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Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats
Anmerkung zumBFH-Urteil v. 17. 7. 2008 - X R 62/04
Auch Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sein. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind, ohne dass es einer Vorlage an das BVerfG oder den EuGH bedarf (Anwendungsvorrang).
DokID ▶ NWB JAAAC-92660. Rechtsgrundlage ▶ § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Vorinstanz ▶ NWB LAAAB-22806.
I. Sachverhalt
Der 1981 geborene Sohn der Kläger besuchte im Streitjahr (1998) zunächst das Städtische Gymnasium in T und dann die (kostenpflichtige) staatliche C-School, England, mit angegliedertem Internat. Die Kläger begehrten den Abzug des Schulgelds in Höhe von 18 726 DM. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass die Beträge nicht für den Besuch einer gesetzlich anerkannten Schule gezahlt worden seien. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
II. Aus den Entscheidungsgründen
Der BFH gab der Revision der Kläger statt, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück...