ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Rabatte
Verpflichtet sich der Unternehmer gegenüber seinen Kunden, für die während eines bestimmten Zeitraums abgenommenen Lieferungen und Leistungen eine Umsatzvergütung (Treuebonus) zu gewähren, ist hierfür in der Handels- (§ 249 Abs. 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Hinweis auf weitere Stichwörter:
→ Bonusverpflichtung (Warenrückvergütung), → Rabattmarken.