ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Wechselobligo
I. Wechselprotest
Hat der Unternehmer Kundenwechsel weitergegeben, besteht für ihn das Risiko, dass der Wechselinhaber bei einem Wechselprotest in Zusammenhang mit der Nichteinlösung des Wechsels im Wege des Regresses auf ihn zurückgreift. Nach dem Grundsatz „wer indossiert, der garantiert” kann der Wechselinhaber auf jede im Wechselformular vor ihm genannte Person zurückkommen, da diese ihm gegenüber gesamtschuldnerisch haftet.
Das Wechselgesetz (Art. 38 WG) sieht vor, dass der Wechsel dem Schuldner am Fälligkeitstag bzw. an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorgelegt wird. Verweigert der Schuldner die Zahlung, löst dies einen Wechselprotest (Art. 44 WG) aus. Der nicht eingelöste Wechsel wird als „geplatzter Wechsel” bezeichnet. Der Protest ist eine Urkunde (i. d. R. wird die Protesturkunde auf der Rückseite des Wechselformulars angebracht), auf der von einem Notar oder einem Gerichtsbeamten bestätigt wird, dass der Bezogene den Wechsel nicht angenommen bzw. nicht oder nur teilweise bezahlt hat. Der Wechselinhaber wird i. A. seinen „Besitzwechsel” auf das Konto „Protestwechsel” umbuchen und ggf. eine Wertberichtigung ...