BGH Urteil v. - III ZR 260/07

Leitsatz

[1] Es wird daran festgehalten, dass es für den Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht darauf ankommt, ob der Vertragspartner des Rechtsuchenden sich zur Erfüllung seiner Beratungspflichten eines zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfen bedient. Eine verfassungskonforme, in dieser Hinsicht erweiternde Auslegung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt nicht in Betracht.

Gesetze: RBerG Art. 1 § 1; RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1

Instanzenzug: LG Frankfurt/Main, 2/27 O 152/05 vom OLG Frankfurt/Main, 4 U 56/07 vom

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der E. -Kleidung G. E. KG Ansprüche auf Rückzahlung der an die Beklagte zu 2 geleisteten Honorare wegen eines zwischen dieser und der Zedentin geschlossenen Dienstleistungsvertrages geltend.

Die Zedentin unterhielt in vier deutschen Großstädten Bekleidungshäuser, so unter anderem auch im E. in B. sowie in S. . Mieterin der entsprechenden Räumlichkeiten war die Klägerin.

Wegen erheblicher wirtschaftlicher Probleme wandte sich die Zedentin an die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, und schloss mit ihr 1999 einen Dienstleistungsvertrag ab. Die Zedentin wollte die Standorte in B. und S. aufgeben. Dem Mitarbeiter der Beklagten zu 2, Herrn von le F. , oblagen nach dem Vertrag die Gespräche mit den Vermietern, aber auch mit potentiellen Nachmietern der Geschäftsräumlichkeiten, um möglichst kostengünstig die Standortaufgabe durchzusetzen. In juristischen Fragen sollte er durch den früheren Beklagten zu 1 als Rechtsanwalt unterstützt werden. In Nummer 6 des Vertrages war festgelegt, dass eine Beratung zu Rechts- oder Steuerfragen nicht erteilt werde. Es wurden alle rechtlichen und amtlichen Handlungen aus der Beratungstätigkeit ausgeschlossen. In Nummer 12 des Vertrages war bestimmt, dass die Beklagte zu 2 berechtigt war, Dritte, wie den früheren Beklagten zu 1, zur Erfüllung der Leistung aus dieser Vereinbarung heranzuziehen. Die Beklagte zu 2 haftete für Verschulden eines Partnerunternehmens wie für eigenes Verschulden. Beratungsleistungen der Partnerunternehmen galten als Leistungen der Beklagten zu 2.

Die Standorte in S. und B. wurden in der Folgezeit von der Klägerin aufgegeben. Für ihre Leistungen stellte die Beklagte zu 2 Rechnungen an die Zedentin in einer Gesamthöhe von 220.230,38 €, die von der Klägerin ausgeglichen wurden.

Nachdem eine Schadensersatzklage der Klägerin wegen einer angeblichen Falschberatung in Bezug auf die Schließung des Standortes in S. rechtskräftig abgewiesen wurde, machte die Klägerin geltend, dass der zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 2 geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam und deshalb die Beklagte zu 2 um die bezahlten Beträge bereichert sei.

Die Klage ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 bei Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 88.964,79 € nebst Zinsen verurteilt, weil die Voraussetzungen für die in dieser Höhe abgerechnete Leistung nicht vorgelegen hätten.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihrer Klage weiter.

Gründe

(2) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes erfordern im vorliegenden Fall auch keine verfassungsrechtlichen Gründe eine andere Beurteilung.

Der Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes ist durch ausreichende Gemeinwohlbelange gedeckt und verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 97, 12, 26; 75, 284, 291). Grundrechte der Beklagten zu 2 aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG rechtfertigen hier keine erweiternde Auslegung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG. Die Erlaubnispflicht stellt sich nicht als unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff dar. Die Interessen der Klägerin an einer qualifizierten Rechtsberatung sind durch den Vertrag berührt. Die Beratungsleistung sollte nach dem Vertrag durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 2, Herrn von le F. , erbracht werden, unterstützt durch den früheren Beklagten zu 1 als Rechtsanwalt. Inwieweit die rechtliche Beratungsleistung tatsächlich durch einen qualifizierten Rechtsberater wie den früheren Beklagten zu 1 und nicht durch Herrn von le F. erfolgen würde, stand bei Vertragsschluss nicht fest. Auch wenn später die rechtliche Beratung ganz oder teilweise durch den früheren Beklagten zu 1 erbracht wurde, ließe dies die Frage der Wirksamkeit des zuvor geschlossenen Vertrages unberührt, zumal es bei Vertragsschluss nicht in der Hand der Klägerin lag, wer die Beratungsleistungen tatsächlich erbringen würde. Das Interesse der Klägerin an einer rechtlichen Geschäftsbesorgung durch einen in persönlicher, sachlicher und insbesondere in wirtschaftlicher Sicht zuverlässigen Berater ist ebenso in die Bewertung einzubeziehen, wie das Interesse des früheren Beklagten zu 1 als eines zugezogenen Rechtsanwalts, der bei einer Beratung in Konflikte zwischen den Interessen der Klägerin und denen seiner Auftraggeberin, der Beklagten zu 2, geraten konnte. Dass die Klägerin unter Umständen in den Schutzbereich eines zwischen der Beklagten zu 2 und dem früheren Beklagten zu 1 geschlossenen Anwaltsvertrags einbezogen werden würde, ist in dieser Hinsicht nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil es die möglichen Interessenkonflikte nicht ausschließt.

Demgegenüber treten die Belange der Beklagten zu 2 zurück. Die Einschränkung ihrer Grundrechtsposition wiegt nicht so schwer. Sie konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes ihre - erlaubte - Berufstätigkeit ausüben und die wirtschaftliche Beratung unabhängig von der rechtlichen erbringen. Ein zwingender unmittelbarer Zusammenhang zwischen betriebwirtschaftlicher und rechtlicher Beratung bestand nicht. Eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratern war möglich. Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Gesetzeszweck des Art. 1 § 5 RBerG, dass Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz scheitern ( - NJW 2003, 3046), ist vorliegend nicht berührt.

cc) Dem Anspruch der Klägerin steht § 814 BGB nicht entgegen. Für eine Leistung der Zedentin in Kenntnis der Nichtschuld, für die die Beklagte zu 2 darlegungspflichtig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

2. Gleichwohl ist die Sache nicht zu Gunsten der Klägerin entscheidungsreif. Nicht ausgeschlossen werden kann nämlich, dass der Beklagten zu 2 ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Zedentin für die geleisteten Dienste aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall, § 818 Abs. 2 BGB in Höhe der üblichen oder hilfsweise der angemessenen und ersparten Vergütung zusteht. Dass der Rechtsgrund für die Dienstleistung, der Vertrag zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 2, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, macht sie nicht wertlos und steht dem Anspruch auf Wertersatz nicht entgegen, wenn die Zedentin sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen. Die Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung übernimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht, was insbesondere für den Fall gilt, wenn - wie hier - der nichtige Vertrag auch erlaubte Leistungen erfasst (vgl. BGHZ 70, 12, 17 f; aaO).

Dem Anspruch der Beklagten zu 2 steht auch nicht im gesamten Umfang § 817 Satz 2 BGB entgegen, unbeschadet der Frage, ob dessen Voraussetzungen vorliegen, wofür die notwendigen Feststellungen noch nicht getroffen sind. Auch wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag insgesamt nichtig ist, kommt eine Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nur hinsichtlich derjenigen Tätigkeiten in Betracht, die gesetzeswidrig sind. Soweit solche nicht unter das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG fallen, werden sie nicht von § 817 Satz 2 BGB erfasst (BGHZ 50, 90, 92 f). Da hier auch eine erlaubte wirtschaftliche Beratung durch die Beklagte zu 2 erfolgte, kann ein Wertersatzanspruch nicht ausgeschlossen werden, dessen Höhe aber noch nicht feststeht.

3. Weitergehende Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, § 670 BGB) stehen der Beklagten zu 2 nicht zu. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass im Falle der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden kann. Der Umstand, dass sich die Beklagte zu 2 zur Leistung verpflichtet hatte bzw. dafür hielt, steht dem nicht entgegen ( - NJW 1997, 47, 48; BGHZ 157, 168, 175). In Betracht kommen deshalb Ansprüche der Beklagten zu 2 wegen der erlaubten wirtschaftlichen Beratung der Klägerin. Soweit die Dienste jedoch unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz geleistet wurden und damit in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden, konnte die Beklagte zu 2 sie nicht für erforderlich halten, so dass ein weitergehender Anspruch wegen dieser Leistungen nicht besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 118, 142, 150; - NJW 2000, 1560; 1562).

4. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist im Umfang des Revisionsangriffs aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 561 Abs. 1, 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die für die Beurteilung eines Anspruches der Beklagten zu 2 erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 396 Nr. 8
DStRE 2009 S. 387 Nr. 6
NJW 2008 S. 3069 Nr. 42
WM 2008 S. 1609 Nr. 34
DAAAC-85936

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja