle berichten, die auf Fahrzeugkollisionen beruhen (Artenschutzgutachten S. 55). Doch hat der Gutachter M. hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass er für diese Art, obwohl ein Brutrevier im westlichen Blutwiesenbereich in ca. 250 Meter Entfernung zur geplanten Autobahntrasse liegt, durch die vorgesehenen sperrenden Leiteinrichtungen bzw. Überflughilfen, die insbesondere dem Schutz der das elterliche Brutrevier verlassenden Jungvögel dienen, ein Kollisionsrisiko so weit gemindert ansieht, dass im Ergebnis lediglich einzelne Individuen gefährdet seien (Artenschutzgutachten S. 56). Damit ist die nach dem vorstehenden Maßstab für den Tötungstatbestand erforderliche signifikante Erhöhung nicht belegt.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass infolge des Vorhabens im Untersuchungsraum vorkommende Amphibien in artenschutzrechtlich erheblichem Umfang zu Schaden kommen, wie dies die Kläger befürchten. Bei den Amphibien hat das Artenschutzgutachten beim Kleinen Wasserfrosch, der im Bereich des Werre-Altarms, im Fischteich nördlich des Autobahnkreuzes Löhne sowie westlich des Blutwiesensees nachgewiesen ist, durchaus gesehen, dass Exemplare dieser Art während ihrer regelmäßigen Wanderungsbewegungen zwischen Teilhabitaten bei einer Querung der Autobahntrasse überfahren werden könnten, und spricht insoweit von einer hohen Betroffenheit (S. 36). Dieser Gefahr wirkt der Planfeststellungsbeschluss jedoch durch die in den genannten Teilräumen vorgesehen Amphibienleiteinrichtungen und -durchlässe sowie durch die Anlage neuer Laichgewässer entgegen mit der Folge, dass die Gutachter auch insoweit allenfalls vom Verlust einzelner Individuen ausgehen (Artenschutzgutachten S. 36). Die Kläger beanstanden, dass die Abstände der vorgesehenen Durchlässe nicht den Vorgaben des Merkblatts zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS 2000) genügten. Die Beklagte hat diese Abweichung bestätigt und substantiiert dargelegt, dass dies bewusst und in Abstimmung mit der Höheren Landschaftsbehörde erfolgt sei, um den konkreten Verhältnissen und Wanderungsbewegungen vor Ort gerecht zu werden, die trassenparallel und nicht trassenquerend stattfänden. Diese Einlassung erscheint dem Senat plausibel und ist von den Klägern auch nicht mehr in Frage gestellt worden. Somit verbleibt es auch insoweit dabei, dass die Gefahr einer signifikanten Erhöhung von Schadensfällen über einzelne Individuenverluste hinaus nicht festgestellt werden kann.
bb)
Ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot ist zu verneinen. § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. untersagt es, Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der besonders geschützten Arten u.a. zu zerstören. Entsprechendes gilt nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. für Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Wie bereits erwähnt, ist hierfür zu berücksichtigen, dass nach § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG n.F. bei nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriffen, wozu auch Straßenbauvorhaben gehören, soweit streng geschützte Arten der wild lebenden Tiere oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot (Abs. 1 Nr. 3 n.F.) und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 n.F. nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach Satz 3 können, soweit erforderlich, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
Der Senat hegt keinen Zweifel, dass die Regelung des Zerstörungsverbots in seiner Neufassung durch das oben näher bezeichnete Änderungsgesetz mit Gemeinschaftsrecht im Einklang steht, jedenfalls soweit es im Streitfall entscheidungserheblich ist. Die Gesetzesbegründung (vgl. BRDrucks 123/07 S. 20) kann sich insoweit zu Recht auf Ausführungen der Kommission in deren Guidance document (Final version, Februar 2007, S. 41 ff. unter II. 3.4 b und d, Rn. 72 ff.) berufen. Der Sache nach wird damit in eingeschränktem Umfang eine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle eingeführt (vgl. Dolde, NVwZ 2008, 121 <124> unter Bezugnahme auf die Hinweise einer Arbeitsgruppe der LANA-Fachausschüsse Artenschutz, Eingriffsregelung und Recht). Soweit gegen die Neuregelung mit Blick auf die in Abs. 5 Satz 3 n.F. erwähnten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen europarechtliche Bedenken erhoben werden, weil das Konzept der sog. CEF-Maßnahmen im Sinne der Europäischen Kommission von einem räumlich weiteren Verständnis der geschützten Lebensstätten ausgehe und zudem nur für den Schutz von Lebensstätten, nicht aber für das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG gelte (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <788>), bedarf dies aus Anlass des Streitfalls keiner weiteren Erörterung, weil die hier in Rede stehenden, im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen keine CEF-Maßnahmen im europarechtlichen Sinne, sondern herkömmliche Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen darstellen und das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG hier aus anderen Gründen nicht erfüllt ist.
Bei Anwendung des sich aus der neuen, erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und nach Vorlage der Klagebegründung, eingetretenen Rechtslage ergebenden Maßstabs folgt für den Streitfall, dass das Vorhaben nicht gegen das Zerstörungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 5 BNatSchG n.F. verstößt.
Eine Zerstörung der danach geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird hinsichtlich der Fledermaus- und Vogelarten zum Ersten dadurch vermieden, dass eine Räumung des Baufelds der geplanten Trasse nur außerhalb der Brutzeiten der von der Vorschrift geschützten Arten stattfinden darf. Soweit die Kläger unter Verweis auf die von ihnen vorgelegte Baumhöhlenkartierung geltend machen, dass insbesondere Fledermausarten in zahlreichen Bäumen in Höhlen, in von Spechten geschlagenen Löchern und hinter abgeplatzten Rinden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten finden könnten, verkennen sie, dass bloß potenzielle Lebensstätten von dieser Tatbestandsalternative nicht erfasst sind, weil es an dem insoweit vorausgesetzten Individuenbezug fehlt (Urteil vom a.a.O. Rn. 222). Ebenfalls fehl geht der weitere Einwand der Kläger, wegen des Zusammenhangs der genannten Fortpflanzungs- und Lebensstätten mit der Nahrungssuche müsse auch das (wie weit auch immer zu fassende) Umfeld dieser Stätten, namentlich das gesamte Jagdhabitat, in den Schutz der Vorschrift einbezogen werden. Dies entspricht nicht der Rechtslage. Die Vorschrift schützt nicht den Lebensraum der besonders geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv die bezeichneten Lebensstätten, die durch bestimmte Funktionen geprägt sind (Urteil vom a.a.O. Rn. 222).
Im Übrigen ist der Gutachter M. beiden Einwänden der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegen getreten: Zum einen sei es naturschutzfachliche Praxis, vor Baubeginn die gesamte Trasse abzugehen und u.a. vorhandene (leere) Baumhöhlen u.Ä. zu verschließen; zum anderen habe der Verlust einzelner Bäume und Gehölze, selbst wenn dort etwa vorhandene Baumhöhlen für einzelne Arten vorübergehende Quartierfunktion hätten, keinen limitierenden Charakter, d.h. ihr Verlust habe im räumlichen Zusammenhang des Vorhabens keine populationswirksame Bedeutung, sei also nicht erheblich i.S.v. § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG. So schlage sich beispielsweise der Grünspecht stets neue Höhlen. Der Senat sieht keinen Grund, diese naturschutzfachliche Einschätzung der Beklagten nicht mindestens als vertretbar anzusehen. Dass sie von den Klägern in Zweifel gezogen wird, weil sie auch insoweit Erkenntnisdefizite sehen, führt nach den obigen Ausführungen zum rechtlich gebotenen Ermittlungsaufwand bei der Bestandsaufnahme im Untersuchungsraum zu keinem anderen Ergebnis.
