BGH Beschluss v. - 3 StR 204/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Duisburg, vom 22.10.2007

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts gibt Anlass zu folgendem ergänzendem Bemerken:

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass der Angeklagte hier durch die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung seines Verfahrens im Wege des nicht mehr anzuwendenden (BGH-GS-NJW 2008, 860; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Strafabschlagsmodells deswegen nicht beschwert ist, weil die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den weitergehenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vermag der Senat indes nicht beizutreten (vgl. Beschl. vom 8. Mai 2008 - 3 StR 123/08).

Fundstelle(n):
ZAAAC-86649

1Nachschlagewerk: nein