BMF - IV C 1 - S 2000/07/0009

Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungsteuer zum

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben [des ZKA vom und des BVI vom ] haben Sie neben der Anregung von gesetzlichen Änderungen eine Reihe von Fragen zur praktischen Umsetzung der Abgeltungsteuer gestellt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung (zur besseren Verständlichkeit habe ich den Text Ihrer Fragen wiedergegeben und um meine Antworten ergänzt). Vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Regelungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 gelten die unter I.2 bis I.7 getroffenen Aussagen ausschließlich für das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren.

I. Kapitalmaßnahmen

„Sollte unseren umfassenden Petiten für eine konsequente erfolgsneutrale Behandlung von Kapitalmaßnahmen, die wir in der ZKA-Stellungnahme vom zum Jahressteuergesetz 2009 unterbreitet hatten (unter I.1 bis I.5), nicht gefolgt werden, müssen zumindest folgende Problembereiche in einem Verwaltungsschreiben kurzfristig einer Lösung zugeführt werden:

I.1 Aufteilung von Anschaffungskosten bei vor 2009 erworbenen Optionsanleihen

Gemäß Antwortschreiben vom Abschn. II.2 können bei Optionsanleihen, die nach dem erworben werden, die Anschaffungskosten der Anleihe zugerechnet werden, wenn die Aufteilung der Anschaffungskosten der Optionsanleihe nicht nach den Angaben im Emissionsprospekt erfolgen kann (Abweichung von Tz. 8 Sätze 5 und 6). Bei vor dem erworbenen Optionsanleihen wäre demnach eine Aufteilung der (einheitlichen) Anschaffungskosten auch weiterhin nach dem Börsenkursverhältnis erforderlich, wenn der Emittent keinen Aufteilungsmaßstab vorgibt.

Petitum:

In der Praxis erfolgt eine Aufteilung der Anschaffungskosten der Optionsanleihe erst im Zeitpunkt der Trennung von Anleihe und Optionsrecht. Daher können die mit der Aufteilung verbundenen Probleme auch bei Altanleihen, die zwar vor 2009 erworben wurden, bei denen der Trenntermin aber nach dem liegt, auftreten. Wir werden die Vereinfachungsregelung daher auch für vor dem erworbene Optionsanleihen anwenden müssen und bitten um Bestätigung.”

BMF: Ich teile Ihre Auffassung.

„I.2 Steuerneutrale Abwicklung von Verschmelzungen und Spaltungen

Bei Verschmelzungen und Spaltungen, die im Ausland stattfinden und dem Anwendungsbereich der §§ 13, 21 UmwStG unterliegen können, fehlen häufig (rechtzeitige) Informationen, ob die in den umwandlungssteuerrechtlichen Vorschriften genannten Tatbestandsvoraussetzungen (insbesondere die Voraussetzungen der Spaltung im Sinne von § 15 UmwStG) vorliegen. Wenn die Voraussetzungen der §§ 13, 21 UmwStG aber nicht vorliegen, ist nach heutiger Auffassung der Finanzverwaltung eine Sachausschüttung oder eine Liquidation der übertragenden Körperschaft anzunehmen. Eine – mit Blick auf das Steuerabzugverfahren – zeitnahe Klärung dieser Fragen wird in vielen Fällen – bei ausländischen Maßnahmen im Regelfall – nicht möglich sein. Eine qualifizierte Prüfung der Voraussetzungen der Vorschriften des SEStEG kann nicht erwartet werden, da die hierfür erforderlichen Informationen regelmäßig nicht vorliegen. Sofern hier keine Gesetzesänderung in dem von uns vorgeschlagenen Sinne (vgl. ZKA Stellungnahme vom , unter I.1) erfolgt, bedarf es dringend einer Verwaltungsregelung, wie in diesen Fällen verfahren werden soll.

Petitum:

Sollte der Emittent nicht ausdrücklich eine Sachdividendenausschüttung anzeigen, muss der Grundsatz gelten, dass im Zweifel vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 13, 21 UmwStG ausgegangen werden kann.”

BMF: Bei dem Anwendungsbereich des Umwandlungsteuergesetzes unterliegenden Umwandlungen müssen die Voraussetzungen von § 13 und § 21 UmwStG 2006 nicht geprüft werden, da für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs die Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 7 EStG Anwendung findet. Im Vorgriff auf eine mögliche Änderung des Gesetzes ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kreditinstitute für Umwandlungen außerhalb des Anwendungsbereichs des UmwStG vom Vorliegen einer Sachausschüttung absehen, wenn die deutschen Besteuerungsrechte sichergestellt sind.

„I.3 Steuerneutrale Abwicklung von freiwilligen Anteilstauschvorgängen

Nimmt der Anteilseigner eines Unternehmens ein Übernahmeangebot einer anderen Gesellschaft (Körperschaft) an und erhält für die Hingabe der Anteile neue Anteile der übernehmenden Gesellschaft, liegt ein freiwilliger Tauschvorgang vor. Bei der Abwicklung dieser Transaktion ergeben sich jedoch die gleichen Schwierigkeiten wie bei einer Verschmelzung (Bewertungsprobleme, kein Geldfluss). Die Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG-REG-E sollte daher auch auf freiwillige Anteilstauschvorgänge Anwendung finden. Bietet ein übernehmendes Unternehmen neben eigenen Anteilen als weitere Gegenleistung auch eine Barkomponente an, sollte diese Zahlung der Bruttobesteuerung unterworfen werden. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile wären in diesem Fall auf die neuen Anteile zu übertragen.”

BMF: Ich teile Ihre Auffassung lediglich insoweit, als es sich um Körperschaften handelt, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben.

„I.4 Steuerneutrale Behandlung von Spin-off-Vorgängen

Eine Abgrenzung zwischen der Abspaltung (ein Unternehmen spaltet einen Teil seiner Aktivitäten auf eine neu gegründete Gesellschaft ab und überträgt deren Anteile an die Aktionäre = steuerneutraler Vorgang) und einer Anteilsübertragung (eine Gesellschaft überträgt eine in ihrem Besitz befindliche Portfoliobeteiligung auf die Anteilseigner = Kapitalertrag) ist in der Praxis häufig nicht möglich. Zumal ausländische Emittenten melden beide Vorgänge regelmäßig undifferenziert als „Spin-off”-Vorgang. Eine exakte steuerliche Abgrenzung ist zeitnah im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens regelmäßig nicht möglich. Aus diesem Grunde halten wir es für erforderlich, auch bei Anteilsübertragungen die Anschaffungskosten der alten Anteile unverändert zu lassen und die neuen Anteile mit einem Wert von 0 Euro einzubuchen.”

