BGH Urteil v. - IX ZR 148/07

Leitsatz

[1] Der Insolvenzverwalter, der die Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit hierzu durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit von der objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rechten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich geltend machen.

Gesetze: InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 146 a.F.

Instanzenzug: LG Leipzig, 7 O 2183/05 vom OLG Dresden, 13 U 1067/06 vom

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war vor dem gestellt worden. Der Kläger verlangt von der beklagten S. die Auszahlung der in der Zeit vom bis auf dem Konto der Schuldnerin eingegangenen Zahlungen von 44.134,04 €, die die Beklagte mit dem Sollstand verrechnete. Die Beklagte hatte unter Einbeziehung ihrer AGB der Schuldnerin auf diesem Konto einen Kontokorrentkredit in Höhe von insgesamt 829.059,71 € (1.621.500 DM) zur Verfügung gestellt. Die Kreditlinie war in der fraglichen Zeit trotz der streitgegenständlichen Kontogutschriften ständig überschritten.

Der Kläger hat die Unzulässigkeit der Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Erstmals im Berufungsrechtszug hat sich die Beklagte am darauf berufen, dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Hinblick auf ihr Pfandrecht nach Nr. 21 AGB-Sparkassen nicht vorliege. Zu diesem Pfandrecht hat der Kläger im Schriftsatz vom erstmals gegenüber dem Gericht Stellung genommen.

Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch in vollem Umfang weiter.

Gründe

Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, ein auf die Unwirksamkeit der Verrechnungen im Kontokorrent gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestützter Anspruch auf Herausgabe der Zahlungseingänge im streitigen Zeitraum bestehe nicht. Die Verrechnungslage sei nicht in anfechtbarer Weise geschaffen worden, weil es an der erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Die AGB der Beklagten seien wirksam in den Kreditvertrag einbezogen worden. Das dort in Ziffer 21 vereinbarte Pfandrecht habe alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Beklagten gegen die Schuldnerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gesichert. Die Beklagte habe in der fraglichen Zeit einen fälligen Anspruch auf Rückführung des über die Kreditlinie hinaus überzogenen Kontos gehabt, weil eine Erweiterung der Kreditlinie nicht vereinbart gewesen sei. Deshalb sei die Beklagte befugt gewesen, ihr Pfandrecht dadurch zu verwerten, dass sie die gegen sie selbst gerichteten Forderungen auf Gutschrift, an denen das Pfandrecht bestand, einseitig in den Saldo eingestellt habe.

Ob die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom für die Anfechtung des AGB-Pfandrechts ausreichend seien, könne dahinstehen. Die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO a.F. von zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, ein insoweit gegebener Anfechtungsanspruch verjährt gewesen. Die Klage habe den Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt, weil diese Wirkung auf den Streitgegenstand beschränkt sei. Bei der Verrechnung von Forderungen und der Bestellung eines Pfandrechts handele es sich um anfechtungsrechtlich selbständige Rechtshandlungen. Der Umstand, dass die eine von ihnen die gläubigerbenachteiligende Wirkung der anderen ausschließe, hebe die anfechtungsrechtliche Selbständigkeit nicht auf. Deshalb greife insoweit die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht verneint werden. Der Kläger kann die Anfechtbarkeit des AGB-Pfandrechts einwenden.

1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 667 BGB Auskehrung der gutgeschriebenen Beträge verlangen, wenn die Verrechnung der Beklagten gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam war. Eine Anfechtung der Verrechnung findet neben der Anwendung dieser Bestimmung nicht statt. Der Verwalter kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung berufen (BGHZ 159, 388, 393; , ZIP 2005, 181, 182; v. - IX ZR 177/05, ZIP 2008, 650 Rn. 10; v. - IX ZR 144/05, z.V.b.).

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO spricht zwar nur von Aufrechnungen. Die Vorschrift findet aber auch auf Verrechnungen Anwendung (BGHZ 169, 158, 161 Rn. 10; , ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 8; v. aaO; v. aaO).

