BGH Beschluss v. - 1 StR 354/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom ist der Verurteilte u.a. wegen Betruges, falscher Angaben (§ 82 GmbHG) und Bankrotts zu fünf Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten war nur teilweise erfolgreich. Mit Beschluss vom hat der Senat das genannte Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen falscher Angaben sowie im Einzel- und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Im Übrigen hat er die Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen hat der Senat ebenfalls verworfen.

Hiergegen hat der Verurteilte - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Zur Wiedereinsetzung trägt er vor, er habe die Revision seinerzeit nicht ausreichend begründen können.

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung steht - soweit sich dieser darauf richtet, mit ergänzendem Revisionsvorbringen bezüglich des vom Senat bestätigten Schuldspruchs gehört zu werden - schon der insoweit rechtskräftige Verfahrensabschluss entgegen (vgl. ; mwN).

2. Die Anhörungsrüge, die innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO zu erheben gewesen wäre, ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verurteilte wurde gehört, aber nicht erhört. Das vom Verurteilten in Ergänzung zu den Ausführungen seines Pflichtverteidigers zur Niederschrift des Urkundsbeamten ausgeführte Revisionsvorbringen lag - soweit es bis zum eingegangen war - dem Senat bei seiner Entscheidung vor; den Verurteilten belastende sachrechtliche Rechtsfehler, die Anlass zu weitergehender Aufhebung und Zurückverweisung hätten geben müssen, waren daraus nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass der angegriffene Senatsbeschluss über die gegebene Begründung hinaus keine weiteren Ausführungen enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. ).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ( und ).

Fundstelle(n):
BAAAE-00647