BMF: Sofern es sich erkennbar um Abspaltungen handelt, die dem Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes unterliegen, gelten die Anteile insoweit als mit den Anschaffungskosten veräußert. Zur Aufteilung der Anschaffungskosten siehe I.5. Im Übrigen teile ich Ihre Auffassung insoweit, als es sich um Körperschaften handelt, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben.

„I.5 Vereinfachung der Regelungen zur Aufteilung der Anschaffungskosten

Ergibt sich bei einer Kapitalmaßnahme die Notwendigkeit, die Anschaffungskosten der alten Anteile auf mehrere neue Anteile aufzuteilen (z. B. bei Spaltungen, Aktiensplits, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln), gilt derzeit kein einheitlicher Aufteilungsmaßstab. So ist gemäß Rz. 30 Satz 4 und 5 des grundsätzlich auf das Umtauschverhältnis lt. Spaltungs- oder Übernahmevertrag oder Spaltungsplan abzustellen.

Dieses Verhältnis ist insbesondere bei ausländischen Maßnahmen häufig nicht bekannt, weil ausländische Emittenten diese Informationen regelmäßig nicht mitteilen. Die alternativ mögliche Aufteilung nach dem gemeinen Wert der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen scheitert häufig an den nicht rechtzeitig vorhandenen Börsenkursen (sind für die aus der Spaltung neu entstandenen Unternehmen im maßgebenden Zeitpunkt noch nicht börsennotiert). Es ergeben sich hier die gleichen Schwierigkeiten wie bei der Bewertung des Bezugsrechts aus Kapitalerhöhungen gegen Einlage nach der Gesamtwertmethode.

Petitum:

Im Hinblick darauf, dass die aus einer Kapitalmaßnahme resultierenden neuen Anteile im Rahmen der Abgeltungsteuer in gleicher Weise steuerlich verstrickt sind wie die hingegebenen alten Anteile, ist eine Aufteilung der Anschaffungskosten nach den bislang vorgeschriebenen komplizierten Aufteilungsgrundsätzen künftig nicht mehr sinnvoll. Stattdessen sollte – wie beim Aktiensplit – ausschließlich das rechnerische Umtauschverhältnis bzw. das Splittingverhältnis maßgebend sein.”

BMF: Sofern bei der Spaltung einer Körperschaft entsprechend Ihrer Ausführungen der Aufteilungsmaßstab gemäß Rz. 30 Satz 4 und 5 des (BStBl 2004 I S. 1034) nicht zu ermitteln ist, teile ich Ihre Auffassung.

„I.6 Tauschvorgänge bei anderen Wertpapieren

Außerhalb des (künftigen) Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG-REG-E, der nur den Tausch von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erfasst, gibt es keine Regelung für eine steuerneutrale Abwicklung von anderweitigen, durch eine Kapitalmaßnahme oder durch den Schuldner veranlassten Tauschvorgängen (z. B. Umtausch von Anleihen). Nach derzeitigem Sachstand müsste bei Umtausch von Anleihen etc. eine Bewertung nach den Tauschgrundsätzen ( Rz. 24 ff., insbesondere Überkreuzbewertung) erfolgen.

Petitum:

Es sollte im Wege einer Nichtbeanstandungsregelung eine steuerneutrale Abwicklung von unbaren Tauschvorgängen auch in diesen Fällen ermöglicht werden. Die Problemlagen (Bewertungsprobleme, Liquiditätsmangel) sind bei Anteilstausch und bei Tausch anderer Wertpapiere vergleichbar. Im Falle barer Zuzahlungen durch den Kunden bzw. Umtausch mit Barkomponente sollte pragmatisch eine Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten bzw. als Kapitalertrag vorgenommen werden.”

BMF: Ich teile Ihre Auffassung, sofern es sich um Tauschvorgänge von ausländischen Emittenten handelt.

„I.7 Behandlung von nicht eindeutig als steuerneutral zu klassifizierenden Kapitalmaßnahmen und bei fehlender Bewertung

Sofern die Einbuchung neuer Anteile nicht – oder nicht eindeutig bzw. nicht rechtzeitig – als steuerneutral zu behandelnde Kapitalmaßnahme qualifiziert werden kann, bedarf es einer Auffangregelung für diese nicht klassifizierbaren Fälle. Dies betrifft Fälle, bei denen dem Anleger anstelle – oder neben – neuen Anteilen andere Wirtschaftsgüter eingebucht werden, z. B. Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, die nicht den Voraussetzungen der §§ 207 ff. Aktiengesetz oder § 7 Kapitalerhöhungsteuergesetz entsprechen.

Darüber hinaus betrifft dies Fälle, bei denen eine Bewertung im Zeitpunkt der Abwicklung der Kapitalmaßnahme nicht möglich ist (z. B. fehlende Angaben zur Bardividende bei Stockdividenden).

Petitum:

Grundsätzlich sollte bei fehlender Klassifikation der Maßnahme von einem Zufluss von Kapitalertrag in unbarer Form ausgegangen werden. Die Bewertung der erlangten Wirtschaftsgüter erfolgt in diesem Fall mit 0 Euro. Eine Bewertung mit 0 Euro sollte auch bei fehlender Bewertung im Zeitpunkt der Abwicklung der Maßnahme erfolgen. Nachbewertungen sind nicht zulässig.”

BMF: Im Vorgriff auf eine mögliche gesetzliche Änderung teile ich Ihre Auffassung.

„I.8 Ergänzende materiellrechtliche Vorschriften sind erforderlich

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die Regelungen zur steuerneutralen Abwicklung von Kapitalmaßnahmen bislang z. T. nur im Steuerabzugsverfahren gelten (§ 43 Abs. 1 Satz 7 EStG). Es ist aber auch aus Sicht der Kreditwirtschaft eine materiellrechtliche Ergänzung erforderlich. Anderenfalls ergibt sich das Problem, dass der Kunde im Zweifel von seinem Kreditinstitut die für die Veranlagung erforderlichen Informationen verlangen wird, auch wenn das Kreditinstitut im Steuerabzugsverfahren nach anderen Grundsätzen verfährt.”

BMF: Ob eine materiellrechtliche Ergänzung vorgenommen wird, bleibt den Beratungen zum Jahressteuergesetz 2009 vorbehalten.

„I.9 Behandlung von Altbeständen (= vor angeschafft) im Rahmen von Kapitalmaßnahmen

§ 20 Abs. 4a EStG i. d. F. JStG 2009 -Ref-E und auch der bereits bestehende § 43 Abs. 1 Satz 7 EStG-neu enthalten die Grundregel, dass im Rahmen von Kapitalmaßnahmen beim Tausch von Anteilen die alten Anteile als zu den Anschaffungskosten (AK) veräußert gelten. Folge dieser Regelung ist, dass die AK der erhaltenen Anteile mit den AK der hingegebenen Anteile anzusetzen sind (Begr. zum UStRefG 2008). Mangels besonderer Übergangsregelungen gelten diese Regelungen für Kapitalerträge, die ab 2009 zufließen, § 52a Abs. 1 EStG-neu. Wir interpretieren diese Übergangsregelung so, dass sie für alle Kapitalmaßnahmen gilt, die ab 2009 erfolgen.

Die Regelung darf aber nicht dazu führen, dass stille Reserven, die bei einer marktoffenen Veräußerung der hingegebenen Anteile steuerfrei wären durch eine „zwischengeschaltete” Kapitalmaßnahme erneut steuerverstrickt werden.

Beispiel:

Anleger A hat in den 80er Jahren X-Aktien zu AK 10 Euro erworben. In 2009 veräußert A die X-Aktien zum aktuellen Kurswert von 100 Euro. Der Gewinn von 90 Euro (100 ./. 10) unterliegt nicht der Abgeltungsteuer, weil es sich um die Veräußerung von Altbeständen handelt.

Variante zu diesem Beispiel:

Wie Ausgangsfall, es erfolgt aber in 2009 eine Kapitalmaßnahme (Verschmelzung der X-AG auf die Y-AG, die hierfür neue Anteile ausgibt), die nach den o. g. Regeln steuerneutral abzuwickeln ist. Werden die erlangten Y-Aktien im Anschluss an die Kapitalmaßnahme zum dann aktuellen Kurs von z. B. 120 Euro veräußert, würde aufgrund der Regeln in § 20 Abs. 4a, § 43 Abs. 1 Satz 7 EStG eine Bemessungsgrundlage von 110 Euro (120 ./. 10) der Abgeltungsteuer unterworfen.

Petitum:

Dieses sinnwidrige Ergebnis wird vermieden, wenn die gegen Hingabe der Altbestände oder hierfür zusätzlich erlangten neuen Wertpapiere weiter als „Altbestand” geführt werden (Übernahme des Anschaffungszeitpunktes). Für ab 2009 angeschaffte Anteile ergeben sich bei dieser Verfahrensweise keine Auswirkungen mit Blick auf die steuerliche Verstrickung, für Altanteile wird aber eine unsystematische steuerliche Verstrickung konsequent vermieden.”

BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung zu.

II. Weitere Petiten bzw. bisher nicht geklärte Fragen aus der ZKA-Stellungnahme vom

„II.1 Freistellung aller in § 20 Abs. 8 EStG aufgeführten Einkunftsarten erforderlich

In der ZKA-Stellungnahme vom zum Jahressteuergesetz 2009 (unter II.1) hatten wir dargelegt, dass die in § 20 Abs. 8 EStG aufgeführten Einkunftsarten vom Steuerabzug bei den neuen Tatbeständen (insbesondere Veräußerungsgewinne, Erträge aus Termin- und Stillhaltergeschäften) ausgenommen werden müssen. Erfreulicherweise wurde die Freistellung des Betriebsvermögens in den Regierungsentwurf aufgenommen (Änderung von § 43 Abs. 2 EStG). Die Kreditinstitute können aber nicht den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abwarten, vielmehr müssen die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten jetzt getroffen werden. Wir brauchen also ein klarstellendes Verwaltungsschreiben, dass auf Basis des Regierungsentwurfs gearbeitet werden kann.

Ferner bedarf es unbedingt auch noch der Einbeziehung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in die Freistellung. Das Bedürfnis besteht, wenn Zins- und Währungsswaps sowie Zinsbegrenzungsvereinbarungen zur Absicherung von Darlehen eingesetzt werden, die der Finanzierung vermieteter Immobilien dienen. Dies haben wir in der ZKA-Stellungnahme ausführlich begründet. Im Ergebnis müssen somit alle in § 20 Abs. 8 EStG aufgeführten Einkunftsarten vom Steuerabzug ausgenommen werden. Die in der Regierungsbegründung zu § 43 Abs. 2 EStG genannten Gründe für abweichende Regelungen vom Steuerabzug treffen gleichermaßen auf alle Einkünfte zu, die nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.

Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass wir die vorgesehene cash-flow-Besteuerung der Zinsbegrenzungsvereinbarungen und der Swapgeschäfte (wie im II.6 und II.7 geregelt) nur unter der Voraussetzung in der Praxis für durchführbar erachten, dass die Freistellung vom Steuerabzug für betriebliche Einkünfte und für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt. Auf diesen Zusammenhang hatten wir schon in unserer Eingabe vom und in verschiedenen Gesprächen mit Ihnen hingewiesen.”

BMF: Es wird auf die Antwort unter II.2 verwiesen.

„II.2 Muster der Freistellungserklärung des Kunden wird kurzfristig benötigt

Wir bitten, das amtliche Muster zur Freistellung (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG in der Fassung des RegE JStG 2009) bereits im Vorgriff auf die Gesetzesänderung kurzfristig zur Verfügung zu stellen und dabei – wie unter 1. dargelegt – nicht nur die betrieblichen Einkünfte einzubeziehen, sondern alle Einkünfte, die nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind, also auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.”

BMF: Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Sinne des Entwurfs des JStG 2009 sowie der Ausweitung auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übersende ich in der Anlage den Vordruck für die Freistellungserklärung nach § 43 Abs. 2 EStG.

„II.3 Wiederauflebender Freistellungsauftrag und Sammelantragsverfahren

Da die in der ZKA-Stellungnahme (unter II.4) geforderte Schaffung eines einheitlichen Erstattungsweges für die Kapitalertragsteuer über die Betriebsstätten-Finanzämter jedenfalls zum nicht mehr gesetzlich geregelt werden soll, muss zumindest folgender Punkt sichergestellt werden:

Bei nochmaliger Antragstellung aufgrund eines durch Verlustverrechnung auf Ebene der Bank wiederaufgelebten Freistellungsauftrages dürfen keine Korrekturbuchungen vom BZSt gefordert werden. Andernfalls würde eine nicht absehbare tägliche Datenflut und damit einhergehende Geldtransaktionen zwischen BZSt und den Banken ausgelöst. Plausibilitätsprüfungen durch das BZSt, ob das Freistellungsvolumen überschritten wurde, sind nicht mehr erforderlich, die Kontrolle erfolgt ohnehin über die Meldungen nach § 45d EStG. Es muss daher zwingend und dringend eine Vorkehrung getroffen werden, dass bei Inanspruchnahme von Freistellungsaufträgen Anträge nicht zurückgewiesen werden.”

BMF: Das Bundeszentralamt für Steuern wird bei Wiederaufleben eines Freistellungsauftrages durch Verlustverrechnung keine Korrekturbuchung fordern und Datensätze nicht wegen Überschreitens des Freistellungsvolumens zurückweisen.

„II.4 Korrektur materieller Fehler beim Kapitalertragsteuerabzug

In unserem Schreiben vom (unter I.6) und in der ZKA-Stellungnahme vom (unter II.5) hatten wir auf die Notwendigkeit einer Regelung hingewiesen, dass Fehler beim Kapitalertragsteuerabzug, die von der auszahlenden Stelle nicht zu vertreten sind, nur noch mit Wirkung für die Zukunft, d. h. nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers, berücksichtigt werden.

Dabei handelt es sich beispielsweise um Korrekturen früherer Dividendenbekanntmachungen (einschließlich der Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto), sehr häufige und teilweise massenhafte Meldungen über geänderte Zwischengewinne in Vorjahren sowie Nach- und Neumeldungen über thesaurierte Fondserträge früherer Geschäftsjahre.

Ohne die beschriebene Korrekturregelung würde jede rückwirkende Änderung eine Vielzahl von Folgekorrekturen nachfolgender Geschäftsvorfälle, Neuberechnungen von Verlusttöpfen, Freistellungsauftragsvolumen, ausländischer anrechenbarer Steuern sowie gegebenenfalls Änderungen zwischenzeitlich ausgestellter Verlust- und Steuerbescheinigungen zur Folge haben, was im Rahmen einer pauschalierenden Abgeltungsteuer in einem Massenverfahren nicht mehr administrierbar ist. Da die Korrekturen unter den genannten Bedingungen ausschließlich über das Kreditinstitut erfolgen würden, scheidet eine doppelte Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren aus.”

BMF: Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung teile ich Ihre Auffassung, dass Fehler beim Kapitalertragsteuerabzug, die von der auszahlenden Stelle nicht zu vertreten sind, nur noch mit Wirkung für die Zukunft, d. h. nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers, berücksichtigt werden.

„II.5 Anschaffungskosten bei Einbuchung von Wertpapieren im Anschluss an einen entgeltlichen Depotübertrag

Mit ZKA-Stellungnahme vom (unter II.6) hatten wir vorgeschlagen, dass bei einem entgeltlichen Depotübertrag das aufnehmende Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet wird, den vom abgebenden Institut als Veräußerungspreis ermittelten Börsenkurs als Anschaffungskosten zu übernehmen (vgl. auch bereits unser Schreiben vom , unter I.3). Entsprechend wäre auch der Tag der Übertragung als Anschaffungstag zu übernehmen. Dem Vernehmen nach bestehen keine Bedenken gegen den Vorschlag. Für die Umsetzung benötigen wir kurzfristig eine Bestätigung im Verwaltungswege, dass im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung im Jahressteuergesetz 2009 so verfahren werden kann.”

BMF: Im Vorgriff auf eine mögliche gesetzliche Änderung teile ich Ihre Auffassung.

„II.6 Berechnung von Stückzinsen und Zwischengewinnen im Rahmen von Depotüberträgen

Dem Vernehmen bestehen ebenfalls keine Bedenken, unseren Vorschlag aufzugreifen, für den Depotübertrag mit Gläubigerwechsel hinsichtlich der Behandlung von Stückzinsen und Zwischengewinnen die gleichen steuerlichen Folgen vorzusehen wie für die Veräußerung (vgl. ZKA-Stellungnahme vom , II.7). Da von einem entgeltlichen Geschäft und damit von einer Veräußerung ausgegangen wird, erscheint dies sachgerecht. Dies sollte dann auch für den Steuerabzug nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG gelten. Da in der Praxis jetzt programmiert werden muss, bitten wir um kurze Bestätigung, dass im Vorgriff auf eine Gesetzesänderung so verfahren werden kann.

BMF: Im Vorgriff auf eine mögliche gesetzliche Änderung teile ich Ihre Auffassung.

„II.7 Klarstellung der Steuerabzugsverpflichtung bei der Veräußerung von Dividendenscheinen und bei Termingeschäften

In der ZKA-Stellungnahme vom (unter II.8) hatten wir dargelegt, dass die Definition der auszahlenden Stelle in § 44 Abs. 1 EStG diesbezüglich der Ergänzung bedarf. Die Kreditinstitute gehen davon aus, dass das Gesetz insoweit ergänzt und klargestellt wird, dass eine Steuerabzugsverpflichtung des Kreditinstituts besteht. Für eine kurze schriftliche Bestätigung wären wir dankbar.”

BMF: Im Vorgriff auf eine mögliche gesetzliche Änderung bestätige ich, dass eine Steuerabzugsverpflichtung des Kreditinstituts bei der Veräußerung von Dividendenscheinen und bei Termingeschäften besteht.