Der maßgebliche Zeitpunkt bemisst sich nach § 140 Abs. 1 InsO. Danach ist entscheidend, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist (BGHZ 159, 388, 395; , ZIP 2007, 1507, 1508 f Rn. 13; v. aaO; v. aaO).

Die Verrechnungslagen sind hier zwischen dem und dem entstanden, also innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung oder danach. In dieser Zeit gingen die Zahlungen auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin ein und begründeten Ansprüche der Schuldnerin auf Gutschrift. Der Anspruch der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Rückzahlung des Darlehens war bereits zuvor fällig, weil die Schuldnerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Kreditlinie immer um mehr als die jeweils gutgeschriebenen Beträge überzogen hatte und der Beklagten schon deshalb ein sofort fälliger Zahlungsanspruch zustand.

Die Beklagte hat deshalb durch die Verrechnung eine kongruente Deckung erhalten, deren Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO zu beurteilen ist. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die Kenntnis der Beklagten hiervon, in den maßgeblichen Zeitpunkten bislang nicht festgestellt, weil es die objektive Gläubigerbenachteiligung verneint hat.

2. Die objektive Gläubigerbenachteiligung kann nicht im Hinblick auf das AGB-Pfandrecht der Beklagten verneint werden.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlen würde, wenn die Beklagte ein anfechtungsfestes Pfandrecht an den Forderungen der Schuldnerin auf Gutschrift der eingegangenen Zahlungen erworben hätte. Denn dann hätte die Beklagte durch die Verrechnung nur das erhalten, was ihr aufgrund des Pfandrechts zustand. Insoweit hätten andere Gläubiger auf das Vermögen der Schuldnerin nicht zugreifen können (BGHZ 150, 122, 126; , ZIP 2000, 1061, 1063; v. - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183).

b) Das Pfandrecht an den Ansprüchen auf Erteilung der Gutschrift war jedoch, da die streitigen Eingänge alle in den letzten drei Monaten vor Antragstellung oder danach erfolgten, unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar. Selbst wenn man Nr. 21 AGB-Sparkassen dahin auslegt, dass die Bank und der Kunde sich nicht nur über die Pfandrechtsbestellung dinglich einig sind, sondern zugleich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf begründen, wurde dieser erst in demjenigen Zeitpunkt auf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert, in dem die verpfändeten Forderungen entstanden (BGHZ 150, 122, 126; , ZIP 2005, 1651, 1652; v. - IX ZR 127/05, ZIP 2007, 924, 925 Rn. 16).

Deshalb handelte es sich bei allen in der kritischen Zeit entstandenen Pfandrechten um inkongruente Deckungen, weil nur solche vertraglichen Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen können, welche auf bestimmte, sogleich (also im Zeitpunkt der Vereinbarung, hier also der Vereinbarung der AGB-Sparkassen) identifizierbare Gegenstände gerichtet ist. Solange es dagegen dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen bleibt, welche konkrete Sicherheit erfasst werden wird, sind sie nicht geeignet, die Besserstellung einzelner Gläubiger in der Insolvenz unter Durchbrechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu rechtfertigen (BGHZ 150, 122, 126; aaO Rn. 18). Daran hat der Senat auch in der diese Grundsätze modifizierenden Rechtsprechung zur Globalzession für das Pfandrecht nach Nr. 14 AGB-Banken, das sich von dem nach Nr. 21 AGB-Sparkassen nicht wesentlich unterscheidet, ausdrücklich festgehalten (, ZIP 2008, 183, 184 f Rn. 17, z.V.b. in BGHZ 174, 297).

c) Dem steht die Verjährung eines Anfechtungsanspruches hinsichtlich des AGB-Pfandrechts nicht entgegen. Der abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.

