Vorläufiger Rechtsschutz im Verfassungsbeschwerdeverfahren fällt in die Zuständigkeit des BVerfG; Erinnerung gegen Kostenansatz
Gesetze: BVerfGG § 32, GKG § 66
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies durch Beschluss vom IX S 25/07 die Rüge der Kostenschuldnerin und Antragstellerin (Antragstellerin) gegen den als unbegründet zurück und lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Kostenstelle des BFH setzte für diese Entscheidung durch Kostenrechnung vom zu entrichtende Gerichtskosten in Höhe von 50 € an.
Die Antragstellerin beantragte unter dem handschriftlich auf einer Ablichtung der Kostenrechnung die „Einstellung aller Vollstreckungsmaßnahmen” und kündigte an, nunmehr eine Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen. Es werde auch überlegt, unmittelbar das Plenum des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder nach Art. 17 des Grundgesetzes (GG) den Deutschen Bundestag anzurufen.
Die Kostengläubigerin und Antragsgegnerin (die Vertreterin der Staatskasse beim BFH) sah von einer Stellungnahme ab.
II. Der Antrag ist unbegründet.
1. Die Absicht, Verfassungsbeschwerde zu erheben, kann ebenso wenig wie die Einlegung der Verfassungsbeschwerde selbst zu der beantragten Einstellung der Vollstreckung aus der Kostenrechnung führen. Die Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel im Sinne der Finanzgerichtsordnung (, BFH/NV 1998, 75) oder des Gerichtskostengesetzes (GKG). Vorläufiger Rechtsschutz für die Dauer eines etwaigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens fällt nicht in die Zuständigkeit des , juris), sondern des BVerfG (vgl. § 32 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht). Die Überlegung der Antragstellerin, sich mit einer Petition nach Art. 17 GG an den Deutschen Bundestag zu wenden, ist ebenfalls kein gesetzlich vorgesehener Grund für die Einstellung der Vollstreckung aus der Kostenrechnung.
2. Die Einstellung der Vollstreckung kann auch nicht auf § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung angeordnet werden. Da die Antragstellerin keine Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG eingelegt hat, ist § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG unanwendbar.
Der Schriftsatz vom kann nicht als Einlegung einer Erinnerung gewertet werden. Mit der Erinnerung gegen einen Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (, BFH/NV 2007, 79). Derartige Einwendungen gegen den auf Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) beruhenden Kostenansatz hat die Antragstellerin nicht vorgebracht.
3. Gerichtsgebühren fallen in entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG für das vorliegende Verfahren nicht an.
Fundstelle(n):
CAAAC-83988