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Der Steuerberater in der Strafverteidigung (§ 392 AO)
Das deutsche Strafverfahrensrecht wird hauptsächlich durch die StPO geregelt. Für die Strafgerichte verbindliches Verfahrensrecht enthalten jedoch auch andere Gesetze, wie bspw. das JGG und das OWiG (vgl. §§ 2, 33 ff. JGG, § 46 Abs. 1 OWiG). Durch ebendieses (Sonder-)Verfahrensrecht erfährt die StPO mitunter nicht unerhebliche Ergänzungen: So erweitert § 392 AO den in § 138 StPO benannten Kreis von Verteidigern um bestimmte Angehörige der steuerberatenden Berufe. Während die AO 1909 und die AO 1931 noch keine Regelung für die Strafverteidigung enthielten, wurde mit § 392 AO als Nachfolger-Norm zu § 427 Abs. 1 AO a. F. die Bestellung des Steuerberaters zum Strafverteidiger möglich. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Zahl der durchgeführten Ermittlungsverfahren und der damit einherge-henden gestiegenen Relevanz des § 392 AO soll Ziel der nachstehenden Ausführungen sein, diese Norm näher zu untersuchen.
I. Anwendungsbereich des § 392 AO
Als Grundlage des Beitrags gilt es zunächst auf die §§ 138, 139 StPO als „Einfallstor” des § 392 AO in die StPO einzugehen.
II. Kreis der zu Verteidigern wählbaren Personen nach der StPO
Nach der bis vor Kurzem noch nie geänderten Regelung des § 138 Abs. 1 StPO können lediglich zugelassene Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an deutschen Hochschulen z...