ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Generalüberholung
I. Generalüberholung durch Mieter/Pächter
Verpflichtet sich ein Mieter, nach Ablauf der Mietdauer den Mietgegenstand (z. B. Maschine, Gebäude) einer Generalüberholung zu unterziehen, muss er hierfür in der Handels- und Steuerbilanz eine Verbindlichkeitsrückstellung ausweisen.
A hat von einer Leasinggesellschaft eine Maschinenanlage gemietet. Der Mietvertrag hat eine Laufzeit von 3 Jahren (–). Nach Ablauf der Mietdauer muss A die Anlage einer Generalüberholung unterziehen. Hierfür fallen voraussichtlich 30.000 € an Kosten an. Die Maßnahme wird im Januar 04 durchgeführt.
Die Aufwendungen für die Generalüberholung betreffen die gesamte Mietdauer. Bereits zum ist in der Handels- und Steuerbilanz eine Verbindlichkeitsrückstellung auszuweisen. Maßgebend sind die voraussichtlichen Aufwendungen aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags. Der Rückstellungsbetrag ist ratierlich anzusammeln (§ 6 Abs. 1 Nr. 3d EStG).
Der in der Steuerbilanz auszuweisende Betrag ist abzuzinsen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Handelsbilanz | 10.000 €
( 12/36 von 30.000) | 20.000 €
( 24/36 von 30.000) | 30.000 € ( 36/36 von 30.000) |
Steuerbilanz | 8.980 € (10.000 x 0,... |