OFD Hannover - S 0820 - 43 - StH 462 S 0820 - 68 - StO 312

Merkblatt „Tätigkeit als selbstständige/r Buchhalter/in”

Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl 1975 I 2735/BStBl 1975 I 1082), in der jeweils aktuellen Fassung

1. Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3, 3a und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aufgeführten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe

  • hauptberuflich oder nebenberuflich,

  • entgeltlich oder unentgeltlich

geleistet wird [1].

Auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind [2], ist eine „Hilfeleistung in Steuersachen”.

2. Ausnahmen

Vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gibt es im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe zwei Ausnahmen [3]:

2.1. Mechanische Arbeitsgänge

Das o. g. grundsätzliche Verbot gilt nicht für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind [4].

Hierzu gehören:

  • Schreib- und Rechenarbeiten

  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder eine andere dazu befugte Person kontiert wurden

  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen hierzu befugten Person,

  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen.

Nicht dazu gehören das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen; hierbei handelt es sich nicht um rein mechanische Arbeiten.

2.2. Buchhalter/in [5]

Personen, die

  • nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Beruf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung [6] [7]

  • mindestens drei Jahre

  • auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens

  • in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden

  • praktisch tätig gewesen

sind, dürfen folgende Arbeiten ausführen:

  • Kontieren und Buchen laufender Geschäftsvorfälle

  • laufende Lohnabrechnung

  • Fertigen der Lohnsteueranmeldungen.

Ein formelles Zulassungsverfahren durch die Finanzbehörden ist derzeit nicht vorgesehen. Der Beginn der Tätigkeit ist der örtlichen Gewerbebehörde anzuzeigen.

Ein/e selbstständige/r Buchhalter/in ist jedoch nicht befugt,

  • eine Buchführung einzurichten,

  • einen auf die betrieblichen Belange des Auftraggebers abgestimmten Kontenplan zu erstellen,

  • vorbereitende Abschlussbuchungen vorzunehmen,

  • einen Jahresabschluss zu erstellen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung [8]); unzulässig ist auch die Erstellung einer sog. „Knopfdruckbilanz” im automatisierten Verfahren;

  • den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln [9],

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder andere Steuererklärungen zu fertigen [10]

  • Lohnkonten einzurichten und abzuschließen.

Auf die Rechtsprechung zu dieser Thematik wird hingewiesen. [11]

3. Werbung

Wenn die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Buchhalter/in (Tz. 2.2) erfüllt sind, darf auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich hingewiesen und die Bezeichnung „Buchhalter/in” verwendet werden [12]. Allerdings haben die genannten Personen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten [13].

Auf der Grundlage der bisherigen Fassung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG [14] hatte die Rechtsprechung eine irreführende Werbung und damit unzulässige „Überschusswerbung” im Angebot folgender Tätigkeiten gesehen:

  • „Buchhaltung”

  • „Buchführung”

  • „Buchführungshilfe”

  • „laufende Buchführung”

  • „Mandantenbuchführung, Buchführungsarbeiten, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung”

  • „Erfassen Ihrer Buchungsdaten, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Bilanz- und Lohnbuchhaltung”

  • „Bilanz- und Lohnbuchhalter/in”

  • „Buchhaltungsbüro/Buchführungsbüro”

  • „Buchhaltungsservice/Buchhaltung, Buchführung mit allem was dazu gehört…, laufende EDVBuchhaltung und Lohn- und Gehaltsabrechnung mit dem Leistungsumfang Jahresauswertung”.

Es kann jedoch keine Aussage darüber getroffen werden, wie die Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes [15] (8. StBerÄndG) am in gleich gelagerten Fällen zukünftig entscheiden wird.

4. Tätigkeitsbereich der steuerberatenden Berufe

Den Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind folgende Bereiche der Buchführung vorbehalten:

  • Einrichten der Buchführung

  • Erstellen des betrieblichen Kontenrahmens (Finanzbuchhaltung)

  • Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen

  • Aufstellen des Jahresabschlusses

  • Gewinnermittlung

  • Einrichten der Lohnkonten

  • Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende

  • Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs

  • Erstellen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und anderer Steuererklärungen.

5. Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,– EUR geahndet werden kann [16].

OFD Hannover v. - S 0820 - 43 - StH 462S 0820 - 68 - StO 312

Fundstelle(n):
LAAAC-90163

1§ 2 StBerG

2§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG

3§ 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG

4§ 6 Nr. 3 StBerG

5§ 6 Nr. 4 StBerG

6z. B. Bilanzbuchhalterprüfung, Steuerinspektorenprüfung, abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium, Ausbildung als Verbandsprüfer im Genossenschaftswesen

7Tätigkeit muss nach der Ausbildung ausgeübt worden sein

8§ 4 Abs. 1, § 5 EStG

9§ 4 Abs. 3 EStG

10Ausnahme: Lohnsteueranmeldungen

11, BStBl 1980 II 706; , BStBl 1982 II 281; , BStBl 1983 II 319; , BStBl 1988 II 380; vgl. außerdem gleichlautende Erlasse der BStBl 1982 I 586

12§ 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG

13§ 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG n. F.

14Die genannten Personen hatten bisher die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 im Einzelnen aufzuführen.

15BGBl 2008 I S. 666

16§§ 5 und 160 StBerG