SpruchG § 17

§ 17 Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift [1]

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2)  1Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. 2Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom (BGBl 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem gestellt wurde.

Fundstelle(n):
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HAAAC-85294

1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .