ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Kompostierung
Gebietskörperschaften haben in Einzelfällen ihre Verpflichtung zur Abfallverwertung und -beseitigung von Bio- und Grünabfällen auf spezialisierte Fremdfirmen übertragen.
Die Gemeinde A hat mit der X-GmbH vertraglich vereinbart, dass diese die angelieferten Bio- und Grünabfälle übernimmt und kompostiert. Der Kompostiervorgang dauert ca. 6 Wochen. Pro angelieferte Tonne wird ein bestimmtes Entgelt bezahlt. Der gewonnene Kompost geht in das Eigentum der X-GmbH über und wird von dieser verkauft.
Die Entgelte für die im Wirtschaftsjahr angelieferten Abfälle erhöhen den Gewinn des jeweiligen Jahres. Es stellt sich die Frage, ob die GmbH eine Verbindlichkeitsrückstellung für die nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden Aufwendungen, die i. Z. m. der Kompostierung von im abgelaufenen Jahr angelieferten Bio- und Grünabfällen entstehen, bilden muss. M. E. scheidet die Bildung einer Rückstellung aus, weil die i. Z. m. der Kompostierung anfallenden Aufwendungen Herstellungskosten (→ Anschaffungskosten/Herstellungskosten) darstellen.