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Die Abgeltungsteuer von A bis Z

Wissen kompakt rund um Ihre Kapitalerträge

Ab dem hat der Steuerabzug bei Kapitalerträgen abgeltende Wirkung, das heißt es besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr, diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Rechtstechnisch heißt diese Art der Steuererhebung Kapitalertragsteuer, aber wegen der abgeltenden Wirkung spricht man im Allgemeinen von der „Abgeltungsteuer”. Von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinseinkünfte: Was sich durch das neue Verfahren der Besteuerung von Kapitalerträgen für Deutschlands Sparer und Privatanleger ändert, erfahren Sie hier in mehr als 60 Stichwörtern.

Die Abgeltungsteuer von A bis F

Abgeltungsteuer

Bislang hatte die insbesondere von Banken, Sparkassen, Versicherungsunternehmen und Kapitalgesellschaften einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge (Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer) lediglich den Charakter einer Vorauszahlung auf die vom Finanzamt zu ermittelnde Einkommensteuer. Ab dem wird die erhobene Steuer mit abgeltender Wirkung ausgestattet; man spricht deshalb von der Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte. Rechtstechnisch wird diese Steuer jedoch als Kapitalertragsteuer bezeichnet. Ab 2009 werden Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Die Abgeltungsteuer bzw. Kapitalertragsteuer fällt allerdings nur dann an, wenn der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete überstiegen wird oder wenn keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird.

Aktien

Neuregelungen für laufende Erträge und Veräußerungsgewinne für Aktien, die nach dem erworben wurden, im Überblick:

  • Bei Erwerb von Aktien nach dem sind die Gewinne künftig abgeltungsteuerpflichtig – und zwar unabhängig von der Haltedauer.

  • Das Halbeinkünfteverfahren entfällt.

  • Bei Beteiligungen, die über 1 Prozent liegen, wird das Teileinkünfteverfahren angewendet, das heißt: 40 Prozent bleiben steuerfrei.

  • Verluste aus Aktiengeschäften können künftig nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Die Berücksichtigung von Altverlusten aus Aktienverkäufen, das heißt Verlusten, die auf Grund von Aktienveräußerungen innerhalb der bisherigen Jahresfrist entstanden sind, wird künftig folgendermaßen gehandhabt:

  • Eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ist nur bis 2013 möglich.

  • Darüber hinaus können solche Verluste nur noch mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie zum Beispiel Grundstücken, dies allerdings zeitlich unbegrenzt, verrechnet werden.

Weitere Informationen:

Übergangsregelungen

Altersvorsorge

Auf Anlageformen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, wird keine Abgeltungsteuer erhoben, das heißt: Riester-Fondssparpläne, Rürup-Renten und betriebliche Vorsorgepläne bleiben von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Ebenfalls unberührt von der Abgeltungsteuer bleiben private Renten- und Kapitallebensversicherungen, sofern die Verträge vor dem abgeschlossen wurden und die Haltedauer mindestens 12 Jahre beträgt.

Altverluste aus Aktienverkäufen

Die Berücksichtigung von Altverlusten aus Aktienverkäufen, das heißt Verlusten, die auf Grund von Aktienveräußerungen innerhalb der bisherigen Jahresfrist entstanden sind, wird künftig folgendermaßen gehandhabt:

  • Eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ist nur noch bis 2013 möglich.

  • Darüber hinaus können solche Verluste nur noch mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie zum Beispiel Grundstücken, dies allerdings zeitlich unbegrenzt, verrechnet werden.

Weitere Informationen:

Aktien

Übergangsregelungen

Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, das heißt Verlusten, die auf Grund von Veräußerungen innerhalb der bisherigen Jahresfrist entstanden sind, kann der Steuerpflichtige für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2013 mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen – zum Beispiel Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Fondsbeteiligungen – verrechnen. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist dagegen nicht zulässig. Dies war auch nach dem bisherigen Recht nicht möglich.

Beispiel: A hat beim Börsencrash im Jahr 2001 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 20.000 Euro erzielt, die er bisher noch nicht verrechnen konnte. Im Jahr 2010 erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 20.000 Euro. Hierbei entfallen 10.000 Euro auf Zinseinkünfte und Dividendenausschüttungen (Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG). Die übrigen Einkünfte von 10.000 Euro stammen aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen bei Finanzinnovationen (zum Beispiel Umtauschanleihen), aus Termingeschäften sowie aus Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die er im Jahr 2009 angeschafft hat (Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG).

A kann lediglich einen Verlust von 10.000 Euro verrechnen, da die Altverluste nicht mit den Gewinnen aus den Zinseinkünften und Dividendenausschüttungen verrechnet werden können. Für A besteht allerdings die Möglichkeit, die Verluste noch in den Jahren 2011 bis 2013 geltend zu machen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige derartige Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Steuererklärung angegeben hat und sie vom Finanzamt durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides berücksichtigt wurden.

Anlageentscheidung

Die einheitliche Besteuerung der verschiedenen Kapitalanlageformen von pauschal 25 Prozent erleichtert Steuerpflichtigen künftig die individuelle Anlageentscheidung. Nicht der steuerliche Aspekt, sondern die individuelle Lebensplanung sollte im Vordergrund stehen. Sparer sollten darauf achten, welche Anlageform ihrem Bedarf in punkto Risikobereitschaft und Liquidität am meisten gerecht wird.

Anleihen

Weitere Informationen:

Wandelanleihen

Festzinsanleihen

Finanzinnovationen

Inflationsindexierte Anleihen

Arbeitsentlastung

Die Abgeltungsteuer bringt für die meisten Steuerpflichtigen eine deutliche Arbeitsentlastung mit sich: Künftig müssen sich Steuerpflichtige nicht mehr um die steuerlichen Aspekte ihrer Kapitalanlagen kümmern, sofern sie eine Konto- oder Depotverbindung bei einem inländischen Kreditinstitut unterhalten und auch keine steuerlichen Vergünstigungen, bei denen die Höhe der Kapitaleinkünfte maßgebend ist (zum Beispiel Spenden, außergewöhnliche Belastungen), in Anspruch nehmen möchten.

Dies gilt auch für Kirchensteuerpflichtige.

Weitere Informationen:

Kirchensteuer

Bestandsschutz

Es besteht ein grundsätzlicher Bestandsschutz für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere, das heißt:

  • Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, die vor dem erworben wurden, bleiben auch in Zukunft steuerfrei, sofern die einjährige Behaltefrist eingehalten wurde.

  • Für Wertpapiere, die ab dem gekauft werden, fällt unabhängig von der Haltedauer Abgeltungsteuer an.

  • Oben genannte Regelungen gelten auch für Anteile, die im Rahmen von Fondssparplänen erworben wurden.

Für Risiko-Zertifikate (gemeint sind Zertifikate, bei denen weder die Rückzahlung des Kapitals noch ein Ertrag garantiert wird) gelten Sonderregelungen:

  • Wurden Risiko-Zertifikate vor dem erworben, bleiben die Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist unbegrenzt steuerfrei.

  • Risiko-Zertifikate, die nach dem erworben wurden, können noch bis zum steuerfrei veräußert werden, sofern die einjährige Behaltefrist eingehalten wird.

Betriebliche Vorsorgepläne

Auf Anlageformen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, wird keine Abgeltungsteuer erhoben, das heißt: Riester-Fondssparpläne, Rürup-Renten und betriebliche Vorsorgepläne bleiben von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Ebenfalls unberührt von der Abgeltungsteuer bleiben private Renten- und Kapitallebensversicherungen, sofern die Verträge vor dem abgeschlossen wurden und die Haltedauer mindestens 12 Jahre beträgt.

Dachfonds

Bei einer Dachfondskonstruktion hält ein Investmentvermögen Anteile an einem oder mehreren anderen Investmentvermögen (Zielfonds). Die Besteuerungsregelungen für das Halten von Anteilen an Dachfonds oder an Zielfonds sind grundsätzlich gleich. Insbesondere sind Zinsen und Dividenden auch bei Thesaurierung durch einen Zielfonds bei dem Inhaber des Dachfondsanteils steuerpflichtig. Ein Unterschied besteht im Vergleich zwischen der Direktanlage in einen einzelnen Zielfonds und dem Halten eines Dachfonds darin, dass die Veräußerung eines Zielfonds bei der Direktanlage steuerpflichtig ist, während die von einem Dachfonds erzielten Gewinne bei Veräußerung eines Zielfonds erst bei Ausschüttung an den Anleger steuerpflichtig sind. So lange derartige Gewinne im Dachfonds verbleiben, also reinvestiert werden, fällt keine Steuer an.

Weitere Informationen:

Umschichtungen

Depotgebühren

Depotgebühren von Kapitalanlagen zählen grundsätzlich zu den pauschalierten Werbungskosten und können nicht gesondert geltend gemacht werden. Über den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete sind Werbungskosten, also auch Depotgebühren, bereits berücksichtigt. Die Mehrzahl der Steuerpflichtigen hat geringere Werbungskosten als 801 Euro. Lediglich bei Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen fällt im Durchschnitt ein höherer Werbungskostenbetrag an. Diese profitieren aber bereits von dem proportionalen Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent.

Dividendeneinkünfte

Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, also auch Einkünfte aus Dividenden. Außerdem werden Gewinne aus Aktienverkäufen und Dividenden, sofern diese zusammen den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete übersteigen, komplett versteuert – das bisher gültige Halbeinkünfteverfahren entfällt ab 2009.

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Übergangsregelungen

Einkünfte

Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien.

Weitere Informationen:

Übergangsregelungen

Immobilien, vermietete

Immobilien, eigengenutzte

Festzinsanleihen

Für Festzinsanleihen, die nach dem erworben wurden, gilt für laufende Erträge und Veräußerungsgewinne der Abgeltungsteuersatz.

Bei Festzinsanleihen, die vor dem erworben wurden (Alt-Anleihen), sind nur die laufenden Erträge mit dem Abgeltungsteuersatz zu versteuern. Gewinne bei Veräußerung oder Einlösung fallen nicht unter die Abgeltungsteuer. Nur wenn eine Alt-Anleihe innerhalb eines Jahres veräußert wird, sind die Gewinne noch als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig und unterliegen dem allgemeinen Einkommensteuertarif.

Finanzinnovationen

Folgende Regelung gilt für Zerobonds, Gleitzinsanleihen, inflationsindexierte Anleihen, Garantie-Zertifikate: Zukünftig erfolgt die Besteuerung der laufenden Zahlungen im Rahmen der Abgeltungsteuer. Auch alle Veräußerungen nach dem unterliegen der vollen Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz.

Fonds, gewerbliche geschlossene

Für gewerbliche geschlossene Fonds ändert sich durch die Abgeltungsteuer nichts.

Fonds, geschlossene mit Kapitalanlagen

Zukünftig unterliegen laufende Erträge – gegebenenfalls nach Kürzung um den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete – der Abgeltungsteuer.

Bei Anschaffung der einzelnen Kapitalanlage – nicht des Fondsanteils – nach dem greift die Steuerpflicht zum Abgeltungsteuersatz. Abweichendes gilt für eine (durchgerechnete) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von 1 Prozent oder mehr. Hier erfolgt auch in Zukunft eine Besteuerung zum allgemeinen Einkommensteuertarif mit Teileinkünfteverfahren, das heißt: 40 Prozent bleiben steuerfrei. Das Halbeinkünfteverfahren entfällt.

Bei Anschaffung der einzelnen Kapitalanlage – nicht des Fondsanteils – vor dem gilt weiterhin die Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif und das Halbeinkünfteverfahren nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist. Bei einer (durchgerechneten) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von 1 Prozent und mehr besteht nach geltendem Recht unabhängig von der Haltedauer eine Steuerpflicht zum allgemeinen Einkommensteuertarif unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens.

Weitere Informationen:

Übergangsregelungen

Die Abgeltungsteuer von G bis L

Garantie-Zertifikate

Garantie-Zertifikate zählen zu den Finanzinnovationen. Zukünftig erfolgt die Besteuerung der laufenden Zahlungen im Rahmen der Abgeltungsteuer. Auch alle Veräußerungen nach dem unterliegen der vollen Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz.

Genussrechte, aktienähnliche

Die Neuregelungen für laufende Erträge und Veräußerungsgewinne aus aktienähnlichen Genussrechten, die nach dem erworben wurden, im Überblick:

  • Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne unterliegen grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz.

  • Bei einer Beteiligung von 1 Prozent und mehr gilt das Teileinkünfteverfahren unabhängig von der Haltedauer, das heißt: 40 Prozent bleiben steuerfrei.

  • Weiterhin können in Zukunft Veräußerungsverluste unabhängig von der Haltedauer geltend gemacht werden. Für Verluste aus nach dem erworbenen Genussrechten gilt nicht die Einschränkung auf die Verrechnung nur mit Gewinnen aus entsprechenden Rechten wie bei Aktien.

Für laufende Erträge und Veräußerungsgewinne von aktienähnlichen Genussrechten, die nach dem erworben wurden, gilt:

  • Die laufenden Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer.

  • Bei einer Beteiligung von 1 Prozent und mehr erfolgt die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung unabhängig von der Haltedauer mit dem Teileinkünfteverfahren.

  • Bei einer Beteiligung unter 1 Prozent wird das Halbeinkünfteverfahren angewendet, sofern die Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt.

  • Für die Berücksichtigung von Altverlusten aus Verkäufen vor dem gilt künftig, dass eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen nur noch bis 2013 möglich ist. Mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie zum Beispiel Grundstücken können die Verluste zeitlich unbegrenzt verrechnet werden.

Genussrechte, obligationsähnliche

Laufende Gewinne unterliegen künftig dem Abgeltungsteuersatz. Veräußerungsgewinne von obligationsähnlichen Genussrechten, die nach dem erworben wurden, werden ebenfalls mit dem Abgeltungsteuersatz besteuert. Bei Erwerb vor dem erfolgt die Besteuerung des Gewinns zum allgemeinen Einkommensteuertarif nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres. Regeln über Finanzinnovationen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Gewinnobligationen

Bei Erwerb von Gewinnobligationen nach dem unterliegen laufende Erträge und Gewinne dem Abgeltungsteuersatz.

Laufende Erträge und Veräußerungsergebnisse von Gewinnobligationen, die vor dem erworben wurden, unterliegen dem allgemeinen Einkommensteuertarif nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres. Regeln über Finanzinnovationen gelten nicht.

Gleitzinsanleihen

Gleitzinsanleihen zählen zu den Finanzinnovationen. Zukünftig erfolgt die Besteuerung der laufenden Zahlungen im Rahmen der Abgeltungsteuer. Auch alle Veräußerungen nach dem unterliegen der vollen Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz.

GmbH-Anteile

Bei Erwerb von GmbH-Anteilen nach dem sind die Gewinne künftig abgeltungsteuerpflichtig – und zwar unabhängig von der Haltedauer. Weiterhin entfällt das Halbeinkünfteverfahren. Bei GmbH-Beteiligungen, die über 1 Prozent liegen, wird das Teileinkünfteverfahren angewendet, das heißt: 40 Prozent bleiben steuerfrei.

Halbeinkünfteverfahren

Das bisher gültige Halbeinkünfteverfahren entfällt ab 2009, das heißt: Gewinne aus Aktienverkäufen und Dividenden werden komplett versteuert.

Haltedauer

Künftig spielt die Haltedauer von Wertpapieren für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen keine Rolle mehr – die einjährige Behaltefrist entfällt.

Aber: Es besteht ein grundsätzlicher Bestandsschutz für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere, die vor dem erworben wurden.

Weitere Informationen:

Übergangsregelungen

Immobilien, vermietete

Nach altem und neuem Recht unterliegt die Besteuerung der laufenden Erträge aus vermieteten Immobilien dem allgemeinen Einkommensteuertarif. Nach altem und neuem Recht erfolgt eine Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung vermieteter Immobilien nur bei einer Haltedauer unter 10 Jahren. Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen sind nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar.

Immobilien, eigengenutzte

Eigengenutzte Immobilien unterliegen keiner Besteuerung (Konsumgutlösung). Auch bei durchgängiger Eigennutzung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren unterliegt ein Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks nicht der Besteuerung.

Immobilienfonds, geschlossene

Für geschlossene Immobilienfonds ändert sich durch die Abgeltungsteuer nichts.

Inflationsindexierte Anleihen

Inflationsindexierte Anleihen zählen zu den Finanzinnovationen. Zukünftig erfolgt die Besteuerung der laufenden Zahlungen im Rahmen der Abgeltungsteuer. Auch alle Veräußerungen nach dem unterliegen der vollen Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz.

Investmentanteile

Bei der indirekten Anlage über Investmentvermögen hat der Steuerpflichtige wie bisher die laufenden Erträge jährlich zu versteuern – unabhängig davon, ob das Investmentvermögen sie ausschüttet oder nicht, also thesauriert. Veräußerungsgewinne oder -verluste können bei der indirekten Anlage über ein Investmentvermögen auf verschiedenen Ebenen anfallen. Der einzelne Steuerpflichtige kann Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung seines Investmentanteils erzielen.

Hierfür gilt die allgemeine Grundregel:

  • Bei Erwerb des Anteils vor dem ist das Ergebnis von Veräußerung oder ihr gleichgestellter Rückgabe für die Einkommensteuer des Privatanlegers nur bedeutsam, wenn die Haltedauer nicht über einem Jahr liegt.

  • Bei nach dem angeschafften Investmentanteilen unterliegt das Ergebnis aus der Veräußerung oder Rückgabe unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer.

Veräußerungen von Wertpapieren kann aber auch das Investmentvermögen selbst vornehmen:

  • Thesauriert es dabei erzielte Gewinne, schüttet sie also nicht aus, werden diese Gewinne wie bisher beim Anleger nicht besteuert.

  • Schüttet ein Investmentvermögen Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren aus, die es vor dem angeschafft hat, bleibt dieser Teil beim Privatanleger weiter steuerfrei, wenn der Anleger die Anteile vor dem erworben hat.

  • Bei einem Erwerb ab dem Jahr 2009 sind diese Gewinne vom Anleger bei der Veräußerung des Fondsanteils abgeltungsteuerpflichtig.

  • Die Ausschüttung von Gewinnen des Investmentvermögens aus der Veräußerung von nach dem angeschafften Wertpapieren ist auch beim Privatanleger unabhängig davon steuerpflichtig, wann der Investmentanteil angeschafft wurde.

Kapitaleinkünfte (inländische)

Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien.

Kapitaleinkünfte (ausländische)

Ausländische Kapitalerträge unterliegen genauso wie inländische Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Allerdings muss der Steuerpflichtige diese, sofern sie nicht von einem inländischen Kreditinstitut für ihn verwaltet werden, in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Kirchensteuer

Vom Veranlagungszeitraum 2009 an hat der Kirchensteuerpflichtige ein Wahlrecht, wie die Kirchensteuer auf seine Kapitaleinkünfte erhoben werden soll. Er kann die Kirchensteuer entweder als Kirchensteuerabzug einbehalten (Variante 1) oder sie von dem für ihn zuständigen Finanzamt veranlagen lassen (Variante 2).

Variante 1: Einbehalt der Kirchensteuer durch die Bank

Auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen gegenüber seiner Bank wird die Kirchensteuer – wie die Steuer auf Kapitalerträge – im Abzugsverfahren von der Bank einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die so abgeführte Kirchensteuer wird dann an die betreffende Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer durch die Bank kann widerrufen werden.

Variante 2: Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge über die Steuererklärung

Wenn der Kirchensteuerpflichtige die Kirchensteuer nicht als Steuerabzug von seinem Kreditinstitut einbehalten lässt, setzt das Finanzamt die Höhe der Kirchensteuer fest. Dazu hat der Kirchensteuerpflichtige dem Finanzamt die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen.

Kontenabruf

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer wird der Kontenabruf der Finanzbehörden nach § 93 der Abgabenordnung in seiner heutigen Form der Vergangenheit angehören. Die Kontenabrufmöglichkeit besteht ab 2009 – außer in den Fällen, in denen private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne noch nach altem Recht zu besteuern sind – nur noch für die Fälle, in denen ein Bürger

  • beantragt, seine Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen (Veranlagungswahlrecht),

  • steuerliche Vergünstigungen (zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nehmen will,

  • Kindergeld beantragt und für die Höhe des Kindergelds die Einkünfte des Kindes von Bedeutung sind,

  • festgesetzte Steuern nicht zahlt,

  • einem steuerlichen Kontenabruf zustimmt oder

  • bestimmte staatliche Leistungen beantragt, für die die Höhe des Einkommens von Bedeutung ist (zum Beispiel BAföG, Wohngeld).

Lebensversicherungen

Die Abgeltungsteuer gilt teilweise auch bei Lebensversicherungen. Unterschieden wird zwischen so genannten Altverträgen, die bis zum abgeschlossen wurden und Neuverträgen, die nach dem abgeschlossen wurden.

Bei Altverträgen gilt zeitlich unbeschränkt die an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Steuerbefreiung fort:

  • bei einer Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren,

  • mindestens fünfjähriger laufender Beitragszahlung und

  • 60 Prozent Mindesttodesfallschutz.

Bei Neuverträgen ist als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der auf sie entrichteten Beiträge zu ermitteln. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages anzusetzen.

Allerdings fallen Leistungen aus Neuverträgen, bei denen die Voraussetzungen des hälftigen Unterschiedsbetrags vorliegen, nicht unter den Abgeltungsteuersatz. In diesen Fällen erfolgt eine Veranlagung gemeinsam mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten unter Anwendung des allgemeinen Einkommensteuertarifs.

Bei der Erhebung der Steuer ist zu beachten, dass der Steuerabzug von 25 Prozent auch bei Lebensversicherungen vorgenommen wird, die die Voraussetzung der hälftigen Freistellung erfüllen. Der Steuerpflichtige kann diese Freistellung in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen und damit eine Erstattung durch das Finanzamt erreichen.

Die Abgeltungsteuer von M bis S

Marktveränderungen

Zu Marktreaktionen nach Einführung der Abgeltungsteuer lassen sich schwerlich seriöse Vorhersagen treffen. Bei Anlageentscheidungen spielt eine Vielzahl von Kriterien eine Rolle. Dazu gehören neben individueller Risikoneigung insbesondere auch das Zinsniveau oder beispielsweise Wachstumserwartungen. Aus Sicht der privaten Anleger stellt die Einbeziehung aller Kapitalerträge in die Abgeltungsteuer unabhängig von der Anlageform eine Vereinfachung dar. Auch dies kann bei Anlageentscheidungen eine Rolle spielen.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhält auch künftig auf Antrag jede natürliche Person, die aufgrund geringer Einkünfte voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss (etwa Rentner und Studenten). Wer bisher die entsprechenden Anträge gestellt hat oder die Voraussetzungen hierfür erstmals erfüllt, kann dies auch zukünftig tun und somit die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge vermeiden.

Partiarische Darlehen

Bei Begründung der Darlehensbeziehung nach dem erfolgt auf laufende Erträge und auf Veräußerungsgewinne eine Besteuerung zum Abgeltungsteuersatz unabhängig von der Haltedauer.

Für eine Darlehensbeziehung vor dem gilt: Zahlungen über dem Nennwert durch den Darlehensnehmer sind als sonstiger Vorteil steuerpflichtig zum allgemeinen Einkommensteuertarif. Bei Zahlungen durch Dritte besteht eine Steuerpflicht zum allgemeinen Einkommensteuertarif nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres.

Pflichtveranlagung

Nicht bei allen Kapitaleinkünften ist es möglich, dass die Abgeltungsteuer von der Bank, bei der die Kapitalanlagen gehalten werden, direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Der Abzug direkt an der Quelle gilt nicht etwa für Zinsen aus Privatdarlehen, Gewinnen aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH oder Erträgen aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen. Deshalb hat der Steuerpflichtige diese Kapitaleinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.

Privatdarlehen

Zinsen aus einem Privatdarlehen unterliegen dem Abgeltungsteuersatz und müssen vom Steuerpflichtigen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden, da ein Steuerabzug an der Quelle nicht möglich ist.

Quellenabzugsverfahren

Die Kapitalertragsteuer wird in Zukunft mit abgeltender Wirkung direkt von den Banken, bei denen die Kapitalanlagen gehalten werden, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Für die Kapitalerträge gilt also ähnlich wie bei der Lohnsteuer ein Quellenabzugsverfahren. Für die meisten Steuerpflichtigen bedeutet dies eine deutliche Entlastung: Die einheitliche Besteuerung der verschiedenen Kapitalanlageformen bietet ein hohes Maß an steuerlicher Transparenz und erleichtert die individuelle Anlageentscheidung. Außerdem braucht man bei der Einkommensteuererklärung die Kapitaleinkünfte nicht mehr extra angeben, sofern keine Sonderfälle geltend gemacht werden.

REIT-Anteile

Gewinne aus der Veräußerung von REIT-Anteilen (Real Estate Investment Trust), die nach dem angeschafft werden, und laufende Erträge unterliegen ab der Abgeltungsteuer.

Gewinne aus der Veräußerung von REIT-Anteilen, die vor dem erworben wurden, unterliegen innerhalb der bisherigen Jahresfrist oder bei einer Beteiligung von über 1 Prozent unabhängig von der Haltedauer der vollen Besteuerung zum allgemeinen Steuertarif.

Rentenversicherungen

Auf Anlageformen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, wird keine Abgeltungsteuer erhoben, das heißt: Riester-Fondssparpläne, Rürup-Renten und betriebliche Vorsorgepläne bleiben von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Ebenfalls unberührt von der Abgeltungsteuer bleiben private Renten- und Kapitallebensversicherungen, sofern die Verträge vor dem abgeschlossen wurden und die Haltedauer mindestens 12 Jahre beträgt.

Riester-Fondssparplan

Auf Anlageformen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, wird keine Abgeltungsteuer erhoben, das heißt: Riester-Fondssparpläne, Rürup-Renten und betriebliche Vorsorgepläne bleiben von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Ebenfalls unberührt von der Abgeltungsteuer bleiben private Renten- und Kapitallebensversicherungen, sofern die Verträge vor dem abgeschlossen wurden und die Haltedauer mindestens 12 Jahre beträgt.

Rürup-Rente

Auf Anlageformen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, wird keine Abgeltungsteuer erhoben, das heißt: Riester-Fondssparpläne, Rürup-Renten und betriebliche Vorsorgepläne bleiben von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Ebenfalls unberührt von der Abgeltungsteuer bleiben private Renten- und Kapitallebensversicherungen, sofern die Verträge vor dem abgeschlossen wurden und die Haltedauer mindestens 12 Jahre beträgt.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag werden zum Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete. Die Abgeltungsteuer fällt nur dann an, wenn der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Steuerpflichtige stellen wie bisher einen Freistellungsauftrag bei ihrem Kreditinstitut.

Sparpläne (ohne Riester)

Bei Erwerb zum Beispiel von Investmentanteilen nach dem unterliegen die laufenden Erträge ebenso wie die Veräußerungsgewinne dem Abgeltungsteuersatz.

Bei Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Investmentanteilen vor dem werden die laufenden Erträge bei Gutschrift und bei Fondssparplänen auch bei Thesaurierung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif besteuert. Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen erfolgt zum allgemeinen Einkommensteuertarif nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres.

Spekulationsfrist

Künftig spielt die Haltedauer von Wertpapieren für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen keine Rolle mehr – die einjährige Behaltefrist entfällt.

Aber: Es besteht ein grundsätzlicher Bestandsschutz für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere, die vor dem erworben wurden.

Weitere Informationen:

Übergangsregelungen

Steuersatz

Die Abgeltungsteuer in Höhe von pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer wird unabhängig vom allgemeinen Einkommensteuertarif des Steuerpflichtigen erhoben und von der Bank, bei der die Kapitalanlagen gehalten werden, an das Finanzamt abgeführt. Insbesondere Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen können in der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt die Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif beantragen (Veranlagungswahlrecht). Das Finanzamt wendet dann bei seiner Prüfung die jeweils günstigere Lösung an (Günstigerprüfung). Das „zu viel” gezahlte Geld wird dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt erstattet.

Die Abgeltungsteuer von R bis Z

Termingeschäfte

Entscheidendes Kriterium ist der bloße Differenzausgleich anstelle der realen Lieferung der Wirtschaftsgüter.

Bei Vertragsschluss nach dem erfolgt die Besteuerung zum Abgeltungsteuersatz unabhängig von Fristen.

Bei Vertragsabschluss vor dem erfolgt die Besteuerung mit persönlichem Steuersatz bei Differenzausgleich innerhalb eines Jahres.

Transparenz

Die einheitliche Besteuerung der verschiedenen Kapitalanlageformen von pauschal 25 Prozent bietet ein hohes Maß an steuerlicher Transparenz und erleichtert Steuerpflichtigen die individuelle Anlageentscheidung: Da bei der Wahl einer Spar- oder Finanzstrategie nicht der steuerliche Aspekt, sondern die individuelle Lebensplanung im Vordergrund steht, können Sparer mehr darauf achten, welche Anlageform ihrem Bedarf in punkto Risikobereitschaft und Liquidität am meisten gerecht wird.

Typisch stille Gesellschaften

Wurde die Gesellschaft nach dem gegründet, unterliegen laufende Erträge ebenso wie Zahlungen über dem Nennwert – Auseinandersetzungsguthaben – durch den Kaufmann dem Abgeltungsteuersatz. Bei Zahlungen durch Dritte erfolgt eine Besteuerung unabhängig von der Haltedauer zum Abgeltungsteuersatz.

Bei Gesellschaftsgründung vor dem unterliegen lediglich laufende Erträge der Abgeltungsteuer. Die Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens ist nicht steuerpflichtig.

Übergangsregelungen

Es besteht ein grundsätzlicher Bestandsschutz für Aktien, Investmentfondsanteile und festverzinsliche Wertpapiere, das heißt:

  • Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, die vor dem erworben wurden, bleiben auch in Zukunft steuerfrei, sofern die einjährige Behaltefrist eingehalten wurde.

  • Für Wertpapiere, die ab dem gekauft werden, fällt Abgeltungsteuer an – unabhängig von der Haltedauer.

  • Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Investmentanteile, die im Rahmen von Fondssparplänen erworben wurden.

Für Risiko-Zertifikate (gemeint sind Zertifikate, bei denen weder die Rückzahlung des Kapitals noch ein Ertrag garantiert wird) gelten Sonderregelungen:

  • Wurden die Papiere vor dem erworben, bleiben die Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist unbegrenzt steuerfrei.

  • Risiko-Zertifikate, die nach dem erworben wurden, können noch bis zum steuerfrei verkauft werden, sofern die einjährige Behaltefrist abgelaufen ist.

Umschichtungen

Zum Teil wird Steuerpflichtigen empfohlen, die Übergangsregelungen auszunutzen, Vermögen umzuschichten und bestimmte Kapitalanlagen noch im Jahre 2008 zu erwerben, um die Abgeltungsteuer zu umgehen. Doch ist bei der Wahl einer Spar- oder Finanzstrategie nicht der steuerliche Aspekt, sondern die individuelle Lebensplanung entscheidend. Sparer sollten also vor allem darauf achten, wie lang sie sich an eine Anlageform binden und welche Risiken sie eingehen wollen. Außerdem sollte jeder abwägen, ob die eventuellen zusätzlichen Kosten der neuen Kapitalanlage durch die steuerlichen Vorteile ausgeglichen werden. Umschichtungen sind meist mit Spesen oder Ausgabeaufschlägen bei neu erworbenen Investmentanteilen verbunden. So sind beispielsweise die steuerlichen Möglichkeiten beim Erwerb von Dachfondsanteilen mit Kosten sowohl auf der Ebene des Dachfonds als auch der Zielfonds verbunden.

Veranlagungswahlrecht

Für die Abgeltungsteuer gilt das so genannte Veranlagungswahlrecht: Wer meint, dass dies zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, kann eine Einbeziehung seiner Kapitaleinkünfte in den allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif beantragen. Die Höhe des allgemeinen Einkommensteuertarifes ist dabei nicht entscheidend, maßgebend ist allein, wie hoch die Steuerbelastung bei einer Einbeziehung der Kapitaleinkünfte im Vergleich zu einer Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz ist. Das Finanzamt prüft beide Alternativen und wendet die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante an (sog. Günstigerprüfung).

Für die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen dürfte sich die Ausübung des Veranlagungswahlrechts kaum lohnen, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 15.000 Euro wird ein (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht. Vereinfachtes Beispiel gerechnet ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer:

Eine steuerpflichtige Person erzielt (nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags) 5.000 Euro Kapitalerträge und 15.000 Euro Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten. Würde eine Veranlagung mit einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 20.000 Euro durchgeführt, wären bei Anwendung des derzeit geltenden allgemeinen Einkommensteuertarifs 2.850 Euro Einkommensteuer zu zahlen; bei Anwendung des Tarifs auf 15.000 Euro zvE fallen 1.542 Euro Steuer in der Veranlagung und 1.250 Euro Abgeltungsteuer, also zusammen 2.792 Euro, an. Die Abgeltungsteuer führt zu 58 Euro weniger Einkommensteuer.

