SEAG § 5

Abschnitt 2: Gründung einer SE

Unterabschnitt 1: Verschmelzung

§ 5 Bekanntmachung

1Die nach Artikel 21 der Verordnung bekannt zu machenden Angaben sind dem Register bei Einreichung des Verschmelzungsplans mitzuteilen. 2Das Gericht hat diese Angaben zusammen mit dem nach § 61 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vorgeschriebenen Hinweis bekannt zu machen.

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VAAAC-83733