Änderung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG bei Unterschreitung der prognostizierten Einkünfte und des Jahresgrenzbetrags
nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG
Leitsatz
Eine die Festsetzung von Kindergeld ablehnende Prognoseentscheidung ist auch dann nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern, wenn der
Familienkasse nach Ablauf des Kalenderjahres bekannt wird, dass Kind die Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung
abgebrochen hatte uns sich deshalb der maßgebliche Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG geändert und die zu berücksichtigenden
Einkünfte vermindert haben. Soweit sich aus DA-FamEStG 70.6, S. 6, 2. - anderes ergibt, ist dem nicht zuzustimmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAC-79253
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 19.03.2008 - III 11/2006
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