BGH Beschluss v. - 1 StR 593/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 3 Satz 2

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Revision hält rechtliches Gehör für verletzt. Die Revisionsbegründung vom , ein weiterer Schriftsatz vom und die Erwiderung vom auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) - bei den Schriftsätzen vom und handelt es sich um Auszüge handschriftlicher Schreiben des Angeklagten an seine Verteidigerin, die diese dem Senat ohne weitere Ausführungen mit dem Bemerken vorlegte, sie übernehme für den Inhalt die Verantwortung - enthielten "erhebliche Rügen". Daraus, so folgert sie, ohne dies freilich mit konkreten Erwägungen nachvollziehbar darzulegen, ergebe sich, dass der Senat das "tatsächliche Vorbringen offensichtlich überhaupt nicht" zur Kenntnis genommen und erwogen habe.

Hinsichtlich der Revisionsbegründung und des Schriftsatzes vom ist dies falsch.

Die Gegenerklärung vom hat die Verteidigerin beim Landgericht eingereicht, obwohl § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich bestimmt, dass eine etwaige Gegenerklärung "beim Revisionsgericht" einzureichen ist. Dies führte dazu, dass sie dem Senat nicht vorlag, als er nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO über die Revision entschied. Die Gegenerklärung ging erst einen Tag vor Eingang der Anhörungsrüge beim Bundesgerichtshof ein.

Der Senat konnte bei seiner Entscheidung jedoch nur berücksichtigen, was ihm vorlag (vgl. BGH NStZ 1993, 552). Er hat nicht dadurch rechtliches Gehör verletzt, dass die Verteidigerin ihre Gegenerklärung nicht an die im Gesetz vorgeschriebene Stelle gerichtet hat (vgl. auch Kuckein in KK 6. Aufl. § 356a Rdn. 6).

Eine, hier auch nicht beantragte, Wiedereinsetzung unter dem Gesichtspunkt vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verteidigerverschuldens käme nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr in Betracht (BGH aaO; BGHR StPO § 33a Anhörung 1 m.w.N.).

Der Senat bemerkt jedoch, dass der Inhalt des Briefes des Angeklagten an seine Verteidigerin die Verwerfung der Revision als unbegründet auch dann nicht in Frage gestellt hätte, wenn die Gegenerklärung der Verteidigerin dem Senat rechtzeitig vorgelegen hätte. Selbst wenn also - was aus den dargelegten Gründen nicht der Fall ist - hinsichtlich der Gegenerklärung rechtliches Gehör verletzt wäre, wäre dies daher, anders als dies ein erfolgreicher Antrag gemäß § 356a StPO voraussetzt, nicht in entscheidungserheblicher Weise geschehen (vgl. Kuckein aaO Rdn. 5 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 465 StPO (vgl. Kuckein aaO Rdn. 14 m. w. N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAD-02218

1Nachschlagewerk: nein