§ 3 Antragsberechtigung [1]
1Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist;
der Nummer 2 jeder außenstehende Aktionär;
der Nummern 3 und 4 jeder ausgeschiedene Aktionär;
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
der Nummer 6 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
der Nummer 7 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
2In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist ; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4 . 3Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.
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HAAAC-85294
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .