Oberfinanzdirektion Hannover - S 2532 - 192 - StO 223

Vordrucke für die personelle Einkommensteuerveranlagung, die gesonderte- und einheitliche – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2a Abs. 1 und Abs. 3 EStG für 2007

Für die personelle Einkommensteuerveranlagung für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige, die gesonderte – und einheitliche – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2a Abs. 1 und Abs. 3 EStG für 2007 werden folgende Vordrucke herausgegeben:


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1.
ESt 2 A
Einkommensteuer-Berechnungsbogen für unbeschränkt Steuerpflichtige
 
ESt 3 A
Einkommensteuerbescheid für unbeschränkt Steuerpflichtige
2.
ESt 2 G
Einkommensteuer-Berechnungsbogen für beschränkt Steuerpflichtige
 
ESt 3 G
Einkommensteuerbescheid für beschränkt Steuerpflichtige
3.
ESt 2 B
Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2007 und die Eigenheimzulage ab
2007
 
ESt 3 B
Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2007 und die Eigenheimzulage ab
2007
4.
ESt 3 B-FB
(Anlage zum Vordruck ESt 3 B) Feststellungsbeteiligte
5.
ESt 3 B-FE
(Anlage zum Vordruck ESt 3 B) Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen
6.
ESt 3 B-FE V
(Anlage zum Vordruck ESt 3 B) Besteuerungsgrundlagen § 15a EStG
7.
ESt 4 B-FE
Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für
die Einkommensbesteuerung 2007 und die Eigenheimzulage ab 2007
10.
ESt 2 C
Feststellungsbogen für die gesonderte Gewinnfeststellung
 
ESt 3 C
Gewinnfeststellungsbescheid
 
ESt 4 C
Mitteilung über die gesonderte Gewinnfeststellung
11.
ESt 2 D
Feststellungsbogen über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags
 
ESt 3 D
Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
12.
ESt 2 E
Feststellungsbogen § 2a EStG
 
ESt 3 E
Feststellungsbescheid § 2a EStG

Der folgende jahresneutrale Vordruck wurde überarbeitet:


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1.
ESt 5 B (2007)
Anfrage nach Besteuerungsgrundlagen

Die Überprüfung der folgenden jahresneutralen Vordrucke ergab aus Sicht der Vordruckkommission derzeit keinen Änderungsbedarf:


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1.
Anlage ESt 2 L/3 L (2002)
Gewinnermittlung nach § 13a EStG
2.
Anlage U (2006)
für Unterhaltsleistungen


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1.
Anlage ESt 2 L/3 L (2002)
Gewinnermittlung nach § 13a EStG
2.
ESt 2–7 (2006)
Überwachungsbogen Gebäude
3.
ESt 5 A
Anfrage/Mitteilung bei getrennter Veranlagung

Die Vordrucke werden den Finanzämtern in einer geschätzten Anzahl zugehen. Die Vordrucke ESt 2 A, ESt 3 A, ESt 2 G und ESt 3 G werden aufgrund ihrer geringen Auflagenhöhe nicht mehr in Papierform aufgelegt und sind daher nur noch in Form einer StarOffice-Vorlage im Vorlagenverzeichnis „Einkommensteuer OFD„ verfügbar.

Folgende Vordrucke werden nicht mehr aufgelegt:


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1.
ESt 4 B-FE 1
Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung
2.
ESt 4 B-FE 2/3
Anlage zum Vordruck Nr. 1
2.
ESt 4 B-FE 4
Anlage zum Vordruck Nr. 1
3.
ESt 4 B-FE AUS 1/2
Anlage zum Vordruck Nr. 1
4.
ESt 4 B-FE KAP
Anlage zum Vordruck Nr. 1
5.
ESt 4 B-FE K 1/2
Anlage zum Vordruck Nr. 1
6.
ESt 7g (2003)
Ansparabschreibungen nach § 7g EStG
7.
ESt 37
Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen ab
1999

Die v. g. Vordrucke zu den Nummern ein bis sechs werden durch die Trennung der Erklärungs- und Bescheidfunktion bei den Feststellungsvordrucken nunmehr in den Vordruck “ESt 4 B-FE“ integriert.

Der Vordruck zu Nummer sieben „ESt 7g (2003)„ wird nicht mehr benötigt, da die Überwachungsfunktion jetzt durch die nach § 60 EStDV einzureichenden Unterlagen hinreichend gewährleistet wird.

§ 37 Abs. 3 Satz 4 EStG wurde durch das Jahressteuergesetzes 2008 (BGBl 2007 I S. 3150) aufgehoben. Daher war damit auch der Vordruck “ESt 37“ aufzuheben.

Zu den Vordrucken bemerkt die OFD im Einzelnen Folgendes:

ESt 2 A

Unterhalb des Steuernummernfeldes wurde eine Eintragungsmöglichkeit für die Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO eingefügt. Diese ist zusätzlich zur Steuernummer einzutragen, soweit sie bereits an die Steuerpflichtigen vergeben wurde.

Der Text in Zeile 9 wurde ergänzt um „i. d. am geltenden Fassung„, vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG.

In Zeile 25 war der Sparerfreibetrag anzupassen, vgl. Steueränderungsgesetz 2007 vom (BGBl 2006 I S. 1652).

Zu Zeile 37 wurde eine neue Fußnote 18a mit folgendem Text eingefügt: “Nach Abzug von Werbungskosten, soweit keine steuerfreien Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.“

In der Überschrift zu Zeile 40 wurde das Wort „kapitalgedeckt„ gestrichen.

Die Zeilen 40 bis 44 wurden um eine Werbungskostenzeile ergänzt und textlich geändert, um das (BStBl 2007 I S. 486) umzusetzen.

In der neuen Zeile 46 “Hinzurechnungsbetrag“ wurden die Gesetzeszitate in einer anderen Reihenfolge sortiert.

Die Zeile 54 beinhaltet nunmehr die mit dem Ertragsanteil besteuerten Leibrenten der Zeile 32 und die ertragsanteilsbesteuerten Leistungen der Zeile 44.

In Zeile 77 wurde der Text: „Davon abziehbar, höchstens 1 575 €„ um “/3 150 €“ und die „Fußnote 22„ ergänzt.

Der Vordruck wurde in den Zeilen 138 bis 149 um die Berechnungsmöglichkeit im Fall der Steuersatzbegrenzung nach DBA bei Anwendung des Progressionsvorbehalts erweitert.

Nach der tariflichen Einkommensteuer wurde ein Berechnungsschema für den Entlastungsbetrag nach § 32c EStG eingeführt (Zeilen 191 bis 196 neu).

In Zeile 193 lautet die Formel nunmehr: “(Bei Ehegatten: Zeile 104 × ½ abzüglich 250 000 €)“.

Der Text der neuen Zeile 233 wurde an den Gesetzestext in § 31 Satz 4 EStG angepasst.

In Zeile 238 wurde entsprechend der Anlage KAP das Wort „Ausländische„ vor Quellensteuern entfernt, vgl. Abfragezeile 43 der Anlage KAP 2007.

In Zeile 510 wurde der Begriff “Zuwendungen“ durch die Wörter „Spenden und Mitgliedsbeiträge„ ersetzt.

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung wurde ab 2007 angepasst und damit der Prozentsatz in den Zeilen 523, 533 und 595 auf “19,9 %“ abgeändert.

In den Zeilen 525 und 535 wurde der Höchstbetrag (Beitragsbemessungsgrenze – West in der allgemeinen Rentenversicherung) angepasst, so dass der Prozentsatz nunmehr „28 %„ lautet, vgl. § 10c Abs. 2 Satz 4 EStG.

In den Zeilen 592 und 593 wurden ebenfalls die Höchstbeträge (Beitragsbemessungsgrenze – Ost in der allgemeinen Rentenversicherung) angepasst. Der Prozentsatz nach § 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG war auf “64 %“ zu erhöhen (Zeilen 597 und 644).

Als neue Zeile 624 wurde der „Betrag lt. Zeile 608„ in die Berechnung mit aufgenommen.

In Zeile 636 wurde der Text um “aus Zeile 634 oder 635“ ergänzt.

Der Text lt. Zeile 642 muss lauten: „Summe der Zeilen 639 bis 641„.

Die Zeilen 700 bis 772 wurden an das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom (BGBl. 2007 I S. 2332) angeglichen. Der Begriff “Zuwendungen“ wurde dabei jeweils durch die Wörter „Spenden„ und/oder “Spenden und Mitgliedsbeiträge“ ersetzt, entsprechend der Abfrage in der Einkommensteuererklärung.

In den neuen Zeilen 750 bis 772 erfolgt weiterhin die Berechnung der abziehbaren Zuwendungen i. S. d. § 10b EStG in der für den VZ 2006 geltenden Fassung, da nach § 52 Abs. 24b EStG insoweit ein Wahlrecht besteht. Die Berechnung nach dem ab dem VZ 2007 geltenden Recht ist in den Zeilen 700 bis 712 dargestellt.

Im Abschnitt B (Seite 18) wurde der Einleitungstext an das (BStBl 2006 S. 692) angepasst: „Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig …

Der Vorläufigkeitskatalog in Abschnitt B wurde aktualisiert. Dabei wurden folgende Vorläufigkeitstexte neu aufgenommen:

Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale)“ und

„Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005„.

