ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Mietereinbauten
Besteht für den Mieter/Pächter eine Verpflichtung, nach Ablauf der Miet-/Pachtzeit von ihm vorgenommene Mietereinbauten zu beseitigen, ist hierfür in die Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aufzunehmen (→ Abbruchverpflichtung).
Hinweis auf weitere Stichwörter:
→ Ersatzbeschaffungspflicht, → Instandhaltung/Instandhaltungsverpflichtung.