„II.8 Übernahme von Anschaffungsdaten bei grenzüberschreitendem Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel

In der ZKA-Stellungnahme vom (unter II.9) hatten wir angeregt zu überprüfen, ob die Übernahme von Anschaffungsdaten bei grenzüberschreitendem Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel auch auf Drittstaaten im Sinne des Art. 17 der EU-Zinsrichtlinie ausgeweitet werden kann (vgl. auch bereits unser Schreiben vom , unter I.7). Für eine kurze schriftliche Klarstellung, ob dieser Vorschlag aufgegriffen wird oder nicht, wären wir dankbar.”

BMF: Im Vorgriff auf eine mögliche Gesetzesänderung findet die Regelung des § 43a Abs. 2 Satz 5 EStG auch bei Drittstaaten im Sinne des Art. 17 der EU-Zinsrichtlinie Anwendung.

„II.9 Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 InvStG

In der ZKA-Stellungnahme vom (unter II.9) hatten wir gebeten, von dem in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 InvStG formulierten Erfordernis, dass die auszahlende Stelle die Anteile an einem thesaurierenden Investmentvermögen „erworben oder veräußert und seitdem verwahrt” hat, ab dem abzusehen (vgl. auch bereits unser Schreiben vom , unter I.2). Im Hinblick auf die nur noch kurze Umsetzungsfrist wären wir auch in diesem Punkt für eine kurze schriftliche Rückäußerung dankbar, ob der Vorschlag aufgegriffen wird.”

BMF: Im Vorgriff auf eine mögliche Gesetzesänderung ist von dem in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 InvStG formulierten Erfordernis, dass die auszahlende Stelle die Anteile an einem thesaurierenden Investmentvermögen „erworben oder veräußert und seitdem verwahrt” hat, ab dem abzusehen.

III. Weitere Zweifelsfragen, die kurzfristig geklärt werden müssen

„III.1 Devisentermingeschäfte

Mit (unter II.8) wurde darauf hingewiesen, dass für Devisentermingeschäfte die Grundsätze der Rz. 39 ff. des weiterhin entsprechend Anwendung finden. Die Praxis braucht hier klare Vorgaben, wann ein der Abgeltungsteuer unterliegendes Termingeschäft i. S. v. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG vorliegt und wann von einem nicht der Abgeltungsteuer unterliegenden privaten Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auszugehen ist. Die Frage stellt sich auch bei anderen Terminkäufen oder -verkäufen (z. B. über Rohstoffe, Edelmetalle), bei denen entweder ein Wirtschaftsgut im Sinne von § 23 EStG geliefert wird oder auch ein Differenzausgleich gezahlt werden kann.

Im Interesse der Rechtssicherheit bitten wir kurzfristig um Bestätigung, dass in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut geliefert wird, ein Geschäft nach § 23 EStG vorliegt (Anschaffung oder Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Sinne des § 23 EStG). Im Fall der Zahlung eines Differenzausgleichs oder eines glattstellenden Gegengeschäfts liegt ein Termingeschäft im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG vor.”

BMF: Ich teile Ihre Auffassung.

„III.2 Transaktionskostenanteil des Vermögensverwaltungsentgelts/all-in-fee

Im Rahmen der Abgeltungsteuer sind zwar Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Hingegen wirken sich Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten (Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG-neu) Steuer mindernd aus. Es spricht einiges dafür, dass auch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee (= pauschales Entgelt, das auch die Transaktionskosten mit abdeckt) abzugsfähig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee ist. Denn es dürfte keinen Unterschied machen, ob die Transaktionskosten beim jeweiligen Geschäft in Rechnung gestellt oder über eine pauschale Jahresgebühr erhoben werden.

Da man die pauschale Jahresgebühr keinem Geschäft konkret zuordnen kann, käme als technische Lösung in Betracht, die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verauslagung in den Verlustverrechnungstopf einzustellen.

Wir bitten um Bestätigung, dass so verfahren werden kann. Sie hatten um einen Vorschlag für eine prozentuale Obergrenze für den Abzug gebeten, um eventuelle missbräuchliche Gestaltungen auszuschließen. Wir könnten uns hier 50 % der all-in-fee als Obergrenze für den Ansatz des Transaktionskostenanteils vorstellen.”

BMF: Ich teile Ihre Auffassung. Sofern entsprechend verfahren wird, können Einzelveräußerungskosten nicht berücksichtigt werden.

„III.3 Veräußerungsfiktionen in den Fällen des § 43a Abs. 2 Satz 15 EStG

Im ist ausgeführt, dass die Veräußerungsfiktion des § 43 Abs. 1 Satz 4 EStG auch bei der Übertragung von nicht verbrieften Kapitalforderungen Anwendung finden soll (unter I.17). Dem Vernehmen nach soll diese Aussage auf die für den marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Bundes- und Landespapiere, die von der Finanzagentur verwaltet werden, beschränkt werden. Wir begrüßen diese vorgesehene Einschränkung und wären für eine kurzfristige Klarstellung dankbar.”

BMF: Die Klarstellung ergibt sich aus meinen Ausführungen zu Tz. IV.4.

„III.4 Überträge Depotüberträge bei Ehegatten

Mit Schreiben vom wurde bestätigt, dass Überträge zwischen Einzel- und Gemeinschaftsdepots des Ehegatten nicht als Überträge im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 4 EStG gelten (Punkt 3a). Wir bitten zu bestätigen, ob dies auch für die Überträge zwischen Einzeldepots von Ehegatten gilt.”

BMF: Ich teile Ihre Auffassung.

„III.5 Anrechnung fiktiver Quellensteuer im Steuerabzugsverfahren

Mit wurde uns mitgeteilt, dass fiktive Quellensteuer beim Steuerabzug nur angerechnet werden kann, wenn die Anrechnung nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist (unter 2.). Im Interesse unserer Kunden schlagen wir vor, dass eine Anrechnung auch dann erfolgen kann, wenn die jeweils erforderlichen Voraussetzungen gegenüber dem BZSt nachgewiesen werden (dann entsprechende Verschlüsselung bei WM-Datenservice). Ansonsten müsste für die Anrechnung stets im Rahmen der Veranlagung überprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.”

BMF: Dem Vorschlag kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern sind in den DBA mit entsprechenden Vereinbarungen unterschiedlich geregelt. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anrechnung kann nur im Einzelfall, d. h. im Rahmen der Veranlagung, durch die zuständigen Finanzämter erfolgen. Eine rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit des BZSt besteht nicht.

„III.6 Anwendung des Interbankenprivilegs für Kapitalanlagegesellschaften

Durch das Investmentänderungsgesetz vom ist die Kreditinstitutseigenschaft von Kapitalanlagegesellschaften entfallen. Aufgrund einer Billigkeitsregelung gilt die Befreiung für eigene Erträge der KAG weiter bis zum (. Wir bitten um Bestätigung, dass im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung Kapitalanlagegesellschaften weiterhin (d. h. auch ab 2009) insoweit steuerlich wie Kreditinstitute zu behandeln sind.”

BMF: Im Vorgriff auf eine mögliche gesetzliche Änderung gilt die o. g. Billigungsregelung bis auf weiteres.

„III.7 Welche unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die nach ausländischem Recht gegründet wurden, fallen unter die Freistellung gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG i. d. F. des RegE JStG 2009?

Die Praxis benötigt in Bezug auf diese Gesellschaften eine Hilfestellung in Form einer verbindlichen Liste. Sofern keine Liste zur Verfügung gestellt wird, bitten wir um Bestätigung, dass die Liste der Gesellschaften in Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz (zu § 43b) für die Freistellung zu Grunde gelegt werden kann.”

BMF: Ich bestätige, dass die Liste in Anlage 2 zum EStG (zu § 43b) für die Freistellung zu Grunde gelegt werden kann.

„III.8 Wie werden Weltbank-Papiere im Rahmen der Abgeltungsteuer behandelt?

Es gibt Weltbank-Papiere, die heute im Tafelgeschäftsbereich bei bestimmten Haupt-Einlösungsstellen steuerfrei sind. Wir bitten um Bestätigung, dass bei allen Zahlstellen, die in den Emissionsbedingungen der Weltbankanleihen genannt sind, auch im Rahmen der Abgeltungsteuer kein Steuerabzug bei diesen Tafelgeschäften vorzunehmen ist. Es handelt sich um reine Veranlagungsfälle.”

BMF: Ich teile Ihre Auffassung.

„III.9 Abstandnahme vom KapSt-Abzug bei Ausschüttungen von Investmentfonds an betriebliche Anleger

Soweit in der Ausschüttung Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG enthalten sind, sollte eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug entsprechend § 43 Abs. 2 EStG ermöglicht werden, wenn die Ausschüttungen an betriebliche Fondsanleger erfolgen. Zur Umsetzung dieser Abstandnahmemöglichkeit ist bereits bei WM Daten vorgesehen, dass die Kapitalanlagegesellschaften diese Kapitalerträge gesondert melden, so dass den auszahlenden Stellen die notwendigen Informationen vorliegen. Wir bitten um Bestätigung im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung.”

BMF: Ich teile Ihre Auffassung.

IV. Wertpapiere des Bundes und der Länder/Sonstiges

1. Stückzinsen bei Bundesschatzbrief Typ B

„Sind für den Schatzbrief Typ B künftig Stückzinsen zu verrechnen und ggf. in den Verlustverrechnungstopf einzustellen?

Die beim Erwerb von Bundesschatzbriefen des Typs B aus der laufenden Emission zu zahlenden Zinsen können aktuell gemäß (IV B 4 – S 2400-28/96) nicht dem Stückzinstopf zugeschrieben werden. Bei der Rückgabe der Schatzbriefe sei gemäß § 43a Abs. 2 Satz 6 EStG stets der volle Ertrag ohne jeden Abzug dem Zinsabschlag zu unterwerfen. Der höhere Erwerbspreis könne erst im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Nach hiesigem Verständnis soll mit der Einführung der Abgeltungssteuer auch eine nachhaltige Entlastung der Veranlagungsfinanzämter bewirkt werden. Soweit die Erwerber von Bundesschatzbriefen Typ B wegen höherer Erwerbspreise auf die Veranlagung verwiesen werden, ist die Verwaltungspraxis mit dem Ziel des Gesetzes nur noch bedingt kongruent. Ein Verweis auf die Veranlagung erscheint vor dem Hintergrund des § 43a Abs. 3 Satz 3 EStG (neu) auch nicht mehr erforderlich. Es wird daher angeregt, die Erlasslage zu ändern und den höheren Erwerbspreis als Stückzins zu behandeln und künftig in den Verlustverrechnungstopf einzustellen.”

BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung zu. Für die Verrechnung ist allerdings der gesonderte Ausweis von Stückzinsen erforderlich.

2. Fifo-Methode

„Bei der in § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG festgelegten Verfahrensweise gehen wir davon aus, dass konkrete Einzelweisungen von Kunden, welche Wertpapiere veräußert werden sollen, die gesetzliche Fiktion überlagern und dass der Kunde die Verbrauchsreihenfolge bestimmen kann.”

BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung nicht zu. Bei Wertpapieren, die innerhalb eines Depots verwaltet werden, ist bei Veräußerungen die Fifo-Methode anzuwenden. Werden mehrere Depots für den gleichen Steuerpflichtigen geführt, ist für jedes Depot oder Schuldbuch die Fifo-Methode getrennt anzuwenden (vgl. Tz. 4b).

3. Besteuerung von Finanzierungsschätzen

„Zur Festsetzung der Zinsabschlagsteuer wird bei Finanzierungsschätzen der Zinsertrag nach der Differenzmethode (Nennwert abzüglich Einzahlungsbetrag) ermittelt. Obwohl die Differenz aufgrund der unterschiedlichen Kaufpreise bei unterschiedlichen Erwerbszeitpunkten variiert, wird für alle Anleger der identische Zinsertrag angenommen. Aus Vereinfachungsgründen wird der Zins aus einer Differenz herangezogen, die sich aus einem Erwerb am letzten Verkaufstag ergibt. Kann dieses für die Erwerber günstige Verfahren auch künftig beibehalten werden oder ist der Zinsertrag künftig taggenau zu berechnen und zu versteuern und kann dieses Verfahren auch für die anderen Finanzinnovationen Anwendung finden?”