Darüber hinaus ist der Text “Die in diesem Bescheid ausgewiesenen Werte wurden unter Anwendung des sog. Halbeinkünfteverfahrens ermittelt. Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen (z.B. BAföG) an bestimmte definierte Rechtsbegriffe an (z.B.Einkünfte“, “Gesamtbetrag der Einkünfte„, „zu versteuerndes Einkommen“), sind die entsprechenden Werte für diese Zwecke um den Betrag von ……………… € zu korrigieren.„ um die fett gedruckten Worte ergänzt worden.

Die Fußnoten 29, 30 und 46 wurden neu eingefügt und Fußnote 50 textlich ergänzt. Gleichzeitig wurden die Fußnoten 48 bis 50 an das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (a. a. O.) angeglichen. Zum Teil mussten Zeilenverweise angepasst werden. Die übrigen Fußnoten wurden neu nummeriert.

Die Jahreszahlen des Vordrucks wurden angepasst.

ESt 3 A

Die im Berechnungsbogen “ESt 2 A“ vorgenommenen Änderungen wurden im Einkommensteuerbescheid nachvollzogen.

ESt 2 G

Unterhalb des Steuernummernfeldes wurde eine Eintragungsmöglichkeit für die Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO eingefügt. Diese ist zusätzlich zur Steuernummer einzutragen, soweit sie bereits an die Steuerpflichtigen vergeben wurde.

In den Zeilen 34, 190 und 400 bis 462 wurde der Begriff „Zuwendungen„ durch die Wörter “Spenden“ und/oder „Spenden und Mitgliedsbeiträge„ ersetzt.

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung wurde ab 2007 angepasst und damit der Prozentsatz in Zeile 42 auf “19,9 %“ abgeändert.

In Zeile 44 wurde der Höchstbetrag (Beitragsbemessungsgrenze – West in der allgemeinen Rentenversicherung) angepasst und der Prozentsatz auf „28 %„ erhöht. vgl. § 10c Abs. 2 Satz 4 EStG.

Der Vordruck wurde in den Zeilen 123 bis 134 um die Berechnungsmöglichkeit im Fall der Steuersatzbegrenzung nach DBA bei Anwendung des Progressionsvorbehalts erweitert.

Nach der tariflichen Einkommensteuer wurde ein Berechnungsschema für den Entlastungsbetrag nach § 32c EStG eingeführt (Zeilen 176 bis 181 neu).

Die Zeilen 404 und 459, sowie die Fußnoten 21 und 24 wurden an das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (a. a. O.) angepasst.

In den Zeilen 400 bis 422 erfolgt weiterhin die Berechnung der abziehbaren Zuwendungen i. S. d. § 10b EStG in der für den VZ 2006 geltenden Fassung, da nach § 52 Abs. 24b EStG insoweit ein Wahlrecht besteht. Die Berechnung nach dem ab dem VZ 2007 geltenden Recht ist in den Zeilen 450 bis 462 dargestellt.

Die Fußnoten 16, 17 und 24 wurden neu eingefügt, Fußnote 23 wurde textlich ergänzt.

Die Jahreszahlen des Vordrucks wurden angepasst.

Im Abschnitt B (Seite 11) wurde der Einleitungstext an das (BStBl 2006 S. 692) angepasst: “Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig …

Der Vorläufigkeitskatalog in Abschnitt B wurde aktualisiert. Dabei wurden folgende Vorläufigkeitstexte neu aufgenommen:

Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale)„ und

“Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005“.

Darüber hinaus ist der Text „Die in diesem Bescheid ausgewiesenen Werte wurden unter Anwendung des sog. Halbeinkünfteverfahrens ermittelt. Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen (z.B. BAföG) an bestimmte definierte Rechtsbegriffe an (z.B.Einkünfte„, „Gesamtbetrag der Einkünfte“, “zu versteuerndes Einkommen„), sind die entsprechenden Werte für diese Zwecke um den Betrag von …… € zu korrigieren.“ um die fett gedruckten Worte ergänzt worden.

ESt 3 G

Die im Berechnungsbogen „ESt 2 G„ vorgenommenen Änderungen wurden im Einkommensteuerbescheid nachvollzogen.

ESt 2 B/3 B

Als Folge der Trennung von Erklärungs- und Bescheidfunktion wurde der v.g. Vordruck angepasst. Da ein personelles Verfahren nur noch in Ausnahmefällen durchzuführen ist, wurden die Vordrucke dementsprechend gestaltet.

