ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Berufsgenossenschaft
Arbeitgeber sind verpflichtet, die beruflichen Unfallgefahren durch eine gesetzliche Unfallversicherung abzusichern. Die Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft besteht kraft Gesetzes. Die erstmalige Beschäftigung von Arbeitnehmern löst eine Beitragspflicht aus.
Die Betriebe müssen i. d. R. Vorauszahlungen leisten. Nach Ablauf des Jahres erhebt die Berufsgenossenschaft einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der „Gefahrenklasse” der Branche, der Lohnsumme und den Ausgaben der Berufsgenossenschaft abhängt. Ist am Bilanzstichtag zu erwarten, dass eine Abschlusszahlung (voraussichtlicher Jahresbeitrag abzüglich Vorauszahlungen) zu leisten ist, muss hierfür in der Handels- und Steuerbilanz eine Verbindlichkeitsrückstellung ausgewiesen werden.
Ist bis zur Bilanzerstellung die Höhe der Restzahlung bekannt, ist der rückständige Betrag als Verbindlichkeit auszuweisen.
Für künftige Beiträge kann keine Rückstellung gebildet werden (, BStBl 1968 II S. 544).
Hinweis auf weitere Stichwörter:
→ Beiträge an Wirtschaftsverbände.