ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Luftfahrzeuge
Unternehmen, die im Besitz eines Flugzeugs bzw. Hubschraubers sind, müssen nach einer bestimmten Anzahl von Flugstunden die Luftfahrzeuge einer Überholung und Nachprüfung unterziehen. Für die Kosten in Zusammenhang mit nach dem Bilanzstichtag durchgeführten Überprüfungen etc. kann keine Rückstellung gebildet werden (→ Inspektionsverpflichtung (TÜV)).
Für die zukünftig anfallenden Aufwendungen einer Generalüberholung kann in der Handelsbilanz eine Aufwandsrückstellung gebildet werden (→ Generalüberholung, → Großreparaturen, → Instandhaltung/Instandhaltungsverpflichtung).