Was die Amphibien und hier namentlich den Kleinen Wasserfrosch betrifft, geht das planfestgestellte Artenschutzgutachten davon aus, dass eine Betroffenheit dieser Art i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Nr. 3 n.F.) insoweit eintritt, als im Bereich des Werre-Altarms ein Teil eines Laichgewässers des Kleinen Wasserfrosches verloren geht. Doch nehmen die Gutachter an, dass dieser geringe Verlust durch die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Schaffung eines 3 900 qm großen neuen Laichgewässers (Maßnahme V 1) kompensiert wird. In der mündlichen Verhandlung ist - nach Ausräumung einer diese Maßnahme betreffenden, in der Sache aber unschädlichen Falschbezeichnung in den Planunterlagen - klargestellt worden, dass diese Vermeidungsmaßnahme in unmittelbarer Nähe des Blutwiesensees verwirklicht werden soll und somit der von § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. geforderte räumliche Zusammenhang zum dortigen Eingriff gewahrt ist. Die Kläger bezweifeln die Wirksamkeit dieser Maßnahme mit dem Hinweis, dass bei der Neuanlage eines Gewässers ein Zeitraum von drei Jahren zur Verwirklichung eines Ersatzlebensraums einkalkuliert werde müsse und dass nicht sicher sei, ob und inwiefern das Ersatzgewässer vom Kleinen Wasserfrosch angenommen werde. Der erstgenannte Einwand ist von der Beklagten damit entkräftet worden, dass durch den Bauzeitenplan sichergestellt sei, dass die vorgesehenen Ersatzgewässer im Zeitpunkt des Eingriffs bereits eine ausreichende Maturität aufwiesen; dem sind die Kläger nicht mehr substantiiert entgegen getreten. Im Übrigen bleiben ihre Zweifel an der Wirksamkeit der vorgesehenen Schadensvermeidung pauschal. Von daher hat der Senat keinen Anlass, die naturschutzfachliche Bewertung der Beklagten in Frage zu stellen.
cc)
Der Störungstatbestand ist ebenfalls nicht erfüllt. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Neufassung (Abs. 1 Nr. 2 n.F.) durch das oben näher bezeichnete Änderungsgesetz verbietet es, die Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; dabei liegt nach der Definition des 2. Halbsatzes eine erhebliche Störung dann vor, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Europarechtskonformität des durch die Neufassung eingeführten populationsbezogenen Ansatzes geäußert. Diese teilt der Senat nicht. Mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie steht die neue Rechtslage in Einklang, weil auch der entsprechende europarechtliche Störungstatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL nur Störungen der "Art" verbietet - im Gegensatz zur Tötung von "Exemplaren dieser Arten" in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL - und daher ebenfalls einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist (vgl. Urteil vom a.a.O. Rn. 237). Nichts anderes gilt für den Störungstatbestand des Art. 5 Buchst. d VRL, wonach sich die Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirken muss; das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 VRL) sowie das Verschlechterungsverbot (Art. 13 VRL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (vgl. Urteil vom a.a.O. Rn. 44).
Der somit in seiner gemeinschaftsrechtlich unbedenklichen Neufassung anzuwendende Störungstatbestand kann vor allem durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen. Darüber hinaus umfasst er - wie bereits der Begriff der "ähnlichen Handlungen" in der bisherigen Fassung - auch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tier- und Vogelarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (vgl. das Urteil vom a.a.O. Rn. 34 m.w.N.). Hiervon geht auch das planfestgestellte Artenschutzgutachten von M./H. aus. Dort werden, gesondert für jede Art, unter dem Punkt Konfliktanalyse jeweils Art und Umfang einer möglichen Störung beschrieben und ihre Erheblichkeit im vorstehenden Sinne geprüft. Letzteres wird von den Gutachtern, ohne dass dies hier der Darstellung im Einzelnen bedürfte, für jede Art im Ergebnis verneint, weil die auch von ihnen angenommenen - teilweise lediglich nicht auszuschließenden - Störungen jedenfalls aufgrund der vorgesehenen Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen unterhalb der Schwelle der Populationswirksamkeit bleiben, mithin keine nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Art haben.
Hiernach greift der größte Teil der insoweit von den Klägern geübten Kritik schon deshalb nicht durch, weil sie von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgeht bzw. weil auch die das Störungsverbot betreffenden gutachterlich gestützten Annahmen der Beklagten von ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt sind. Näher einzugehen ist hier lediglich noch auf folgende Einwände und Arten:
Das Artenschutzgutachten geht davon aus, dass die vorgesehene Trasse zwei in deren Nahbereich gelegene Brutreviere des Rebhuhns zerschneidet, wobei die angeordnete Baufeldbefreiung eine Zerstörung der Brutstätten vermeiden soll und Kollisionsverluste (der ohnehin nur eingeschränkt flugfähigen Art) allenfalls in Einzelfällen auftreten sollen, so dass dieses Risiko nicht signifkant gesteigert würde. Eine danach (allein) in Rede stehende Störung des Rebhuhns mit erheblicher, d.h. populationsrelevanter Wirkung schließt die Beklagte aus unter Hinweis auf die im Artenschutzgutachten (S. 73) vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (Umwandlung von ca. 3,4 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie Anlage und Pflege von Ackerrandstreifen mit Wildgraseinsaaten in direkter Trassennähe; Extensivierung von ca. 10,1 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche im Bereich des Truppenübungsplatzes Gohfeld/Schwarzenmoor) und die im Planfeststellungsbeschluss (S. 28, 224) in Abstimmung mit der Höheren Landschaftsbehörde zusätzlich aufgenommene Auflage (Schaffung von Dauerbrachflächen im Umfang von 5 ha nebst Begleitmaßnahmen) zur Konsolidierung der beiden Rebhuhnbrutreviere. Der hiergegen gerichteten Kritik der Kläger sind der Gutachter M. und die Vertreterin der Höheren Landschaftsbehörde in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats mit plausiblen Erläuterungen entgegen getreten. Auf den Einwand hin, der 6 km entfernte Truppenübungsplatz sei für die eher standorttreue Art zu weit vom Eingriffsort entfernt, haben sie darauf hingewiesen, dass die genaue Fläche zur Verwirklichung der in der Auflage vorgesehenen Maßnahme noch gar nicht feststehe, sondern in Abstimmung mit der Höheren Landschaftsbehörde so bestimmt werde, dass sie in jedem Fall die angestrebte Wirkung vor dem Eingriff erreiche, zumal die Art keine hohe Empfindlichkeit aufweise und sehr schnell neue Flächen annehme und besiedle. Eine populationswirksame Beeinträchtigung der Art sei hiernach nicht zu befürchten. Auch diese Beurteilung ist von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Beklagten gedeckt.
Ähnlich verhält es sich mit der im Artenschutzgutachten in Betracht gezogenen Störung des Kleinen Wasserfrosches, dessen Austauschbeziehungen zwischen den nachgewiesenen und potenziellen (Blutwiesensee) Laichgewässern durch die geplante Trasse beeinträchtigt werden. Die Beklagte sieht mit Blick auf die vorgesehenen (bereits oben beschriebenen) Amphibienleiteinrichtungen und Durchlässe diese Störung als so weit gemindert an, dass sie jedenfalls keine populationsbedeutsame Wirkung habe. Die Zweifel der Kläger an der Geeignetheit und Wirksamkeit der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, sowohl des neu anzulegenden Laichgewässers als auch der Leiteinrichtungen und Durchlässe, sind bereits oben (im Rahmen des Tötungsverbots) als unbegründet zurückgewiesen worden. Darauf kann hier Bezug genommen werden.
Nach all dem verstößt das Planvorhaben in weit geringerem Umfang als von den Klägern behauptet, aber auch als im Planfeststellungsbeschluss angenommen, gegen eines der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG, nämlich allein gegen das Tötungsverbot der Nr. 1 Alt. 1 hinsichtlich der beiden Eulenarten.
d)
Gleichwohl konnte das Vorhaben aufgrund der von der Beklagten vorsorglich erteilten Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. zugelassen werden.