aa) § 146 Abs. 1 InsO ist hier in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden, weil nach dieser Vorschrift die Verjährungsfrist kürzer war als nach den Vorschriften des BGB (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EGBGB). Nach § 146 Abs. 1 InsO a.F. verjährte der Anfechtungsanspruch in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der am geltenden Fassung des § 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung des Anfechtungsanspruches nach den Regeln über die regelmäßige Verjährung des BGB, beträgt also gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

bb) Die Unzulässigkeit der Aufrechnung bzw. Verrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann vom Insolvenzverwalter nicht mehr durchgesetzt werden, wenn er die Frist des § 146 Abs. 1 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung des anfechtbar aufgerechneten Anspruchs versäumt hat (, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 9 ff). Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine anfechtbar herbeigeführte Aufrechnung oder Verrechnung insolvenzrechtlich für unwirksam erklärt, besteht die Forderung, die durch die Verrechnung erloschen ist, für die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort. Nur sie ist der anfechtungsrechtlichen Frist des § 146 Abs. 1 InsO unterstellt (BGHZ 169, 158, 165 Rn. 23; aaO Rn. 12). Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Frist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen kann. Er muss deshalb den Anspruch aus der Hauptforderung vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durch Erhebung der Klage gerichtlich geltend machen ( aaO Rn. 12). Diese Frist hat der Kläger eingehalten.

cc) Wendet der Anfechtungsgegner ein, die im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für anfechtbar gehaltene Rechtshandlung sei nicht gläubigerbenachteiligend, weil dadurch lediglich eine Rechtsposition verfestigt worden sei, die er aufgrund einer früheren Rechtshandlung bereits innegehabt habe, braucht der Insolvenzverwalter - um diesen Einwand auszuräumen - die frühere Rechtshandlung nicht gesondert anzufechten. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO stellt darauf ab, ob die Rechtsposition des Insolvenzgläubigers anfechtbar erworben wurde. Eine aktive Anfechtung seitens des Insolvenzverwalters wird nicht verlangt. Entsprechend dieser gesetzlichen Systematik genügt auch die Anfechtbarkeit in Bezug auf weitere, insbesondere frühere Rechtshandlungen, welche der nunmehr in den Blick genommenen Rechtshandlung den Boden bereitet haben, so dass diese nunmehr - für sich genommen - möglicherweise nicht als gläubigerbenachteiligend erscheint. Soweit es um deren Anfechtbarkeit geht, ist die Anfechtbarkeit der weiteren Rechtshandlung lediglich als Vorfrage zu prüfen.

dd) Zur Hemmung der Verjährung reicht es demzufolge gemäß § 146 Abs. 1 InsO, §§ 203 ff BGB aus, dass der Anspruch auf die Hauptforderung und die Anfechtbarkeit der durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangten Aufrechnungslage dargelegt wurde. Die Frage, ob die Verrechnungslage anfechtbar erworben wurde, ist damit insgesamt zur Überprüfung durch das Gericht gestellt.

Der Darlegung der Anfechtbarkeit sämtlicher weiterer, der objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rechte des Insolvenzgläubigers bedurfte es mit der Klage noch nicht.

Der Kläger ist zwar darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die für anfechtbar gehaltene Rechtshandlung objektiv gläubigerbenachteiligend war. Hinsichtlich der Gegenrechte, die vom beklagten Insolvenzgläubiger insoweit geltend gemacht werden können, trifft diesen jedoch eine sekundäre Darlegungslast (, ZIP 1999, 196, 198; v. - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 228; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 231 f; Graf-Schlicker/Huber, InsO § 129 Rn. 22; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 129 Rn. 119).

Erst wenn der Beklagte solche Rechte geltend macht, muss der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, dass diese Rechte entweder nicht bestehen oder anfechtbar sind. Dies muss nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO geschehen, denn diese Vorschrift regelt nur die Verjährung von hier nicht geltend gemachten Anfechtungsansprüchen.

ee) Dieses Ergebnis wird durch § 146 Abs. 2 InsO bestätigt.

Der Senat hat bislang allerdings die Frage offen gelassen, ob § 146 Abs. 2 InsO auf diese Fallkonstellation anwendbar ist (, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 10). Die Frage ist zu bejahen.