Neu entworfen wurden dabei die Vordrucke


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“Anlage ESt 3 B-FB“
für die Darstellung der Feststellungsbeteiligten
„Anlage ESt 3 B-FE„
für die Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen, wobei die wichtigsten Feststellungen
vorgedruckt sind und weitere Feststellungen in den vorhandenen Freizeilen eingetragen
werden können und
“Anlage ESt 3 B-FE V“
für die Ermittlung von Verlusten bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG).

Im Abschnitt „A. Feststellungen„ wird in der fünften Zeile folgender Hinweis lt. Fettdruck geändert: “(Bei Veräußerung/Aufgabe von Mitunternehmeranteilen zu verschiedenen Zeitpunkten ist der jeweilige Veräußerungs-/Aufgabetag in der Anlage ESt 3 B-FE anzugeben)“.

Im Abschnitt „B. Begründung und Nebenbestimmungen„ wurde der Einleitungstext an das (a. a. O.) angepasst: “Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig …

Gleichzeitig wurde der Vorläufigkeitskatalog aktualisiert. Dabei wurde folgender Vorläufigkeitstext neu aufgenommen: „Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale)„.

Unter Abschnitt “C. Nachrichtliche Angaben für die Finanzämter der Beteiligten“ wurde in der zweiten Spalte der sechten Zeile der Text: „Zur Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§ 8 Nr. 8, § 9 Nr. 2 GewStG).„ lt. Fettdruck geändert.

ESt 4 B-FE

Unterhalb des Feldes “Dortige Steuernummer“ wurde ein Eintragungsfeld für „Dortige ID-Nr.„ geschaffen.

Die Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung wurde entsprechend den neu gestalteten Vordrucken “ESt 3 B-FE“ und „ESt 3 B-FE V„ entwickelt.

ESt 2 C/3 C/4 C

Im Bereich “A. Feststellungen“ wurde in der zweiten Zeile des zweiten Blocks der Text „Veräußerungsgewinne i. S. d. § 14, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 3 EStG„ um den Text “/Veräußerungsverluste i. S. d. § 16 EStG“ ergänzt.

Ebenso wurde im selben Block in der siebten Zeile der Text „Gewerbliche Einkünfte (§ 35 EStG) ohne gewerbesteuerfreie Veräußerungsgewinne/-verluste i. S. d. § 16 EStG und ohne Gewinne i. S. d. § 18 Abs. 3 UmwStG„ um die Einfügung “/-verluste“ ergänzt.

Auf der zweiten Seite wurde im ersten Block in der dritten Zeile das Wort „ausländische„ vor Quellensteuern gestrichen.

Im Bereich “B. Begründung und Nebenbestimmungen“ wurde der Einleitungstext an das (a. a. O.) angepasst: „Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig …„.

Gleichzeitig wurde der Vorläufigkeitskatalog aktualisiert. Dabei wurde folgender Vorläufigkeitstext neu aufgenommen: “Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale)“.

In der Fußnote 6 wurden die „Zuwendungen nach § 10b EStG„ entfernt, die “anzurechnende Körperschaftensteuer“ gestrichen und die Formulierung „sowie erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für weitere Kinder„ aufgenommen.

In Fußnote 8 wurde “Spenden nach § 10b EStG“ eingefügt.

Auf der Rückseite des Vordrucks „ESt 4 C„ wurde unterhalb der Eintragungsmöglichkeit “Dortige Steuernummer“ auch eine Eintragungsmöglichkeit für „Dortige ID-Nr.„ aufgenommen.

Die Jahreszahlen des Vordrucks wurden angepasst.

ESt 2 D/3 D

Unterhalb des Steuernummernfeldes wurde eine Eintragungsmöglichkeit für die Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO eingefügt. Diese ist zusätzlich zur Steuernummer einzutragen, soweit sie bereits an die Steuerpflichtigen vergeben wurde.

Nach § 19 Abs. 4 REITG (BGBl 2007 I S. 914) ist bei Verlusten aus Beteiligungen an einer REIT-AG oder an ausländischen REIT-Gesellschaften ein Ausgleich nur mit positiven Einkünften aus diesen Beteiligungen möglich. Die Verlustabzugsbeschränkung entspricht § 15 Abs. 4 EStG.

Der Vordruck wurde entsprechend gestaltet.

ESt 2 E/3 E

Die Zeilen 6, 14 und 22 wurden entfernt.

Die Jahreszahlen des Vordrucks wurden angepasst.

ESt 5 B (2007)

Die Verweise auf die umbenannte Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen “ESt 4 B-FE“ wurden im Vordruck nachvollzogen.

Auf der zweiten Seite zu Zeile 9 wurde das Gesetzeszitat an die Formulierung im Jahressteuergesetzes 2008 (a. a. O.) angepasst.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2532 - 192 - StO 223

Fundstelle(n):
WAAAC-83361