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BFH 07.02.2008 X B 189/07, BBK 20/2008 S. 4815

Aufbewahrung von Kassenbelegen und Einzelaufzeichnungen

Ein Einzelhändler kann aufgrund der Vielzahl der Geschäftsvorfälle seine Erlöse in der Regel nicht einzeln aufzeichnen. Gleichwohl ist er auch als 4/3-Rechner verpflichtet, die Ermittlung seiner Einnahmen nachvollziehbar aufzuzeichnen, z. B. durch Kassenendsummen-Bons. Bei lediglich handschriftlichen Aufzeichnungen ist das Finanzamt zur Schätzung berechtigt (vgl. auch das , NWB YAAAC-85809).

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