BGH Beschluss v. - IV ZR 288/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 278

Instanzenzug: LG Paderborn, 2 O 8/06 vom 18.08.2006 OLG Hamm, 18 U 162/06 vom 06.08.2007

Gründe

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob einen Versicherer auch die - durch seinen Versicherungsagenten zu erfüllende - Pflicht trifft, seinem Versicherungsnehmer einen Anschlussversicherungsschutz bei einem anderen Versicherer zu besorgen, wenn er den Versicherungsvertrag mit ihm beendet, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht äußert sich dazu weder ausdrücklich noch konkludent. Es leitet aus der unstreitigen Agentenstellung des Beklagten bei der Vermittlung und Betreuung der Verträge mit der P. Versicherung lediglich ab, dass dadurch kein seine Eigenhaftung auslösendes Schuldverhältnis begründet worden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des Agenten nicht vorliegen, stehen nicht im Widerspruch zum (NJW-RR 1998, 395). Dieses entnimmt die Schadensersatzpflicht einem Maklerverhältnis. Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass die Rechtsfolgen pflichtwidrigen Vertreterhandelns grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter treffen (Urteil vom 17. Juni 1991 - II ZR 171/90 - VersR 1991, 1052 unter 2 m.w.N.; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 43 Rdn. 42 ff.).

Eine Haftung des Beklagten aus einem Versicherungsmaklervertrag scheitert daran, dass nach dem übereinstimmenden Parteivortrag ein Maklervertrag nicht abgeschlossen worden ist und der Beklagte sich im Übrigen eine ohne sein Wissen und gegen seine Interessen gerichtete Maklertätigkeit des Streithelfers nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste.

Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderungen abgesehen.

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1629 Nr. 31
UAAAC-86694

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein