SpruchG § 14

§ 14 Bekanntmachung der Entscheidung [1]

Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen

  1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;

  2. der Nummer  2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;

  3. der Nummer  3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;

  4. der Nummer  4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;

  5. der Nummer  5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;

  6. der Nummer  6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und

  7. der Nummer  7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft

bekannt zu machen.

Fundstelle(n):
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HAAAC-85294

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .