ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
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Beihilfegewährungen
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber gegenüber Pensionären und aktiven Mitarbeitern, während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist hierfür in der Handels- und Steuerbilanz eine Verbindlichkeitsrückstellung auszuweisen (, BStBl 2003 II S. 279). Zur Berechnung des Rückstellungsbetrags vgl. Höfer/Pisters (Rückstellungen für Krankheitsbeihilfen an Rentner in der Steuerbilanz, DB 2002 S. 2288). In der Steuerbilanz kann nur der abgezinste Rückstellungsbetrag ausgewiesen werden. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum vom Bilanzstichtag bis zum voraussichtlichen Beginn der Erfüllung. Dabei kann unterstellt werden, dass mit Eintritt in den Ruhestand auch umgehend Krankheitsbeihilfen gewährt werden. Bei den anderen Rückstellungsanlässen (z. B. im Zusammenhang mit Todesfällen) bilden Erfahrungswerte die Grundlage für die Abzinsung. Ggf. ist eine Schätzung der Jahre (z. B. voraussichtliche Lebenserwartung) erforderlich.
Hinsichtlich der sich gegenüber den am Bilanzstichtag aktiven Mitarbeitern ergebenden Verpflichtung begründet der BFH die Rückstellungspflicht dahingehend, dass ein...