FMStFG § 14e
Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 14e Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d [2]
(1) § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1959) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
(2) Die §§ 14a bis 14d in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 und den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.
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QAAAC-93206