BFH Beschluss v. - IX S 11/08

Anhörungsrüge unterliegt dem Vertretungszwang

Gesetze: FGO § 62a, FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom IX B 141/07 hat der Senat die (von einem gemäß § 62a der FinanzgerichtsordnungFGO— postulationsfähigen Vertreter eingelegte) Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich diese (nunmehr) persönlich und machen u.a. geltend, sie seien nicht befragt worden und der zuvor genannte Beschluss sei aufzuheben.

II. Die Einwendungen der Kläger sind als Anhörungsrüge (§ 133a FG0) auszulegen; diese ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62a FGO), wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (vgl. z.B. , BFH/NV 2005, 1848). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben.

Der beanstandete Beschluss des Senats vom IX B 141/07 betraf die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung einer Beiladung durch das Finanzgericht. In einem solchen Verfahren gilt der Vertretungszwang i.S. von § 62a FGO (z.B. , BFH/NV 1989, 189, zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

III. Die Einwendungen der Kläger haben auch dann keinen Erfolg, wenn sie als Gegenvorstellung ausgelegt werden. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob dieser formlose Rechtsbehelf durch die Schaffung und nähere Ausgestaltung der Anhörungsrüge nach § 133a FGO überhaupt noch statthaft ist (s. dazu , BStBl II 2008, 60). Denn auch für die Gegenvorstellung gilt der Vertretungszwang nach § 62a FGO, wenn dies —wie im Streitfall— für die beanstandete Entscheidung zutrifft (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1848, 1849).

IV. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes —Kostenverzeichnis—). Das Gegenvorstellungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (z.B. , BFH/NV 2007, 1535).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1497 Nr. 9
AAAAC-84015