ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Lohnsteuerhinterziehung
Für hinterzogene Lohnsteuer (Zahlung von Schwarzlöhnen) kann der Arbeitgeber (dieser ist nicht Schuldner der Lohnsteuerbeträge, sondern allenfalls Haftungsschuldner) in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) erst dann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden, wenn er ernsthaft mit einer Haftungsinanspruchnahme rechnen muss (, BStBl 1996 II S. 592). Vgl. hierzu → Betriebsprüfung (Außenprüfung).
Hinsichtlich der Sozialabgaben ist der Betriebsinhaber Schuldner des Gesamtbeitrages (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), so dass zum jeweiligen Bilanzstichtag eine Verbindlichkeit bzw. Verbindlichkeitsrückstellung auszuweisen ist (, BStBl 1996 II S. 592).