ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Verwaltungskosten
Für zukünftig anfallende allgemeine Verwaltungskosten kann keine Verbindlichkeitsrückstellung bzw. Drohverlustrückstellung gebildet werden. Dies gilt auch bei Bausparkassen und Banken im Hinblick auf die im Darlehensstadium anfallenden gegenüber dem Sparstadium höheren Verwaltungskosten (, BStBl 1973 II S. 565). Auch eine „bauspartechnische Abgrenzung” in Form einer Rechnungsabgrenzung scheidet aus.
Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten für die Erstellung und den Versand von Jahreskontoauszügen siehe → Rückstellungen: Bausparkassen.
Der BFH hat in seinem Urteil (, BStBl 1974 II S. 684) für Teilzahlungsbanken entschieden, dass diese keine Rückstellung für Verwaltungskosten bilden dürfen.
Hinweis auf weitere Stichwörter:
→ Bausparkassen.