Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung
Leitsatz
1. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahme-Überschuss-Rechnung Vertrauen und kann für sich
die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in Anspruch nehmen. Die Aufbewahrung aller Belege ist grundsätzliche Voraussetzung
für den Schluss, dass die Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind.
2. Eine handschriftliche Liste der täglichen Umsätze ohne Aufbewahrung von Belegen ermöglicht keine Nachprüfbarkeit der täglich
erzielten Barumsätze wie bei Kassenaufzeichnungen. Ihr fehlt die Beweiskraft nach § 158 AO, so dass das Finanzamt im Wege
der Schätzung von weiteren Umsätzen ausgehen kann.
Fundstelle(n): YAAAC-85809
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