BGH Beschluss v. - 5 StR 411/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; JGG § 3

Gründe

zu 1.

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Bejahung der Voraussetzungen des § 3 JGG bei dem zu den Tatzeiten erst 15-jährigen Angeklagten und die Verhängung einer Jugendstrafe durch das Landgericht wegen der Schwere der Schuld - bereits mit Blick auf die Menge des gehandelten Heroins und der Stellung des Angeklagten in der Bande - sind nicht zu beanstanden. Jedoch lassen die Erwägungen der Jugendkammer zur Bemessung der konkreten Höhe des Freiheitsentzugs nicht erkennen, dass nicht nur Gründe des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne berücksichtigt, sondern diese auch mit dem das Strafmaß entscheidend mitbestimmenden Erziehungsgedanken (§ 18 Abs. 2 JGG) abgewogen worden sind (vgl. dazu BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 9; ; BGH, Beschluss vom 13. Okto-ber 2005 - 4 StR 379/05; vgl. zur Höhe der Jugendstrafe BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 4, 5; Eisenberg, JGG 12. Aufl. § 18 Rdn. 8 f.). Ausführungen hierzu waren bereits angesichts der bisherigen Unbestraftheit, des Geständnisses und des Alters des erst seit 2007 in Deutschland aufhältlichen Angeklagten unerlässlich.

Das neue Tatrichtgericht ist durch die Aufrechterhaltung der zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie den nunmehr bestandskräftigen nicht widersprechen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAC-93107

1Nachschlagewerk: nein