Allerdings kann die Ausübung des Veranlagungswahlrechts im Einzelfall auch bei sehr hohen Kapitaleinkünften vorteilhaft sein. Vereinfachtes Beispiel:

Die steuerpflichtige Person B erzielt 1 Mio. Euro Kapitaleinkünfte und wendet 750.000 Euro einer Stiftung zu. An Abgeltungsteuer fallen 250.000 Euro an. Bei einer Einbeziehung in den allgemeinen Einkommensteuertarif kann die Zuwendung an die Stiftung als Sonderausgabe abgezogen werden, so dass ein zu versteuerndes Einkommen von 250.000 Euro verbleibt, auf das nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif 97.086 Euro Steuer zu entrichten sind, das heißt durch das Veranlagungswahlrecht kann B eine Rückerstattung von 152.914 Euro Abgeltungsteuer erreichen.

Wer unsicher ist, ob in seinem Fall die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in den allgemeinen Einkommensteuertarif vorteilhaft ist, kann „gefahrlos” das Veranlagungswahlrecht ausüben, denn das Finanzamt wendet in jedem Fall die für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung an.

Veräußerungsfrist

Künftig spielt die Haltedauer bei Wertpapieren für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen keine Rolle mehr – die einjährige Veräußerungsfrist entfällt.

Aber: Es besteht ein grundsätzlicher Bestandsschutz für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere, die vor dem erworben wurden.

Weitere Informationen:

Übergangsregelungen

Vereinfachung

Die Abgeltungsteuer bringt für Steuerpflichtige viele Vereinfachungen mit sich:

  • Die einheitliche Behandlung der unterschiedlichen Kapitalanlageformen bietet ein Höchstmaß an steuerlicher Transparenz. Steuerliche Überlegungen überlagern nicht mehr die Anlagestrategie.

  • Die meisten Steuerpflichtigen müssen sich nicht mehr um die steuerlichen Aspekte ihrer Kapitalanlagen kümmern, sofern sie eine Konto- oder Depotverbindung bei einem inländischem Kreditinstitut unterhalten und auch keine steuerlichen Vergünstigungen, bei denen die Höhe der Kapitaleinkünfte maßgebend ist (zum Beispiel Spenden, außergewöhnliche Belastungen), geltend machen möchten.

  • Die Erklärungsvordrucke werden für die Steuerpflichtigen einfacher und verständlicher gestaltet.

Verluste

Künftig werden Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren mit Verlusten verrechnet. Verluste aus Aktiengeschäften können allerdings nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Weitere Informationen:

Altverluste

Wahlveranlagung

Für die Abgeltungsteuer gilt das so genannte Veranlagungswahlrecht: Auf Antrag werden die Kapitaleinkünfte in den allgemeinen Einkommensteuertarif einbezogen, also ein Besteuerungsverfahren wie bisher durchgeführt, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt. „Zu viel” gezahlte Abgeltungsteuer wird in diesen Fällen vom Finanzamt erstattet.

Weitere Informationen:

Veranlagungswahlrecht

Wandelanleihen

Bei Erwerb nach dem unterliegen Gewinne dem Abgeltungsteuersatz.

Laufende Erträge und Veräußerungsergebnisse aus Wandelanleihen, die vor dem erworben wurden, unterliegen dem allgemeinen Einkommensteuertarif nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres. Regeln über Finanzinnovationen gelten nicht.

Werbungskosten

Die tatsächlichen Kosten für Depotgebühren oder Spesen, Ausgabeaufschläge und so weiter, die etwa beim An- und Verkauf von Aktien und Investmentanteilen anfallen, können nicht mehr geltend gemacht werden, sondern sind über die pauschalierten Werbungskosten abgedeckt. Über den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete sind Werbungskosten bereits berücksichtigt. Die Mehrzahl der Steuerpflichtigen hat geringere Werbungskosten als 800 Euro. Lediglich bei Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen fällt im Durchschnitt ein höherer Werbungskostenbetrag an. Diese profitieren aber bereits von dem proportionalen Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent.

Wertpapiere

Weitere Informationen:

Investmentanteile

Zertifikate (ohne Garantie-Zertifikate)

Die Anwendungsregelung bei Risiko-Zertifikaten ist nicht völlig synchron mit derjenigen bei anderen Kapitalanlageformen. So können Zertifikate ab dem nur steuerfrei verkauft werden, wenn sie vor dem erworben wurden.

Bei Erwerb von Risiko-Zertifikaten nach dem erfolgt die Besteuerung des Gewinns immer zum Abgeltungsteuersatz.

Weitere Informationen:

Übergangsregelungen

Garantie-Zertifikate

Zerobonds

Zerobonds zählen zu den Finanzinnovationen. Zukünftig erfolgt die Besteuerung der laufenden Zahlungen im Rahmen der Abgeltungsteuer. Auch alle Veräußerungen nach dem unterliegen der vollen Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz.

Zinseinkünfte

Zinseinkünfte, etwa aus Festgeldanlagen, unterliegen nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete künftig der Abgeltungsteuer.

BMF v.

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
XAAAC-81933