Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Duisburg, vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts gibt Anlass zu folgendem ergänzendem Bemerken:
Der Senat teilt zwar die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass der Angeklagte hier durch die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung seines Verfahrens im Wege des nicht mehr anzuwendenden (BGH-GS-NJW 2008, 860; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Strafabschlagsmodells deswegen nicht beschwert ist, weil die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den weitergehenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vermag der Senat indes nicht beizutreten (vgl. Beschl. vom - 3 StR 123/08).
Fundstelle(n):
ZAAAC-86649
1Nachschlagewerk: nein