ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Schwerbehinderte
Für Arbeitgeberbetriebe besteht ggf. nach dem SchwbG und der Schwerbehinderten-AusgleichsabgabeVO eine Verpflichtung, in einem bestimmten Umfang Schwerbehinderte zu beschäftigen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht oder in zu geringem Umfang nach, ist als Ausgleich eine Schwerbehinderten-Abgabe zu entrichten. Soweit am Bilanzstichtag ein Zahlungsrückstand vorliegt, ist hierfür in der Bilanz eine Verbindlichkeit bzw. – falls die genaue Höhe nicht bekannt ist – eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen.
Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Schwerbehinderten ist in der Handelsbilanz (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) eine Rückstellung für drohende Verluste (→ Drohende Verluste) auszuweisen, wenn während der voraussichtlichen Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses der Wert der Arbeitsleistung nicht den Aufwendungen des Unternehmens (Arbeitslohn zuzüglich Nebenleistungen) entspricht (Hoyos/Ring, § 249 HGB Rn. 100 „Schwerbehinderten-Pflichtplätze”, Beck’scher Bilanzkommentar, 6. Auflage 2006). Es ist jedoch nicht zulässig, allein aus der Behinderung zu schließen, dass ein Ungleichgewicht vorliegt.