Nach dieser Vorschrift konnte (u.a.) von den Verboten des § 42 BNatSchG a.F. auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Art. 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie oder die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutzrichtlinie nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen lagen objektivrechtlich vor (aa). Darüber hinaus erforderte die Befreiung eine hinreichende Begründung, namentlich zum Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen gemäß Art. 16 FFH-RL bzw. Art. 9 VRL, und zur Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens; insoweit weist die im Streitfall erteilte Befreiung zwar Mängel auf, weil sie fälschlicherweise davon ausgeht, dass der Tötungstatbestand des Art. 5 Buchst. a VRL nicht erfüllt sei (bb). Dies führt aber nicht dazu, dass die Kläger deswegen die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit verlangen könnten (cc). Im Einzelnen:
aa)
Die Befreiungsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. lagen objektivrechtlich vor (sog. objektive Befreiungslage).
(1)
Die Vorschriften der FFH-Richtlinie stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Da nach dem Vorstehenden hinsichtlich der nach dieser Richtlinie geschützten wild lebenden Tiere keiner der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt ist, ohne dass, wie dargelegt, insoweit Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität des nationalen Rechts bestehen, bedarf es hier keines weiteren Eingehens auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Art. 12, 13 und 16 FFH-RL.
(2)
Das Vorhaben ist auch mit den Vorschriften der Vogelschutzrichtlinie vereinbar.
(aa)
Allerdings ist von den Verbotstatbeständen der Vogelschutzrichtlinie der des Tötungsverbots gemäß Art. 5 Buchst. a VRL erfüllt, und zwar wegen des - wie dargelegt - nicht durch wirksame Schadensvermeidungs- oder -minderungsmaßnahmen ausgeschlossenen signifikant erhöhten Kollisionsrisikos für die beiden Eulenarten der Schleiereule und der Waldohreule. Für beide Arten erteilt der Planfeststellungsbeschluss - antragsgemäß und vorsorglich - eine Befreiung (S. 26 unten).
Weitere Verbotstatbestände der Vogelschutzrichtlinie sind nicht erfüllt: Der Zerstörungstatbestand des Art. 5 Buchst. b VRL verbietet die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und ist in seinem Anwendungsbereich deutlich enger gefasst als der korrespondierende Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Nr. 3 n.F.). Nester, die nicht mehr genutzt werden und auch nicht der wiederkehrenden Nutzung dienen, fallen aus dem Verbotstatbestand heraus (Urteil vom a.a.O. Rn. 43). Eine Zerstörung aktuell genutzter Nester schließt der Planfeststellungsbeschluss dadurch aus, dass die vorgesehene Baufeldbefreiung außerhalb der Brutzeit erfolgen soll.
Auch das Verbot des Art. 5 Buchst. d VRL greift nicht ein. Anders als die Verbotstatbestände der Buchst. a und b weist das Störungsverbot des Buchst. d von vornherein einen Populationsbezug auf. Störungen werden hiernach nur erfasst, wenn sie sich auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie erheblich auswirken. Das ist nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (Urteil vom a.a.O. Rn. 44). Davon ist nach dem Artenschutzgutachten auch in Ansehung der von dem Vorhaben ausgehenden Trenn- und Störungswirkungen jedenfalls aufgrund der vorgesehenen Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen auszugehen, die diesen Störungen ihre Populationswirksamkeit nehmen sollen. Wie die Fachbeistände der Kläger und der Gutachter M. für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt haben, befinden sich (mit Ausnahme des Rebhuhns und des Steinkauzes, hinsichtlich derer aber keine Verbotstatbestände verwirklicht sind) alle im Artenschutzgutachten behandelten Vogelarten in einem günstigen Erhaltungszustand. Danach steht auch Art. 5 Buchst. d VRL dem Vorhaben nicht entgegen.
(bb)
Soweit das Vorhaben den Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. a VRL erfüllt, liegen die Abweichungsvoraussetzungen des Art. 9 VRL vor.
(aaa)
Für das Planvorhaben gibt es keine andere zufriedenstellende Lösung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 VRL. Dies ist dann der Fall, wenn sich die FFH- und vogelschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem planfestgestellten Standort. Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde dürfen von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, aber anderweitige Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. Eine Alternativlösung darf schließlich ggf. auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden (vgl. Urteile vom a.a.O. Rn. 567 und vom a.a.O. Rn. 240).
Hieran gemessen brauchen sich der Vorhabenträger und die Beklagte nicht auf eine der beiden von den Klägern favorisierten Alternativtrassen verweisen zu lassen.
Eine Lösung der aufgeworfenen Verkehrsprobleme in Gestalt einer sog. abgesenkten Troglösung auf der Trasse der bisherigen Stadtdurchfahrt der Bundesstraße B 61 durfte die Beklagte wegen des nicht auszuschließenden Risikos für den Heilquellenschutz ablehnen. Dies ist wegen der Bedeutung des Bäder- und Heilquellenbetriebs in dem Kurort Bad Oeynhausen ein naturschutzexterner Grund von hohem Gewicht. Die weitere von den Klägern favorisierte Trasse einer sog. weiten Südumfahrung erweist sich schon unter landschafts- und naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht als schonendere Alternative. Auch sie wird nach den im Auftrag der Kläger von dem Büro B. GmbH ausgearbeiteten Entwurf in beträchtlichem Umfang unter staatlichen Schutz gestellte Gebiete beeinträchtigen: Die weite Südumfahrung würde das Naturschutzgebiet "Mittelbach" (wenn auch nur am Rand) durchschneiden und durchweg (auf einer Strecke von 6 300 m) im Landschaftsschutzgebiet verlaufen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem betroffenen Gebiet, dem sog. Ravensberger Bergland, im Vergleich zum Gebiet nördlich von Bad Oeynhausen - unabhängig von staatlichen Schutzausweisungen - um den insgesamt wertvolleren Naturraum handelt. Er zeichnet sich durch eine starke Reliefstruktur mit zahlreichen aufgesetzten Kuppen und entsprechenden Taleinschnitten mit Bachläufen (Sieke) und kleinen Teichen aus. Charakter, Profil und Ausstattung des Landschaftsraums tragen auch ohne weitergehende Untersuchungen die sichere Schlussfolgerung, dass die Verwirklichung der weiten Südvariante artenschutzrechtliche Betroffenheiten mindestens in dem gleichen, wenn nicht in größerem Maße auslösen wird wie die Trasse der Nordumfahrung. Die auch insoweit erhobene Kritik der Kläger, es hätte weitergehender Untersuchungen bedurft, verfängt nicht. Denn nach den vorstehenden Maßstäben brauchen Planungsalternativen nicht erschöpfend, sondern nur so weit ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich sicher einschätzen lässt, ob sie habitat- oder artenschutzrechtliches Beeinträchtigungspotenzial bergen und ob sich aufgrund dessen die Vorschriften der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie am Alternativstandort als (hier mindestens) ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie am Ort der ausgewählten Vorzugstrasse (Urteile vom a.a.O. Rn. 567 und vom a.a.O. Rn. 171, 240). Außerdem weist der von den Klägern vorgelegte Entwurf einer weiten Südumfahrung deutliche Nachteile in der straßenentwurfstechnischen Beurteilung auf mit der Folge, dass das mit dem Planvorhaben vorrangig verfolgte Ziel eines Lückenschlusses im nationalen und transeuropäischen Fernstraßennetz in einem dieser Netzfunktion entsprechenden Ausbau verfehlt würde.
Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL der Vorhabenträger ggf. auch Abstriche von den mit dem Straßenbauvorhaben angestrebten Planungszielen hinnehmen muss (vgl. BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <261 f.> ), kann dahinstehen, ob diese einschränkende Maßgabe auch für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung außerhalb der Gebiete des Natura 2000-Netzes zu gelten hat. Dies unterstellt, wäre auch diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt. Denn die mit dem von den Klägern unterbreiteten Alternativvorschlag einer weiten Südumfahrung verbundenen straßenentwurfstechnischen Nachteile sind von solchem Gewicht, dass sie der Vorhabenträger nicht hinzunehmen braucht. Er braucht sich nicht auf eine Alternative verweisen zu lassen, die in mehrfacher Hinsicht hinter den aus der Netzfunktion dieses Straßenabschnitts folgenden Vorgaben zurückbleibt und diese nicht erfüllt.
Wegen der Einzelheiten kann an dieser Stelle auf die nachfolgenden Ausführungen zur Alternativenprüfung im Rahmen des planerischen Abwägungsgebots verwiesen werden.
