SpruchG § 3

§ 3 Antragsberechtigung [1]

1Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

  1. der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist;

  2. der Nummer  2 jeder außenstehende Aktionär;

  3. der Nummern  3 und 4 jeder ausgeschiedene Aktionär;

  4. der Nummer  5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;

  5. der Nummer  6 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;

  6. der Nummer  7 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.

2In den Fällen der Nummern  1, 2, 4, 5 und 6 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist ; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4 . 3Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

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HAAAC-85294

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .