BFH Beschluss v. - II B 52/08

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Vertretungszwang; Vertretungszwang beim BFH trotz Mittellosigkeit eines Beteiligten

Gesetze: FGO § 62a, FGO § 56, FGO § 142

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) konnte die Beschwerde nicht persönlich einlegen. Er hätte sich nach den bei Einlegung der Beschwerde geltenden Vorschriften des § 62a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Zur Vertretung wären nach § 62a Abs. 2 FGO a.F. auch die in § 3 Nr. 2 und 3 StBerG näher bezeichneten Gesellschaften berechtigt gewesen, soweit diese durch einen der oben angeführten Berufsangehörigen tätig geworden wären. Auf diesen Vertretungszwang war der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ordnungsgemäß hingewiesen worden.

An dem Vertretungszwang änderte die Mittellosigkeit nichts, die der Kläger nach Ablauf der gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO einen Monat nach Zustellung des vollständigen finanzgerichtlichen Urteils betragenden Frist für die Einlegung der Beschwerde geltend machte. Der Kläger hätte innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzhof (BFH) nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) unter Beifügung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen können. Den PKH-Antrag hätte er persönlich stellen können ( (PKH), BFH/NV 2007, 1918). Wäre ihm PKH bewilligt worden, wäre ihm nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt oder nach § 142 Abs. 2 FGO ein Steuerberater nach seiner Wahl zuzuordnen gewesen ( (PKH), BFH/NV 2005, 1350). Außerdem hätte er dann nach Maßgabe des § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Beschwerdefrist beanspruchen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom XI S 28/07 (PKH), BFH/NV 2008, 602; vom VII S 56/07 (PKH), BFH/NV 2008, 809, und vom X S 1/08 (PKH), BFH/NV 2008, 813).

Dass der Kläger von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, geht zu seinen Lasten. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich beim BFH nach der Rechtslage zu erkundigen (BFH-Beschlüsse vom X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249, und in BFH/NV 2008, 813).

Gegen den in § 62a FGO a.F. geregelten Vertretungszwang bestanden keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( u.a., BFH/NV 2003, 1427, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Mit Wirkung ab ist der Vertretungszwang nunmehr in § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO i.d.F. des Gesetzes vom (BGBl I 2007, 2840) geregelt.

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Fundstelle(n):
BAAAC-90700