ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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DrohendeVerluste
I. Allgemeines
Für drohende Verluste in Zusammenhang mit einem schwebenden Geschäft muss in der Handelsbilanz (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) eine Rückstellung ausgewiesen werden. Für die Steuerbilanz besteht ein Passivierungsverbot (§ 5 Abs. 4 EStG).
Eine Passivierung setzt voraus, dass aus der Sicht und den Wertverhältnissen des Bilanzstichtags objektiv ein Verlust zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit des Verlusteintritts ist nicht ausreichend.
1. Begriff „schwebende Geschäfte”
Ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) ist vom Zeitpunkt des Abschlusses eines Vorvertrages oder eines Vertragsabschlusses bis zur Erfüllung durch Lieferung oder Leistung ein schwebendes Geschäft.
A schließt am einen Kaufvertrag über einen Lkw ab. Die Auslieferung erfolgt am .
In der Zeit vom bis zum liegt ein schwebendes Geschäft vor.
Werden Anzahlungen geleistet, führt dies nicht zur Beendigung des „Schwebezustandes”. Ein schwebendes Geschäft liegt auch schon dann vor, wenn der Unternehmer ein für ihn verbindliches Angebot abgegeben hat und mit der Vertragsannahme sicher zu rechnen ist (BStBl 1983 II S. 361