SpruchG § 11a

§ 11a Ermittlung der Kompensation durch das Gericht [1]

Einigen sich der Antragsgegner, die gemeinsamen Vertreter und eine Mehrheit von Antragstellern, die mindestens 90 Prozent des von sämtlichen Antragstellern gehaltenen Grund- oder Stammkapitals umfasst, auf eine bestimmte Kompensation, so kann das Gericht deren Höhe im Rahmen seiner Schätzung berücksichtigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-85294

1Anm. d. Red.: § 11a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .