Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 338 Nr. 8; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; BtMG § 31; BtMG § 31 Nr. 1
Instanzenzug: LG Duisburg, vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers.
Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Erfolg. Im Hinblick auf den Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat es in den Urteilsgründen unterlassen zu prüfen und zu erörtern, ob die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG zur Anwendung kommen konnte, was hier zu einem auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigenden Darlegungsmangel führt (vgl. BGH bei Schoreit NStZ 1987, 64; sehr weitgehend BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1). Denn zu einer Erörterung drängten die folgenden Besonderheiten des Falles: Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der als Zwischenkurier zwischen dem die Betäubungsmittel in die Bundesrepublik einführenden Kurier H. und dem Betäubungsmittelhändler S. fungierte, wurde zufällig bei einer Drogenübergabe von einer Zivilstreife beobachtet und im Anschluss daran - ebenso wie H. - festgenommen. Vorherige Erkenntnisse oder Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Auftraggebers S. und dessen Betäubungsmittelhandel erwähnt das Urteil nicht. Die eine Handelstätigkeit bestreitende Aussage S. s hat die Strafkammer nicht geglaubt und stattdessen die ihn belastende Einlassung des Angeklagten der Entscheidung zu Grunde gelegt. Danach lag es ausgesprochen nahe, dass der Angeklagte durch freiwillige Benennung seines Auftraggebers dazu beigetragen hat, die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG greift bereits ein, wenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass gegen den Belasteten ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4). Selbst wenn die Ermittlungsbehörden von anderer Seite Erkenntnisse über den Auftraggeber S. gewonnen hätten, steht das einem durch den Angeklagten herbeigeführten Aufklärungserfolg nicht zwingend entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch der Täter, der Angaben zu Hintermännern macht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, dadurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann; das genügt für die Anwendung des § 31 BtMG (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19).
Der dargestellte Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können hingegen bestehen bleiben. Weitere dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen kann der neue Tatrichter treffen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAC-97619
1Nachschlagewerk: nein