Günter Maus

ABC der Rückstellungen

1. Aufl. 2008

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55821-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-57721-5

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ABC der Rückstellungen (1. Auflage)

Sozialplan

Im Zusammenhang mit der Stilllegung, Verkleinerung, Ver- oder Zusammenlegung von Betrieben müssen diese ggf. nach § 111 BetrVG, § 112 BetrVG zugunsten von Arbeitnehmern einen Sozialplan erstellen.

Der Betrieb muss in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) für künftige Leistungen aufgrund eines Sozialplans (§ 111 BetrVG, § 112 BetrVG) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ausweisen, sobald der Betriebsrat über die geplanten Änderungen nach § 111 Satz 1 BetrVG unterrichtet worden ist. Gleiches gilt, wenn der Betriebsrat erst nach dem Bilanzstichtag, aber noch vor der Bilanzerstellung über die geplante Änderung unterrichtet wird, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag bereits eine Betriebsänderung beschlossen hat oder schon vor dem Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden hat, eine zur Aufstellung eines Sozialplans verpflichtende Maßnahme durchzuführen (R 5.7 Abs. 6 EStR). Nach Ansicht von Hoyos/Ring (Beck’scher Bilanzkommentar, § 249 Rz. 100 „Sozialplan”) kommt es nicht darauf an, dass der Betriebsrat über die Maßnahme unterrichtet worden ist. Die Wahrscheinlichkeit künftiger Betriebsänderungen reicht nicht aus (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 5 Rz. 550 „Sozialplan”).

Die Höhe der Rücks...