ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Windkraftanlage (Beseitigungspflicht)
Ist in den Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage ausdrücklich die Beseitigungspflicht nach Einstellung der Stromerzeugung enthalten, liegt eine hinreichende Konkretisierung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung vor, wenn von einer zeitnahen Kenntnis der Aufsichtsbehörde von der Einstellung der Stromerzeugung und von der Durchsetzung der Beseitigungspflicht auszugehen ist.
A beantragte 01 den Bau einer Windkraftanlage. Die erteilte Baugenehmigung enthält folgende Nebenbestimmung: „Die Genehmigung ist zweckbefristet, d. h., die Anlage ist unmittelbar nach Einstellung der Stromerzeugung wieder zu beseitigen”.
Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz (rkr. , NWB OAAAB-43606) muss der Windkraftanlagenbetreiber in der Handels- und Steuerbilanz im Zusammenhang mit der Beseitigungspflicht eine Verbindlichkeitsrückstellung ausweisen. Der Betrieb ist mit Wegfall der Einleitung des Stroms (Zweckbindung) zur Beseitigung der Anlage verpflichtet. Die Höhe der Rückstellung richtet sich nach den aus der Sicht des Bilanzstichtags zu erwartend... / /