(bbb)
Das Planvorhaben kann auch zureichende Gründe i.S.v. Art. 9 Abs. 1 VRL für sich in Anspruch nehmen, die die Abweichung von dem Verbot des Art. 5 VRL rechtfertigen. Seine Verwirklichung liegt im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a 1. Spiegelstrich VRL).
Zu den berücksichtigungsfähigen Aspekten im Sinne dieses Abweichungsgrundes gehören u.a. die Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen für den Menschen sowie die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und der Verkehrssicherheit. Entsprechendes hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Abweichungsregelung gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL zu den korrespondierenden Gründen der "Gesundheit des Menschen" und der "öffentlichen Sicherheit" anerkannt, allerdings strenge Anforderungen an den Nachweis von Art und Umfang der mit dem Vorhaben in dieser Hinsicht erzielbaren Wirkungen gestellt; eine nur pauschale Betrachtungsweise genüge nicht ( BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <312 ff.> ). Diese besonderen Anforderungen sind allerdings dem besonderen Schutzregime des Habitatrechts geschuldet und finden auch dort nur Anwendung, soweit prioritäre Lebensraumtypen und Arten betroffen sind, nicht dagegen im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL (Urteil vom a.a.O. Rn. 160). Umso weniger besteht Anlass, vergleichbar strenge Anforderungen beim allgemeinen Arten- und Vogelschutz außerhalb des Natura 2000-Netzes zu stellen. Insoweit reicht es aus, wenn das Vorliegen des Abweichungsgrundes im Planfeststellungsbeschluss bzw. in den in Bezug genommenen planfestgestellten Unterlagen plausibel dargelegt wird; in eindeutigen Situationen kann sogar ausreichen, wenn der Abweichungsgrund augenscheinlich und für jedermann greifbar vorliegt.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Der mit dem Vorhaben verfolgte Lückenschluss der A 30 wird nach den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Prognosen eine deutliche Entlastung des Stadtgebietes von Bad Oeynhausen vom überregionalen Verkehr (insbesondere Lkw-Verkehr) bewirken. Das Verkehrsaufkommen auf der Stadtdurchfahrt der B 61 wird sich ungefähr halbieren; bezogen auf den Prognosehorizont 2020 wird ein Rückgang von 56 700 Kfz/24 h (Planungsnullfall) auf 29 150 Kfz/24 h erwartet (PFB S. 121). Dies wird zu einer deutlichen Verbesserung der Gesundheitsverhältnisse der Menschen im Stadtgebiet im Hinblick auf die Belastung durch Lärm- und Luftschadstoffe führen (Aspekt der Volksgesundheit). Daneben wird die Entflechtung der Verkehrsströme, vor allem das Fernhalten des überregionalen Verkehrs aus der bisherigen Stadtdurchfahrt auf der B 61, mehr Verkehrssicherheit bewirken. Das geringere Verkehrsaufkommen auf der bisherigen Stadtdurchfahrt der B 61 wird einen deutlichen Rückgang von Verkehrsunfällen zur Folge haben (Interesse der öffentlichen Sicherheit). Von den beiden benannten Gründen ist die deutliche Verbesserung der Gesundheitsverhältnisse der Bevölkerung derjenige mit dem größten Gewicht. Für den Senat steht außer Zweifel und bedarf, weil unmittelbar einleuchtend, keiner weiteren Begründung, dass die derzeitige zugespitzte Verkehrssituation in Bad Oeynhausen unhaltbar ist und mit Blick auf die für jedermann greifbaren Gesundheitsbelange der Bevölkerung dringend einer Lösung bedarf. Dies wird auch von den Klägern nicht in Frage gestellt.
(3)
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls i.S.v. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. die Befreiung erfordern. Dies hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (ab S. 214 unten) hinreichend dargelegt. Die artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen (für zwei Eulenarten) wiegen nicht so schwer, dass ihnen gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen größere Durchsetzungskraft zukäme. Die für das Vorhaben streitenden Belange finden Ausdruck in seiner Einstufung als vordringlichen Bedarf durch den nationalen Gesetzgeber bzw. als Bestandteil des "transeuropäischen Straßennetzes" durch die Europäische Gemeinschaft. Der danach dringend erforderliche Lückenschluss der A 30 dient - wie dargelegt - der deutlichen Entlastung des Stadtgebietes von Bad Oeynhausen vom überregionalen Verkehr, mithin der Verkehrssicherheit, und damit einhergehend der Verbesserung der Gesundheitsverhältnisse der Menschen im Stadtgebiet im Hinblick auf deren Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe. Diese Gründe überwiegen die eher in geringem Ausmaß betroffenen Belange des Artenschutzes und erfordern die Befreiung.
bb)
Trotz objektiv gegebener Befreiungsvoraussetzungen weist die erteilte Befreiung allerdings in mehrfacher Hinsicht Mängel auf. Diese beruhen auf teilweise überschießenden, teilweise defizitären Annahmen zu vermeintlich erfüllten bzw. nicht erfüllten Verbotstatbeständen. Unschädlich ist, dass die Beklagte, gestützt auf die planfestgestellten Artenschutzgutachten, infolge Verkennung der vorstehenden rechtlichen Maßstäbe bzw. infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in größerem Umfang angenommen hat, als dies bei zutreffender Betrachtung der Fall ist. Von Bedeutung ist dagegen, dass die Beklagte - trotz des von ihr bejahten Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG durch straßenverkehrsbedingte Kollisionsverluste - den korrespondierenden Tötungstatbestand des Art. 5 Buchst. a VRL, der nach dem Vorstehenden mit Blick auf die Schleiereule und die Waldohreule erfüllt ist, mit der Erwägung verneint hat, dass die Kollisionsverluste zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führten (PFB S. 222, 2. Abs.) und dass das Verschlechterungsverbot des Art. 13 VRL beachtet sei (PFB S. 224 oben). Dem liegt offensichtlich die Annahme zugrunde, das Verbot des Art. 5 Buchst. a VRL sei nicht individuenbezogen und erlaube populationsbezogene Betrachtungen. Das ist unzutreffend. Nichts anderes besagt auch die von der Beklagten für ihre Rechtsansicht angeführte Entscheidung des a.a.O. Rn. 563; vgl. auch die a.a.O. Rn. 160 und vom a.a.O. Rn. 248). Die Beklagte hat es daher rechtsirrig für nicht erforderlich erachtet, "weiter zu prüfen, ob die Befreiungsvoraussetzungen des Art. 9 VRL vorliegen" (PFB S. 224 oben).
cc)
Ungeachtet der Frage, ob dieser Mangel als materieller Fehler der im Ermessen der Planfeststellungsbehörde stehenden Befreiungsentscheidung oder aber als ein Verstoß gegen das formelle Erfordernis, die Bejahung der Abweichungsvoraussetzungen mit einer "genauen und angemessenen Begründung" zu versehen (vgl. - Slg. 2006, I-5083 Rn. 34), zu qualifizieren ist, hat er indes nicht zur Folge, dass die Kläger deswegen die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen können; denn die Kläger sind insoweit nicht in einer ihnen eingeräumten subjektiven Rechtsposition verletzt und es ist ausgeschlossen, dass der Mangel sich im Ergebnis auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann.
Für die Frage einer Rechtsverletzung der Kläger kommt es allein darauf an, ob die Befreiungsvoraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses sowie unter Einschluss der nachträglichen Einschränkung der Reichweite der Verbotstatbestände durch die oben erwähnte Rechtsänderung objektiv gegeben waren (sog. objektive Befreiungslage, vgl. Urteile vom a.a.O. Rn. 565 und vom a.a.O. Rn. 48). Das ist, wie dargelegt, der Fall. Die Kläger werden nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Planfeststellungsbehörde - bei objektiv gegebener Befreiungslage - Fehleinschätzungen hinsichtlich des Eingreifens des Tötungsverbots nach Art. 5 Buchst. a VRL erlegen ist und sich deshalb nicht mit den Abweichungsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 VRL auseinander gesetzt hat. Zum einen ist dieser Mangel auf das Entscheidungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und daher unerheblich (entsprechend § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG bzw. gemäß § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FStrG i.V.m. § 46 VwVfG NRW). Zum anderen könnte er durch schlichte Planergänzung behoben werden mit der Folge, dass er dem von den Klägern verfolgten Anfechtungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen kann (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG).
Ein Einfluss des Mangels auf das Entscheidungsergebnis scheidet nach den konkreten Umständen aus. Da die Beklagte vorsorglich in großem Umfang für von der FFH-Richtlinie geschützte Tierarten - weit mehr als nach dem Vorstehenden rechtlich erforderlich - eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. erteilt und insoweit das Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen nach Art. 16 FFH-RL bejaht und begründet hat (PFB S. 217 ff.), erscheint es ausgeschlossen, dass sie ihre Entscheidung nicht auch hinsichtlich der beiden Eulenarten mit einer ordnungsgemäßen Begründung versehen hätte, wenn sie sich ihrer irrigen Rechtsansicht betreffend den Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. a VRL (PFB S. 224) bewusst gewesen wäre. Zwar sind die Abweichungsvoraussetzungen nach Art. 16 FFH-RL und Art. 9 VRL nicht völlig identisch; bei den im Streitfall in Rede stehenden Abweichungsgründen des Interesses der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit sind sie jedoch kongruent (vgl. Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL). Der Sache nach hat die Beklagte mit dem von ihr als erfüllt angesehenen Abweichungsgrund des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL (PFB S. 217) auch den korrespondierenden Abweichungsgrund des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Spiegelstrich 1 der VRL bejaht. Daher erscheint es ausgeschlossen, dass die Beklagte - bei gegebener objektiver Befreiungslage - hinsichtlich der beiden Eulenarten eine andere Entscheidung getroffen hätte, als hinsichtlich der nach der FFH-Richtlinie geschützten Tierarten, zumal sie - wie erneut zu betonen ist - die Befreiung für die beiden Eulenarten erteilt hat. Alles andere widerspräche der gesamten Begründung des Planfeststellungsbeschlusses und ihren Einlassungen im Prozess.
Auf den Mangel der Befreiungsentscheidung lässt sich das Anfechtungsbegehren der Kläger im Übrigen auch deshalb nicht stützen, weil dieser durch eine schlichte Planergänzung dergestalt behoben werden könnte, dass die Befreiung auch auf das Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen der Vogelschutzrichtlinie gestützt und darauf näher eingehend begründet würde. Ein ergänzendes Verfahren wäre angesichts der Art und des geringen Umfangs des Mangels nicht erforderlich. Dass die Kläger eine solche Planergänzung nicht im Klageweg einfordern können, offenbart keine Rechtsschutzlücke, sondern beruht darauf, dass ihnen insoweit eine eigene betroffene Rechtsposition fehlt.
3.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem in § 17 Satz 2 FStrG n.F. normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot).
Die Kläger rügen insoweit ausschließlich eine unzureichende Prüfung anderer in Betracht zu ziehender Trassenvarianten. Die Beklagte habe zwei nach ihrer Ansicht vorzugswürdige Varianten, zum einen auf der Trasse der bisherigen Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 61 in Gestalt einer sog. abgesenkten Stadtdurchfahrung (a), zum anderen eine in ihrem Auftrag von dem Planungsbüro B. GmbH erarbeitete alternative Trassenführung südlich von Bad Oeynhausen, sog. weite Südumfahrung (b), zu Unrecht aus der weiteren Planung ausgeschieden. Diese Kritik ist unberechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwaUrteil vom - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 m.w.N.). Dabei ist die Behörde allerdings nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder ihr vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwaUrteile vom - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <250> undvom - BVerwG 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142 <149> , jeweils m.w.N.).
Diesem Maßstab genügt das Vorgehen der Beklagten auch mit Blick auf die beiden von den Klägern favorisierten Trassenvarianten.
a)
Dies gilt zunächst für die von den Klägern favorisierte sog. abgesenkte Stadtdurchfahrung (Troglösung).
Der Planfeststellungsbeschluss (S. 131, 136 ff.) scheidet verschiedene Varianten einer Stadtdurchfahrung auf der Trasse der bisherigen B 61 in Gestalt unterschiedlicher Trog- oder Tunnelvarianten wegen des bei ihrer Verwirklichung nicht auszuschließenden erheblichen Risikos für die Heilquellen im Stadtgebiet von Bad Oeynhausen aus; dies gilt namentlich für die von den Klägern favorisierte abgesenkte Troglösung, die Gegenstand einer vom Vorhabenträger erstellten sog. Grobuntersuchung vom (Planunterlage Nr. 35) war. Hinzu träten weitere Gesichtspunkte wie erforderliche Änderungen im nachgeordneten Verkehrsnetz, die zu erheblichen städtebaulichen Eingriffen führen würden, erhebliche Nachteile beim Lärmschutz, für den in beträchtlichem Umfang aktive Schutzmaßnahmen realisiert werden müssten, ohne dass die Immissionsgrenzwerte überall eingehalten werden könnten, sowie höhere Bau- und Unterhaltungskosten einer Trogvariante. Ebenerdige oder eingehauste Varianten verwirft der Planfeststellungsbeschluss wegen der mit ihnen verbundenen gravierenden Trennwirkungen eines (bis zu) sechs Meter hohen Baukörpers, der im Hinblick auf das Stadtbild, die Stadtentwicklung und die Stadtge-staltung untragbar sei.
Der Kritik der Kläger, wonach die von der Beklagten angeführten Gründe, insbesondere der des Heilquellenschutzes, nicht stichhaltig seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr war die Beklagte befugt, die Variante einer abgesenkten Troglösung auf der Grundlage des ihr vorliegenden Erkenntnisstandes aus Gründen des präventiven Heilquellenschutzes nicht weiter zu verfolgen.
aa)
Die Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses beruhen auf hydrogeologischen Erkenntnissen, die vor allem auf dem Gutachten des Geologischen Landesamtes NRW (GLA) vom (mit Bohrungen aus dem Jahr 1985), späteren Aufschlussbohrungen im Bereich der Kreuzung B 61/L 772 (Mindener Straße/Eidinghausener Straße) aus dem Jahr 1989, dem Bericht des Geologischen Dienstes NRW (GD) vom (Planunterlage 36) und der bereits erwähnten Grobuntersuchung (Planunterlage 35) beruhen. Sie sind durch die im Gerichtsverfahren vorgelegte weitere Stellungnahme des Geologischen Dienstes vom bestätigt worden, die von ihrem Verfasser, Herrn Dr. H., in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals näher erläutert wurde.
Danach liegt die Besonderheit der Heilquellen in Bad Oeynhausen in ihrer Tiefe bzw. in ihrer Höhenlage begründet. Während die Konzentration der Sole normalerweise mit größerer Tiefe zunimmt, liegt es in Bad Oeynhausen genau umgekehrt; mit zunehmender Tiefe nimmt dort die Konzentration der Sole ab. Die am höchsten konzentrierte Sole steht nahe der Geländeoberfläche an. Eine weitere Besonderheit liegt in der Bad Oeynhausener Quellenspalte, einer tektonischen Verwerfung, die den Aufstieg der Sole bis fast an die Oberfläche ermöglicht (vgl. Grobuntersuchung S. 1; Stellungnahme GD S. 3). Maßgeblich ist dabei der sog. Bemessungswasserstand, der sich als der höchste anzunehmende ("gespannte") Grundwasserstand definiert. Danach - dies wird auch von den Klägern nicht in Frage gestellt - verbietet sich jede (auch von der Beklagten bautechnisch als durchaus machbar angesehene) "abgesenkte" (aus anderer Sicht "hochliegende") Troglösung, die in das Grundwasser einbinden und dadurch die Gefahr einer dauerhaften Absenkung des Druckspiegels im Kluftgrundwasser herbeiführen würde. Letzteres kann bei dieser Variante aber nicht mit der für dieses Schutzgut erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Dabei konzentriert sich der Streit der Beteiligten auf den kritischsten Punkt einer Troglösung, nämlich auf den Kreuzungsbereich der B 61 mit der L 772 (Mindener Straße/Eidinghausener Straße). Nach fachbehördlicher Einschätzung würde bereits der dort mit einer "Troglösung" verbundene flächenhafte Eingriff in die Sole eine nicht akzeptable Gefährdung der Heilquellen bedeuten.
Dass die Sole in weiten Teilen von Bad Oeynhausen nahe der Geländeoberfläche ansteht, ist in umfangreichen Erkundungsbohrungen der Fachbehörden (GLA bzw. GD), beginnend im Jahr 1985, bestätigt worden. Diese haben am Punkt der Kernbohrung (KB) 8 eine Schwankungsbreite von 1,60 m zwischen dem im Frühjahr zu verzeichnenden Grundwasserhöchststand von 4,15 m unter Geländeoberkante (GOK) und dem Höchststand im Herbst (5,75 m unter GOK) ermittelt (Grobuntersuchung S. 3). Das GLA hat diese Schwankungsbreite auf die Herbstwerte der Bohrungen u.a. in der Nähe des Kreuzungsbereichs der B 61/L 772 übertragen und auf diese Weise für den dortigen Bereich eine maximal zulässige Eingriffstiefe von rund 0,60 m ermittelt (Grobuntersuchung S. 4). Aus fachtechnischer Sicht hat das GLA darüber hinaus den Einbau eines geologischen Puffers (z.B. in Gestalt einer 1 m dicken Lehmschürze) zuzüglich einer Dichtungsbahn für erforderlich gehalten, um eine Verschmutzung der Heilquellen auszuschließen. Danach würde die sog. "Troglösung" im Bereich der erwähnten Kreuzung, mindestens in einem Bereich 200 m östlich der Brunnenstraße (KB 4) und der Tannenbergstraße (KB 7), praktisch ebenerdig, zumindest in einer so geringen ("hochliegenden") Einschnittslage verlaufen, dass von ihr bei einer wie auch immer gearteten Einhausung eine beträchtliche Barrierewirkung ausginge. Diese städtebaulichen Nachteile tragen die Verwerfung dieser Lösung (Grobuntersuchung S. 8); dies entspricht im Übrigen auch der Beschlusslage des Rates der Stadt Bad Oeynhausen. Ferner wäre nach der Grobuntersuchung in die Betrachtung einzubeziehen, dass die Fahrbahndecke eines erforderlichen Brückenbauwerks der B 61/L 772 ca. 6,5 m bis 7 m über dem derzeitigen Geländeniveau liegen würde (ohne den geologischen Puffer bei ca. 5,5 m bis 6 m); hinzu kämen die erforderlichen Lärmschutzwände an der Eidinghausener Straße, die zudem auf einer Länge von 300 m mit 6% bzw. südlich der Kreuzung (Steinstraße) mit 5,5% angerampt werden müsste (Grobuntersuchung S. 4). Ein solches Bauwerk würde den beschriebenen nachteiligen städtebaulichen Eingriff noch verstärken.
bb)
Die Einwände der Kläger gegen die sachverständigen Einschätzungen der eingeschalteten Fachbehörden zu den hydrogeologischen Verhältnissen greifen nicht durch. Die von den Klägern vermissten weiteren Untersuchungen seit den Kernbohrungen aus dem Jahr 1985 bzw. denjenigen aus 1989 liegen vor. Seit dem Jahr 2003 werden die Grundwasserstände und hydrogeologischen Verhältnisse im Kreuzungsbereich der B 61/L 772 halbjährlich durch den Geologischen Dienst NRW an drei Stellen (PB 1 bis PB 3) beobachtet. Diese Untersuchungen bestätigen im Ergebnis die bisherigen Annahmen, wobei auch hier die an einer weiter entfernt liegenden Grundwassermessstelle (Flachsiek 11) ermittelte Schwankungsbreite (1,80 m) auf die gemessenen Tiefstände der drei Punkte im Kreuzungsbereich übertragen wurde (Stellungnahme GD S. 6 ff.). Die fachliche Zulässigkeit dieses Vorgehens und die daraus zu ziehenden hydrogeologischen Schlussfolgerungen hat der Sachverständige Dr. Heuser in seiner schriftlichen Stellungnahme vom und in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats anhand der Messwerte des Bohrpunktes KB 8 und der Messstelle PB 3 (am Hockeyplatz) näher erläutert. Danach würde die Trasse einer Troglösung mindestens in dem beschriebenen Kreuzungsbereich die grundwasserführende Hochscholle des gestörten Festgesteins anschneiden und durchlaufen. Dem Einwand der Kläger, dass wegen der tektonischen Verwerfungen die an einem entfernt liegenden Bohrpunkt ermittelte Schwankungsbreite nicht auf den Kreuzungsbereich der B 61/L 772 übertragen werden dürfe, hat der Sachverständige Dr. H. in der mündlichen Verhandlung mit dem (von Klägerseite unwidersprochen gebliebenen) Hinweis zurückgewiesen, dass dies sehr wohl zulässig sei, weil das Grundwasser dort jeweils in derselben Gesteinsschicht (Oberkeupertonstein) verlaufe. Dass andere, von der Stadt Bad Oeynhausen selbst durchgeführte oder genehmigte Bauarbeiten im Trassenbereich (Kanalbauarbeiten, Zulassung von Bauvorhaben) bislang offenbar noch zu keiner Beeinträchtigung der Heilquellen geführt haben, hat Dr. H. damit erklärt, dass es sich dabei um lineare Eingriffe handele, bei denen keine der Sole führenden Röhren angeschnitten worden seien; bei einem flächenhaften Vorhaben wie einer Autobahntrasse könne dies dagegen nicht ausgeschlossen werden. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung auch die Notwendigkeit des bereits vom GLA geforderten geologischen Puffers von 1 m bekräftigt. Die von den Klägern diesbezüglich geäußerten Zweifel sind pauschal geblieben. Der Senat hat daher keinen Anlass, diese fachliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen würde dies - gleichviel ob mit oder ohne Einbau des geologischen Puffers - nichts Wesentliches daran ändern, dass die Troglösungsvariante mindestens im Bereich der erwähnten Kreuzung und einer beträchtlichen Strecke darüber hinaus praktisch ebenerdig (ggf. ein Meter tiefer) verlaufen würde.
Auf den Einwand der Kläger in der mündlichen Verhandlung, die Troglösungsvariante ließe sich in diverser Hinsicht abwandeln und fortentwickeln, haben die Beklagte und ihre Fachbeistände zur Überzeugung des Senats verdeutlicht, dass auch eine Lösung, bei der es lediglich im kritischen Kreuzungsbereich der B 61/L 771 zu einer Hochlage kommt, auf der gesamten übrigen Strecke der Stadtdurchfahrt aber so weit wie möglich eine abgesenkte Tieflage angestrebt wird, im Ergebnis denselben Einwänden ausgesetzt ist. Denn die allmählich an- bzw. absteigenden Rampen einer solchen Lösung, mit denen der Höhenunterschied zwischen der Hochlage und der abgesenkten Trassenführung bewältigt werden müsste, würden über weite Strecken, soweit sie deutlich über das Geländeniveau herausragen, eine vergleichbare städtebauliche Barrierewirkung entfalten, die die Beklagte abwägungsfehlerfrei für nicht tragbar halten durfte.
Soweit die Kläger eine weitere Aufklärung der hydrogeologischen Verhältnisse fordern, z.B. durch von ihren Fachbeiständen vorgeschlagene numerische Modelle, würde dies nach Einschätzung des Geologischen Dienstes keine Erfolge versprechen. Danach erlauben numerische Modelle zwar relativ zuverlässige Vorhersagen bei Eingriffen in einen herkömmlichen Grundwasserleiter, nicht jedoch bei einem inhomogenen, tektonisch gestörten Kluftgrundwasserleiter, wie er im Falle von Bad Oeynhausen vorliegt. Zur Ermittlung der Auswirkungen einer Grundwasserabsenkung wäre eine genaue Kenntnis der Lage und der Durchlässigkeit der grundwasserführenden Klüfte bzw. deren Störungen erforderlich. Dies sei mit einem vertretbaren Aufwand und unter Beachtung des Heilquellenschutzes nicht leistbar. Hiervon ausgehend verfehlen die Kläger mit der Forderung nach weitergehenden Untersuchungen den oben beschriebenen rechtlichen Maßstab zur Untersuchungstiefe bei der Prüfung unterschiedlicher Trassenvarianten. Wenn die Planfeststellungsbehörde danach nicht sämtliche Varianten bis zur Planreife untersuchen muss, schließt dies ein, dass sie namentlich bei Risikoprognosen sich nicht bei jeder Variante letzte Gewissheit über deren Realisierungsmöglichkeit verschaffen muss. Vielmehr darf sie eine Trassenvariante bereits dann auf der Grundlage einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausscheiden, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht mehr vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären. Dies ist im Streitfall mit Blick auf den präventiven Schutz der Heilquellen einer Kur- und Bäderstadt wie Bad Oeynhausen und auf den nach Einschätzung der eingeschalteten Fachbehörden erforderlichen finanziellen Aufwand weitergehender Untersuchungen, die möglicherweise auch keine abschließende Gewissheit erbringen würden, der Fall.
b)
Die Beklagte hat auch die Variante einer sog. weiten Südumfahrung abwägungsfehlerfrei nicht weiter verfolgt.
Diese von dem Fachbüro B. GmbH entwickelte Variante sieht eine Trassenführung vom Autobahnkreuz Löhne zunächst in südlicher Richtung auf der vorhandenen B 61 vor. Am bisherigen Ausbauende in Höhe von Wittel soll die neue Strecke weiter in südlicher Richtung entlang der L 773 verlaufen, sodann nach Osten schwenken und bei zum Teil kurviger Trassierung zwischen Golfplatz und Mittelbach verlaufen; das Naturschutzgebiet (NSG) "Mittelbach" soll mit einem Brückenbauwerk gequert werden, beim Portablick sieht der Entwurf einen Tunnel vor. Nach Querung der L 772 (mit Anschlussstelle) soll die Trasse mit einem neu zu errichtenden Autobahndreieck in Höhe von Bonneberg an die A 2 anbinden.
Im Planfeststellungsbeschluss (S. 131 ff., 138 f.) wird diese Variante verworfen, weil sie schon auf der Grundlage der hierzu erstellten fachtechnischen und planerischen Grobuntersuchung vom Juni 2004 (Planunterlage 34) wegen erheblicher Nachteile bei verschiedenen Kriterien im Gesamtvergleich mit der Nordumgehung nicht vorzugswürdig sei.
aa)
Dies sind vor allem die straßenentwurfstechnischen Nachteile der weiten Südvariante. Der Planfeststellungsbeschluss ordnet das Planvorhaben in die Straßenkategorie A I ein und sieht eine Entwurfsgeschwindigkeit von 120 km/h vor. Dies entspricht den Vorgaben der einschlägigen Regelwerke der RAS-N und RAS-L. Danach ist die direkte Verbindung zwischen zwei Oberzentren der Funktionsstufe A I zuzuordnen. Die A 30 bildet mit der A 2 die direkte Verbindung zwischen den Oberzentren Osnabrück und Hannover, im Weiteren verbindet sie die niederländischen Zentren Den Haag und Amsterdam mit den genannten deutschen Städten. Für zweibahnige Straßen der Straßenkategorie A I (Fernstraßen) sehen die RAS-L Entwurfsgeschwindigkeiten von 120 km/h oder 100 km/h vor. Dass die Beklagte für die A 30 den höheren Wert gewählt hat und sich auch nicht für eine nach Ansicht der Kläger im Einzelfall durchaus zu rechtfertigende Einstufung in die Kategorie A II (überregionale/regionale Straßen) entschieden hat, deren Entwurfsgeschwindigkeit höchstens 100 km/h beträgt, ist nicht zu beanstanden. Dies ist gerechtfertigt mit Blick auf die Bedeutung des geplanten Teilstücks als Lückenschluss im nationalen und transeuropäischen Netz und die zu bewältigenden Verkehrsmengen mit DTV-Werten zwischen rund 36 000 und 39 000 Kfz/24 h für den Prognosefall 2020 (vgl. PFB S. 120 f.). Demgegenüber ermöglicht die Trasse der weiten Südumfahrung lediglich eine Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h. Diese bleibt hinter einem der Netzfunktion dieses Teilstücks entsprechenden Ausbaustandard zurück. Dasselbe gilt - sogar in verstärktem Maße - für das Kriterium des Straßenquerschnitts: Während der vorgestellte Entwurf der weiten Südvariante einen RQ 26 vorsieht, gehen die RAS-Q (Bild 8) für eine Straße der Kategorie A I (schon) bei einer Verkehrsbelastung von 30 000 Kfz/24 h von einem RQ 29,5 aus, wie dies für die planfestgestellte Nordvariante regelkonform vorgesehen ist. Der geringere Querschnitt der weiten Südvariante geht zu Lasten ihrer Verkehrssicherheit, vor allem mit Blick auf die damit verbundene Bewegungsfreiheit des Schwerverkehrs (Grobuntersuchung S. 7). Dass die Beklagte einen Regelquerschnitt von RQ 26 insbesondere wegen Nachteilen bei der Durchführung von Bau- und Wartungsarbeiten ablehnt, ist plausibel und lässt keinen Abwägungsfehler erkennen.
Gegen die weite Südvariante spricht ferner ihre größere Kurvigkeit. Der Einwand der Kläger, dass eine solche bei einer geringeren Entwurfsgeschwindigkeit erlaubt sei, ist unbehelflich, da Letztere der bereits dargestellten Kritik ausgesetzt ist. Auch dies stellt einen Mangel in der Erfüllung der großräumigen Netzfunktion dar (Grobuntersuchung S. 8). Von den Klägern nicht widerlegt ist auch, dass gemäß den RAS-Q und den Empfehlungen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen an Straßen (EWS), die auf empirischen Untersuchungen verschiedener Querschnitte basieren, bei einem Regelquerschnitt RQ 26 höhere Unfallkostenzahlen anfallen; von daher spricht der Variantenvergleich auch unter diesem Aspekt für die Nordvariante. Beim Kriterium der Verkehrsqualität (Reisezeiten) erweist sich der Einwand der Kläger, die Fahrzeitersparnis betrage nur zwei Minuten, als zu kleinmaßstäblich gegenüber einer volkswirtschaftlichen Betrachtung, die bezogen auf das gesamte Jahr und ausgehend von einem DTV-Wert von 35 000 Kfz/24 h eine ersparte Fahrzeit von 430 000 Stunden/Jahr auf einer Strecke von weniger als 10 km ergibt.
Schon die vorstehend angeführten Kriterien tragen die im Planfeststellungsbeschluss (S. 139) gezogene Schlussfolgerung, dass die weite Südvariante in ihrer straßenentwurfstechnischen Beurteilung erhebliche Nachteile aufweist, aufgrund derer sich das mit dem Vorhaben angestrebte Planziel eines Lückenschlusses im nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetz in einem den Anforderungen der konkreten Netzfunktion genügenden Ausbaustandard nicht verwirklichen lässt.
bb)
Der Planfeststellungsbeschluss verbindet dies mit der weiteren Annahme, dass die weite Südvariante sich auch nicht aus anderen Gründen als vorzugswürdig erweist, namentlich nicht unter Umweltgesichtspunkten (PFB S. 139). Auch diese Annahme verdient keine Kritik.
Die weite Südvariante würde mit dem Naturschutzgebiet Mittelbach (wenn auch in geringerem Umfang) ebenso ein Naturschutzgebiet berühren wie die Nordvariante mit der "Blutwiese" und dem Werre-Bereich. Sie würde aber beinahe über ihre gesamte (Neubau-)Strecke, nämlich mit rund 6,3 km, durch Landschaftsschutzgebiet verlaufen gegenüber einer Durchschneidungslänge von 1,2 km bei der Nordvariante (Grobuntersuchung Tabelle S. 53). Überhaupt stellt sich, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch die vorgeführten Projektionen nochmals veranschaulicht hat, das Gebiet südlich von Bad Oeynhausen als der eindeutig wertvollere Naturraum dar. Zudem dient es der Bevölkerung als Erholungsraum. Eine Trassierung durch die stark reliefartige, mit aufgesetzten Kuppen, entsprechenden Taleinschnitten, Bachläufen und kleinen Teichen versehene Landschaft wäre mit wesentlich höheren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden (Grobuntersuchung S. 21, 37 f.). Das Gebiet weist ferner eine große Wildpopulation auf (Grobuntersuchung S. 39). Es würde - wie bereits zur artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung ausgeführt - ein mindestens ebenso großes artenschutzrechtliches Beeinträchtigungspotenzial bergen wie die planfestgestellte Trasse. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
cc)
Darüber hinaus bedarf es hier keines Eingehens auf sämtliche weiteren, in der Grobuntersuchung und in der Variantenprüfung des Planfeststellungsbeschlusses betrachteten Kriterien, bei denen die weite Südvariante als der Nordumgehung unterlegen eingestuft wird (z.B. wegen ihrer höheren Kosten bei den Ingenieurbauwerken, wegen ihrer geringeren Entlastungswirkung für die Stadtdurchfahrt der B 61, wegen ihres größeren Flächenbedarfs durch Einschnitte, Dammlagen und Anlage des Autobahnkreuzes mit der A 2 u.a.), zumal diese Kriterien zwischen den Beteiligten in vielfacher Hinsicht streitig geblieben sind. Auch die Beklagte räumt ein, dass der Variantenvergleich bei verschiedenen Kriterien kein Bild einer eindeutigen Vorzugswürdigkeit ergibt. Alle untersuchten Varianten erlaubten nur eine Lösung auf hohem Konfliktpotential (PFB S. 141). In jedem Fall erweist sich der Ausschluss der weiten Südumfahrung als abwägungsfehlerfrei, weil er von der maßgeblichen Erwägung getragen wird (PFB S. 139), dass diese Variante ein wesentliches Planziel verfehlt, nämlich dass sich mit ihr der mit dem Vorhaben angestrebte Lückenschluss in einem seiner Netzfunktion entsprechenden Ausbaustandard nicht erreichen lässt, und dass sie sich auch aus anderen Gründen, namentlich solchen des Umweltschutzes, nicht als vorzugswürdig aufdrängt.
II.
Der zweite Hilfsantrag muss ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Der Kläger zu 4 hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut über weitergehende Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes zu seinen Gunsten entscheidet. Der Schutzanspruch des Klägers zu 4 vor unzumutbarem Verkehrslärm gemäß §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. §§ 1, 2 der 16. BImSchV ist nicht verletzt. Der Kläger zu 4 beanstandet insoweit allein, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Lärmberechnung fehlerhaft sei, weil sie auf einer Verkehrsprognose beruhe, in der der Anteil eines bestimmten Segments des Lkw-Verkehrs nicht ordnungsgemäß ermittelt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine ordnungsgemäße Untersuchung der von einem Straßenverkehrsvorhaben voraussichtlich ausgehenden Geräuschimmissionen voraus, dass die Lärmprognose bzw. die ihr zugrunde liegende Verkehrsprognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht erstellt worden ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sacherverhalts und darauf, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129 <131> ; BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N.). Hieran gemessen greift die Rüge des Klägers zu 4 nicht durch.
Die Rüge des Klägers zu 4 betrifft ein Problem der Verkehrsprognose, das darauf beruht, dass die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) im Rahmen der Lärmberechnung die Berücksichtigung von Lkw-Anteilen ab 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht fordern. Das damit aufgeworfene Problem, aus dem Schwerverkehrsanteil ab 3,5 t das Teilsegment des Lkw-Anteils von 2,8 t bis 3,5 t zu bilden, wird mangels bindender Vorgaben durch Regelwerke in der Praxis offenbar unterschiedlich gehandhabt. Das Gutachterbüro T., das im Auftrag des Vorhabenträgers die der Lärmberechnung zugrundeliegende Verkehrsprognose erstellt hat, hat zur Ermittlung der Fahrzeuge in der Gewichtsklasse von 2,8 t bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht auf die amtlichen Statistiken des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) über den Bestand an Fahrzeugen am in Deutschland zurückgegriffen und ist von folgenden Annahmen ausgegangen: Kraftomnibusse seien bei der Verkehrszählung als Fahrzeugart Bus erkannt und notiert worden; Zugmaschinen seien als Fahrzeugart Lkw erkannt und notiert worden; Wohnmobile seien nicht berücksichtigt worden. Weiter sei von der Annahme ausgegangen worden, dass die Zahl der beim KBA gemeldeten Fahrzeuge auch für den Tag der Verkehrszählung () und für den Ort der Zählung (Bad Oeynhausen/Löhne) gültig sei; sämtliche Fahrzeuge der Gewichtsklasse 2,8 t bis 3,5 t seien als Fahrzeugart Pkw erfasst worden. Aus all diesen Annahmen ergebe sich, dass 1,67% aller erfassten Kfz der Gewichtsklasse 2,8 t bis 3,5 t zuzuordnen seien. Nach diesem Verfahren seien alle DTV-Werte und die entsprechenden Schwerverkehrsanteile in die nach der RLS-90 anzustellende Berechnung eingestellt worden.
Dem hält der Kläger zu 4, unterstützt durch das Fachbüro R., einen anderen, von der Bundesanstalt für das Straßenwesen (BASt) veröffentlichten Vorschlag entgegen; nach dieser Methode ergebe sich ein höherer Prozentwert für das in Frage stehende Kfz-Segment in der Gewichtsklasse 2,8 t bis 3,5 t und in der Folge davon auch eine höhere Lärmbelastung. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Ingenieurbüros J. (in der Nachfolge des Büros T.) seinerseits methodische Bedenken gegen den BASt-Vorschlag erhoben, weil es de facto unmöglich sei, das fragliche Segment des Kfz-Verkehrs ohne optische Kontrolle durch zuverlässige Zählpersonen zu ermitteln; er hat dies plausibel unter Hinweis auf mehrere Modelle verschiedener Autohersteller untermauert, bei denen die Zuordnung zum Segment zwischen 2,8 t bis 3,5 t oder dem darüber liegenden Segment äußerst schwierig sei.
Die Darlegungen der Gutachter beider Seiten in der mündlichen Verhandlung haben verdeutlicht, dass es hier um einen Streit der Gutachter über ein Detail der "richtigen" Methode zur Ermittlung eines Einsatzwertes im Rechenwerk der Verkehrs- und Lärmprognose geht. Der Senat ist nicht berufen, diesen Streit zu entscheiden. Entscheidend ist nach dem oben dargestellten rechtlichen Prüfungsmaßstab allein, ob das Vorgehen des Fachbüros T./J. methodisch unzulänglich oder gar ungeeignet ist, das Verkehrsaufkommen zutreffend zu erfassen. Das vermag der Senat nicht festzustellen, zumal der vom Büro R. favorisierte Rechenweg seinerseits beachtlichen Einwänden ausgesetzt ist. Dass die Berechnung von T. in sonstiger Hinsicht fehlerhaft wäre, ist für den Senat ebenfalls nicht ersichtlich.
C.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Kläger unterlegen sind, aus § 154 Abs. 1 VwGO; soweit der Rechtsstreit in dem Vergleich von den Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, beruht sie auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar hat sich die Beklagte durch ihre in der mündlichen Verhandlung erklärte Bereitschaft, über weitergehende Lärmschutzmaßnahmen zugunsten der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 erneut zu entscheiden, insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Doch betrifft dies im Verhältnis zu den aufrechterhaltenen und ohne Erfolg gebliebenen Klageanträgen lediglich einen geringen Teil des gesamten Klagebegehrens, so dass es der Billigkeit entspricht, den Klägern auch insoweit, mithin insgesamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO), für die sie nach Kopfteilen haften (§ 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAD-02815