ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Verkehrsbetriebe (Personenbeförderung)
Nach Ansicht des , NWB TAAAC-14265) gilt für Verkehrsbetriebe Folgendes:
(1) Die gemäß § 21 Abs. 1 PBefG erteilte Betriebsgenehmigung begründet kein gegenseitiges, auf Leistungsaustausch gerichtetes Rechtsverhältnis. Das gilt auch unter Einbeziehung von künftig abzuschließenden Beförderungsverträgen und eines Einnahmeaufteilungsvertrags, nach dem die Verkehrseinnahmen des Beförderungsunternehmens um den Fremdnutzerausgleich vermehrt oder vermindert werden sollen. Eine Rückstellung für Drohverluste aus dem Einnahmeaufteilungsvertrag ist somit nicht möglich.
(2) Darüber hinaus rechtfertigen die mit der Betriebsgenehmigung verbundenen Aufwendungen keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.
In der Rechtssache wurde Revision eingelegt. Die Entscheidung des BFH steht noch aus (Az beim BFH: I R 67/06, NWB UAAAC-36217).
Hinweis auf weitere Stichwörter:
→ Drohende Verluste.