Der Kläger verfolgt hinsichtlich des Pfandrechts nach Nr. 21 AGB-Sparkassen keinen eigenen Anspruch auf Pfandfreigabe (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Er macht die Anfechtbarkeit des Pfandrechts nur geltend, um den Einwand der Beklagten auszuräumen, die Verrechnung des Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens mit der Gegenforderung der Beklagten sei schon deshalb nicht anfechtbar, weil wegen des zuvor entstandenen AGB-Pfandrechts die Gläubiger nicht objektiv benachteiligt worden seien.

Die Vorgängervorschrift des § 41 Abs. 2 KO ist ausdehnend ausgelegt worden (RGZ 95, 294, 296; BGHZ 30, 238, 239; 83, 158, 160). Dies ist auch für § 146 Abs. 2 InsO erforderlich. Maßgebend ist, ob der Insolvenzverwalter verteidigungsweise die Rechtsstellung der Insolvenzmasse wahrt. Dabei ist die Parteirolle im konkreten Prozess nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob er einen nicht mehr in der Masse befindlichen Gegenstand wieder in die Masse zurückführen will (so hier die Hauptforderung der Verrechnung), oder ob er einen zur Masse gehörenden Gegenstand der Masse erhalten will (BGHZ 83, 158, 160; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 52; HmbK-InsO/Rogge, aaO § 146 Rn. 16).

Die Beklagte macht hier das Bestehen des AGB-Pfandrechts geltend, das die objektive Gläubigerbenachteiligung bei der nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu beurteilenden Verrechnung entfallen ließe. Seinem Kern nach ist das Pfandrecht ein Absonderungsrecht, das sich gegen die Masse richtet. Einer Feststellungsklage auf Bestehen des Absonderungsrechtes oder der Herausgabeklage nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO könnte der Verwalter auch nach Ablauf der Verjährungsfrist den Einwand des § 146 Abs. 2 InsO entgegenhalten (vgl. BGHZ 83, 158, 161). Dann kann die prozessuale Zufälligkeit, dass sich hier der Verwalter wegen der Geltendmachung eines anderen Rechtes in der Rolle des Klägers befindet, das Verweigerungsrecht des § 146 Abs. 2 InsO nicht in Wegfall bringen. Er hat die Gegeneinrede der Anfechtbarkeit (HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 56; Jaeger/Henckel, aaO § 146 Rn. 63).

Macht der Insolvenzgläubiger substantiiert ein Absonderungsrecht, hier in Form eines Pfandrechts, geltend, verlangt er die Erfüllung einer Leistungspflicht im Sinne des § 146 Abs. 2 InsO. Die Leistungspflicht in diesem Sinne ist umfassend zu verstehen. Es kommen Leistungspflichten jeder Art in Betracht, nicht etwa nur solche schuldrechtlicher Art. Insbesondere kann auch die Erfüllung sachenrechtlicher Leistungspflichten verweigert werden, also z.B. alle Aus- und Absonderungsbegehren anfechtbar gesicherter Gläubiger (BT-Drucks. 12/2443, RegE zur InsO S. 169 zu § 165 Abs. 3; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 46a; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 12; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 146 Rn. 9; HmbK-InsO/Rogge, aaO § 146 Rn. 13; Jaeger/Henckel, aaO § 146 Rn. 69).

g) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom für die Anfechtung des AGB-Pfandrechts ausreichend wären. Für die Ausübung des Anfechtungsrechts und erst recht für die hier erforderliche Geltendmachung der Anfechtbarkeit genügt aber jede erkennbare - auch konkludente - Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehmen will, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Insolvenzgläubigers wieder auszugleichen sucht (, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 9). Ein solcher Wille des Klägers war dem Schriftsatz vom zu entnehmen.

III.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die weiteren Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO sowie die weiteren Einwendungen der Beklagten zu prüfen haben, insbesondere das Vorliegen eines Bargeschäftes und die Auswirkungen der Globalzession (vgl. zu letzterem nunmehr aaO; IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372).

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 2095 Nr. 39
DB 2008 S. 2017 Nr. 37
NJW-RR 2008 S. 1731 Nr. 24
WM 2008 S. 1606 Nr. 34
ZIP 2008 S. 1593 Nr. 34
HAAAC-87251

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja