ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Tantiemen
I. Zeitpunkt der Passivierung
Die Zahlung von gewinn- bzw. umsatzabhängigen Vergütungen und Gratifikationen hat sich in der freien Wirtschaft als geeignetes Mittel der zusätzlichen Motivation von Arbeitnehmern bewährt. Zudem schafft es durch die zusätzliche Honorierung eines vermehrten Arbeitseinsatzes eine besonders enge Bindung an das Unternehmen. Dies gilt für Angestellte in leitenden Funktionen (z. B. Abteilungsleiter, Geschäftsführer), aber auch für „normale” Arbeitnehmer (z. B. Verkäufer).
Soweit am Bilanzstichtag eine Verpflichtung zur Zahlung einer gewinnabhängigen Vergütung besteht und diese eine Entlohnung für das zurückliegende Verhalten des Arbeitnehmers darstellen soll, ist in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Diese ist zu folgendem Zeitpunkt in der Bilanz auszuweisen:
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Zeitpunkt der
Rückstellungsbildung |
Jahr des
Gewinns |
Die Gewinnbeteiligung
für das Jahr 01 ist in der Bilanz 01 zurückzustellen, wenn die
Gewinnbeteiligung vor dem Bilanzstichtag 01 zugesagt worden ist. |
Jahr der
Zusage |
Die Gewinnbeteiligung des
Jahres 01 ist i... |