ABC der Rückstellungen
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausbildungskosten
Mit Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses ergeben sich für den Betrieb vertragliche Pflichten. Im Zusammenhang mit den hierfür in Zukunft aufzuwendenden Kosten kann keine Rückstellung ausgewiesen werden (, BStBl 1984 II S. 344).
Ein ausbildendes Unternehmen darf selbst dann keine Rückstellung – für drohende Verluste im Zusammenhang mit Berufsausbildungsverhältnissen – bilden, wenn es aus sozialen, arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischen Gründen mit mehr Personen Berufsausbildungsverträge abschließt, als es im eigenen Betrieb ausgebildete Fachkräfte voraussichtlich benötigen wird (Ausbildung eines Überbestandes/, BStBl 1993 II S. 441). Entsprechendes gilt, wenn das ausbildende Unternehmen den Auszubildenden unübliche Zusatzleistungen gewährt, die geeignet sind, das Ansehen des Betriebs zu sichern oder zu erhöhen.
Ein Energieversorgungsunternehmen hat innerhalb von 10 Jahren 370 Ausbildungsverhältnisse abgeschlossen. Den Auszubildenden wurde von vornherein gesagt, dass sie nicht davon ausgehen könnten, nach Abschluss der Lehre im Unternehmen weiterbeschäftigt zu werden. T...