BMF: Die Vereinfachungsregelung in Rz. 6 des (BStBl 2002 I S. 1346) ist ab 2009 nicht mehr anzuwenden. Bei diesen Kapitalforderungen ist vielmehr eine taggenaue Abrechnung des Erwerbspreises vorzunehmen.

4. Entgeltliche Übertragung von Wertpapieren des Bundes und der Länder

„Erfolgt beispielsweise bei Bundesschatzbriefen eine entgeltliche Übertragung von Gläubiger A auf Gläubiger B, werden keine Zinsen gezahlt. Sind in diesem Fall gleichwohl die bislang rechnerisch angefallenen Zinsen einer Abgeltungssteuer zuzuführen und sind die Steuern ggf. in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 1 Sätze 7 bis 9 EStG bei dem Zedenten anzufordern bzw. ist die Nichtzahlung dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen? Sind die (gezahlten) Zinsen in den Verlusttopf des Zessionars einzustellen? Dieses Verfahren würde eine doppelte Besteuerung vermeiden.”

BMF: Die Übertragung von Wertpapieren auf einen anderen Gläubiger gilt nach § 43 Abs. 1 Satz 4 EStG für Zwecke der Erhebung der Kapitalertragsteuer als Veräußerung (vgl.  Tz. I.17). Ein Steuerabzug ist nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG von der auszahlenden Stelle vorzunehmen. Als Einnahme aus der Veräußerung ist nach § 43a Abs. 2 Satz 8 EStG der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen. Als Börsenpreis gilt in allen Fällen der Übertragung von nicht für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des Bundes der Wert der Kapitalforderung einschließlich der bis zum Übertragungszeitpunkt rechnerisch angefallenen und ausgewiesenen Zinsen. § 43a Abs. 2 Satz 15 EStG ist nicht anzuwenden.

Wird bei den nicht für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren der Länder der rechnerisch angefallene Zins ebenfalls berechnet und ausgewiesen, gelten die Ausführungen zu den Wertpapieren des Bundes entsprechend. Andernfalls ist bei diesen Wertpapieren zwar bei ihrer Übertragung von der Veräußerungsfiktion des § 43 Abs. 1 Satz 4 EStG auszugehen, aber mangels einer vergleichbaren Bemessungsgrundlage kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Weiterhin ist beim Zessionar bei der Einlösung gemäß § 43a Abs. 2 Satz 15 EStG der Kapitalertragsteuerabzug nach dem vollen Kapitalertrag vorzunehmen. Die Ermittlung der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen sind für den Zedenten und dem Zessionar im Wege der Veranlagung vorzunehmen.

Die entsprechende Kapitalertragsteuer ist nach § 44 Abs. 1 Satz 7 EStG bei dem Steuerpflichtigen anzufordern. Nach Satz 8 dieser Vorschrift hat die auszahlende Stelle bei Nichtzahlung eine Anzeige bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt vorzunehmen.

5. Verlustverrechnung bei Direkterwerb

„Nach § 43a Abs. 4 Satz 1 EStG gilt die durch Abs. 3 EStG eröffnete Möglichkeit einer Verrechnung von positiven mit negativen Kapitalerträgen für die das Bundesschuldbuch führende Stelle nur, wenn die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut oder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle erworben worden sind.

Diese Vorschrift wurde nicht durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 modifiziert und stammt noch aus einer Zeit als Bundeswertpapiere nicht direkt bei der das Bundesschuldbuch führenden Stelle erworben werden konnten. Wir gehen daher davon aus, dass die Bestimmung teleologisch zu erweitern ist und dass die Verrechnungsmöglichkeit auch im Falle des Direkterwerbs erfolgen kann.”

BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung zu.

6. Depotgebühren für 2008, die in 2009 gezahlt werden

Ich bin gefragt worden, wie die Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z. B. Kosten der Erträgnisaufstellung) beim Übergang zur Abgeltungsteuer Ende 2008 zu berücksichtigen sind.

In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Depotgebühren erst nach dem 10-Tage-Zeitraum für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG) dem Kunden belastet werden. Werden diese Aufwendungen zum Jahreswechsel 2008/2009 getätigt, handelt es sich um nachträgliche Werbungskosten des Jahres 2008, die in 2009 abfließen.

BMF: Da ab dem die Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrages gemäß § 20 Abs. 9 EStG pauschal berücksichtigt werden, ist es sachgerecht, den 10-Tage-Zeitraum bis zum zu verlängern, damit derartige Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden können. Aus Vereinfachungsgründen wird dabei auch auf Zuordnung der einzelnen Werbungskosten im Rahmen des § 3c EStG verzichtet.

V. Investmentsteuergesetz; Verbrauchsreihenfolge nach Durchschnittskosten- bzw. FiFo-Methode

„1. Zulässigkeit der Durchschnittsmethode

Ist die Veräußerungsgewinnermittlung nach der Durchschnittsmethode auf der Fondsebene weiterhin zulässig?

Ja, die weitere Anwendbarkeit der Durchschnittsmethode für die Ermittlung der Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren auf der Fondsebene für steuerliche Zwecke ist zulässig. Die angekündigte Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung befindet sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. In dieser wird die Durchschnittsmethode für aufsichtsrechtliche Zwecke vorgeschrieben; vgl. § 8 Abs. 5 RuBVO-Entwurf. Insoweit wird der RuBVO-Entwurf nicht mehr diskutiert. Müsste nun aufsichtsrechtlich die Durchschnittsmethode und steuerlich die FiFo-Methode angewendet werden, hätte dies erhebliche belastende Folgen: Die Buchhaltungssoftware müsste entsprechend angepasst werden (Dauer: mehr als ein Jahr), wodurch erhebliche Kosten für die Investmentbranche entstehen würden. Die aufsichtsrechtliche Rechnungslegung, die von Wirtschaftsprüfern testiert wird, wäre nicht mehr mit der steuerlichen Rechnungslegung verprobbar, so dass auch der Prüfungsaufwand im Rahmen der Betriebsprüfung steigen würde. Da ein Übergang auf die FiFo-Methode u. E. nur mit Nachteilen verbunden ist, die FiFo-Bewertungsmethode international nicht verbreitet ist, eine lange Übergangsfrist notwendig wäre (da Skontren nach bestimmten Zeiten verdichtet wurden und so keine Einzelumsätze mehr verifizierbar sind) und selbst keine fiskalischen Interessen zu erkennen sind, muss u. E. die Durchschnittsmethode auf der Fondsebene auch für steuerliche Zwecke weiterhin zulässig sein.”

BMF: Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist die Anwendung der Durchschnittsmethode auch weiterhin zulässig. Dabei ist es sowohl zulässig, die durchschnittlichen Anschaffungskosten über den Gesamtbestand als auch die Durchschnittswerte getrennt für Alt- und Neuanschaffungen (vor und nach dem Jahreswechsel 2008/9) zu ermitteln. Unabhängig von der Ermittlung von einem oder zwei Durchschnittswerten gelten in jedem Fall die zuerst angeschafften Wertpapiere als zuerst veräußert (Verbrauchsreihenfolge nach FiFo-Methode). Mittelfristig wird hier ein Gleichklang zwischen Aufsichts- und Steuerrecht angestrebt.

„2. Ermittlung der Anschaffungskosten von Alt- und Neubeständen

Ist es zulässig, dass die bis zum geltendem Recht unterliegenden Gewinne in der Weise ermittelt werden können, dass

  1. die bis zum erworbenen Wertpapiere/eingegangenen Termingeschäfte auf separaten Konten/Skontren dargestellt werden,

  2. als Verbrauchsreihenfolge die FiFo-Methode unterstellt wird und

  3. bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die durchschnittlichen Anschaffungskosten entweder über den Gesamtbestand oder getrennt für den Alt- und Neubestand ermittelt werden?

Ja.

zu a) Im Gegensatz zu einem Privatanleger erstellt eine KAG für die von ihr verwalteten Investmentfonds Vermögensaufstellungen und Ertrags- und Aufwandsrechnungen sowie steuerliche Ergebnisrechnungen, die von Wirtschaftsprüfern bzw. Steuerberatern geprüft werden und im Rahmen von Betriebsprüfungen von der Finanzverwaltung überprüft werden können. Es besteht daher kein Grund für eine Führung von getrennten Unterdepots bei der Depotbank.

zu b) Aus Anlegergerechtigkeitsgesichtspunkten spricht viel dafür, dass Anleger, die vor dem Fondsanteile erworben haben, auch zeitnah in den Genuss der Ausschüttung steuerfreier Altveräußerungsgewinne kommen. Zudem wird so ein rascher Abbau dieser Positionen und damit eine Entlastung der EDV-Systeme erreicht.

zu c) Beide vorgeschlagenen Ermittlungsmethoden führen nicht einseitig zu Steuervorteilen oder Steuernachteilen. Beide Ermittlungsmethoden befinden sich in der Programmierung. Eine Beanstandung einer Methode hätte für die betroffenen Gesellschaften gravierende Auswirkungen, da eine Umprogrammierung in der Kürze der Zeit nicht mehr möglich erscheint. Die Methode der durchschnittlichen Anschaffungskostenermittlung über den Gesamtbestand ist zudem für Kapitalanlagegesellschaften, die Spezialfonds mit IFRS-bilanzierenden Anlegern verwalten, zwingend. IFRS-Bilanzierer haben zwar in der Theorie die Möglichkeit die FiFo- oder die Durchschnittsmethode anzuwenden, in der Praxis kommt jedoch stets die Durchschnittsmethode zur Anwendung. Sind Investmentfonds nach IFRS zu konsolidieren, benötigen diese Anleger daher zwingend ein Reporting nach der Durchschnittsmethode. Für diese Anleger spielt eine Trennung von Alt- und Neubeständen keine Rolle. Aus IFRS-Sicht wäre daher auch eine getrennte Ermittlung der Anschaffungskosten nicht zulässig. Im Übrigen ist für das Betriebsvermögen nur eine Durchschnittsmethode auf einen einheitlichen Bestand anwendbar.”

BMF:

zu a) Die vor dem und die nach dem angeschafften Wertpapiere sind für Zwecke der Übergangsregelung bei den an Privatanleger ausgeschütteten Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren abzuschichten. Hierzu können getrennte Unterdepots bei der Depotbank geführt werden. Es ist aber ebenfalls ausreichend, wenn die Papiere buchhalterisch auf separaten Konten bzw. Skontren dargestellt werden. Unabhängig von der Zuordnung zu einzelnen Unterdepots usw. gelten die zuerst angeschafften Wertpapiere als zuerst veräußert.

zu b) Als Verbrauchsreihenfolge ist zwingend die FiFo-Methode anzuwenden. Es hängt von dem Vorgehen des Investmentvermögens in der Vergangenheit ab, wie die gebotene Unterscheidung zwischen vor und nach dem Jahreswechsel 2008/9 angeschafften Wertpapieren umgesetzt wird.

Hat das Investmentvermögen bereits in der Vergangenheit die FiFo-Methode angewandt, so ist diese fortzuführen. Eine Abschichtung zwischen Alt -und Neupapieren ist nicht erforderlich. Die Unterscheidung folgt bereits aus der gewählten Methode. Für die Frage, welche Wertpapiere als veräußert gelten, ist in jedem Falle die FiFo-Methode über den gesamten Bestand eines Wertpapiers anzuwenden.

zu c) Beide Varianten zur Ermittlung der durchschnittlichen Anschaffungskosten sind zulässig.

Soweit die durchschnittlichen Anschaffungskosten getrennt für Alt- und Neubestand ermittelt werden, ist der zum ermittelte Wert für die Altpapiere beizubehalten.

Es wird auch weiterhin nicht beanstandet, wenn die durchschnittlichen Anschaffungskosten über den gesamten Bestand ermittelt werden, soweit dies mit den IFRS und dem jeweiligen Aufsichtsrecht in Einklang steht. Erfolgt eine Umstellung auf die FIFO-Methode, ist diese auf Dauer beizubehalten.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle meines Schreibens vom (Az. IV C 1 – S 2000/07/0009, Dok. 2008/0415910).

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BMF v. - IV C 1 - S 2000/07/0009


Fundstelle(n):
EStB 2009 S. 21 Nr. 1
PAAAC-92684